Expertenforum - Werkstudent/Arbeitszeit

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  • 01
    Werkstudent/Arbeitszeit

    Wir beschäftigen einen Werkstudenten, der die 20-Stunden-Grenze überschreitet. Er arbeitet zu ca. 85% nachts. Damit würde das Studium ja noch im Vordergrund stehen. Nun wird der bis Mitte des Jahres befristete Vertrag um ein Jahr verlängert. Damit würde er über 26 Wochen mehr als 20 Stunden arbeiten. Ist der Werkstudentenstatus damit verloren? Und wenn ja - ab wann? Ab dem Zeitpunkt zu dem die Verlängerung der Befristung bekannt wurde?

    Danke für Ihre Unterstützung!

     

  • 02
    RE: Werkstudent/Arbeitszeit

    Hallo Frau Mertl,

    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

    Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.

    Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war (Beispiel: befristete Überschreitung 01.10.24 bis 31.03.25; Jahresfrist vom 01.04.24 bis 31.03.25). 

    Wird nun – wie in Ihrem Fall angedacht  - der bis Mitte des Jahres 2025 befristete Vertrag um ein Jahr verlängert und dadurch die 26 Wochen-Grenze überschritten, ist ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Verlängerung durch den Wegfall des Werkstudentenprivilegs von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (als Arbeitnehmer) auszugehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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