Expertenforum - Werkstudenten im Übergangsbereich (Midijob)

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  • 01
    Werkstudenten im Übergangsbereich (Midijob)

    Hallo,


    in einem Seminar wurde uns gesagt, dass Werkstudenten grundsätzlich nicht im Übergangsbereich abzurechnen sind, auch wenn sie zwischen 538,00 bis 2.000 EUR verdienen. Ist das korrekt?

    Mit freundlichen Grüßen


    N. Schmidt

  • 02
    RE: Werkstudenten im Übergangsbereich (Midijob)

    Hallo,

    sehr gute Frage, die mich auch interessiert.

    Haufe hat sagt etwas anderes als Ihr Seminar:

    "Werkstudent: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Übergangsbereich

    Werkstudenten können in der Krankenversicherung nicht mehr beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern mitversichert werden. Stattdessen sind sie in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studenten kranken- und pflegeversichert.


    Eine Beitragsbelastung für den Arbeitgeber ergibt sich bei Werkstudenten nur aufgrund der Rentenversicherungspflicht in Höhe von 9,3 Prozent. Den gleichen Anteil hat der oder die Studierende zu tragen. Allerdings kann dieser Anteil für Studierende auch niedriger ausfallen, sofern sie ein Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 538,01 bis 2.000 Euro erzielen. In den weiteren Sozialversicherungszweigen besteht für Werkstudenten Versicherungs- und Beitragsfreiheit." Quelle: www.haufe.de/personal/entgelt/werkstudenten-studentenbeschaeftigung-die-varianten_78_301684.html


    Bin gespannt auf die Antwort vom Expertenteam.


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 03
    RE: Werkstudenten im Übergangsbereich (Midijob)

    Hallo N. Schmidt, hallo Herr Schmidt,
     
    im aktuellen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger über die „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV“ ist unter Punkt 4.3.6. geregelt, dass die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs nicht für Personen gelten, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Hierbei konkretisiert das Rundschreiben, dass neben den Auszubildenden auch Studenten während eines in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen vom Übergangsbereich ausgenommen wurden.
     
    Der Personenkreis der beschäftigten Studenten im Rahmen der Werkstudentenregelung (Beitragsgruppenschlüssel „0100“; Personengruppenschlüssel „106“) ist hierbei nicht aufgeführt. Demzufolge sind für Studenten, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt im Rahmen der Werkstudentenregelung zwischen 538,01 € und 2.000,00 € beträgt, die besonderen Regelungen im Übergangsbereichs „alternativlos“ anzuwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 
     

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