Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage zum Beginn des Werkstudentenprivilegs.
Im konkreten Fall wird ein Azubi die Ausbildung im Juli beenden und wird ab Oktober ein Studium aufnehmen. Während des Studiums möchte er weiterhin im Ausbildungsbetrieb als Werkstudent arbeiten.
Es ist nun die Frage aufgetreten, ob er im Anschluss an die Ausbildung bereits als Werkstudent arbeiten kann, oder ob es sich hierbei um eine befristete in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtige Beschäftigung handelt.
Welches Datum ist für die Ausübung der Beschäftigung als Werkstudent ausschlaggebend?
Für Ihre Antwort bereits jetzt besten Dank!