Liebe Experten,
einer unserer Werkstudenten hört zum 30.11. auf, hat aber noch Resturlaubsansprüche von 5 Tagen, die aber nicht mehr genommen werden können. Arbeitsrechtlich sind wir dann ja verpflichtet, die 5 Tage abzugelten. Dies hat zur Folge, dass 5 Tage à 8 Stunden, mithin noch 40 Stunden mit dem Novembergehalt ausbezahlt werden. Das Werkstudentenprivileg bleibt doch trotzdem bestehen, wenn die anderen Voraussetzungen alle gegeben sind?
Vielen Dank