Expertenforum - Werkstudent und Geringfügige Beschäftigung insg. > 20h

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  • 01
    Werkstudent und Geringfügige Beschäftigung insg. > 20h

    Hallo,


    folgenden Fall eines Studenten habe ich zu beurteilen:


    Ab 1.6. beginnt bei einem anderen Arbeitgeber eine Werkstudententätigkeit mit 20h pro Woche.


    Bei mir soll es eine vom 1.6. bis maximal 31.10. befristete Tätigkeit sein, die nur am Wochenende, höchstens mal in den Abendstunden ausgeübt wird. Es kommen insgesamt in dem Zeitraum keine 70 Arbeitstage zusammen. Vorher gab es auch keine andere kurzfristige Beschäftigung.


    1. Wann beginnen eigentlich Abendstunden? 17 Uhr? 18 Uhr? Nachtstunden müssten ja um 20 Uhr beginnen, weil da auch Zuschläge für Nachtarbeit zahlbar sind.

    2. Die Beschäftigung kann doch abhängig vom Verdienst ein 538€-Minijob (<= 538€) oder eine kurzfristige Beschäftigung (<> 538€) sein?


    Da die Überschreitung der 20h nur am Wochenende, am Abend oder in den Semesterferien stattfindet, die Beschäftigung befristet ist und die 26 Wochen auch nicht überschritten werden, sollte der Werkstudentenstatus doch erhalten bleiben.


    Oder habe ich etwas falsch verstanden?


    Grüße

    Stephan

  • 02
    RE: Werkstudent und Geringfügige Beschäftigung insg. > 20h

    Hallo Stephan,

    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bei einer oder mehreren Beschäftigung(en) gegebenenfalls die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen.
     
    Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann allerdings während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.

    Zu der von Ihnen gestellten Frage der Abend- und Nachtstunden gibt es weder aus dem Sozialgesetzbuch noch eine in den Rundschreiben der Sozialversicherungsträger oder aus der Rechtsprechung abgeleitete konkrete Regelung.

    Nach unseren Recherchen werden bei Betriebsprüfungen der deutschen Rentenversicherung die Arbeitszeiten von beschäftigten Studenten zwischen 18:00 Uhr abends und 8:00 Uhr morgens generell als „Abend- und Nachtstunden“ akzeptiert.
     
    Die bei Ihnen ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung ist mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“ (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht „6500“) über die Minijobzentrale abzurechnen, sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Alternativ dazu kann die Beschäftigung auch als „Kurzfristige“ sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
     
    Ihrer abschließenden Mutmaßung stimmen wir zu.    
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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