Expertenforum - Werkstudent zwischen Berufsausbildung und Studium

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Werkstudent zwischen Berufsausbildung und Studium

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hätte eine Frage zum Beginn des Werkstudentenprivilegs.


    Im konkreten Fall wird ein Azubi die Ausbildung im Juli beenden und wird ab Oktober ein Studium aufnehmen. Während des Studiums möchte er weiterhin im Ausbildungsbetrieb als Werkstudent arbeiten.


    Es ist nun die Frage aufgetreten, ob er im Anschluss an die Ausbildung bereits als Werkstudent arbeiten kann, oder ob es sich hierbei um eine befristete in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtige Beschäftigung handelt.


    Welches Datum ist für die Ausübung der Beschäftigung als Werkstudent ausschlaggebend?


    Für Ihre Antwort bereits jetzt besten Dank!

     

  • 02
    RE: Werkstudent zwischen Berufsausbildung und Studium

    Guten Tag,
     
    die Werkstudentenregelung findet erst mit dem Tag der Immatrikulation des Studierenden Anwendung.
     
    Bei Beschäftigung vor der Immatrikulation sind die allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Hier ist z.B. auch die Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung zu prüfen.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine sozialversicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung ist in Ihrem Sachverhalt aufgrund der vorangegangenen sieben Monate Ausbildungszeit nicht möglich.
     
    Steht bereits beim Beginn der kurzfristigen Beschäftigung fest, dass nach Ablauf der 3 Monate die Beschäftigung fortgeführt wird, fehlt es an der Begrenzung und eine kurzfristige Beschäftigung ist auch aus diesem Grund zu verneinen.
     
    Mit Freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.