Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen eine Werkstudentin, die einen Vertrag über 20 Wochenstunden bei uns hat und damit auch das Werkstudentenprivileg in der Sozialversicherung erfüllt. Diese Werkstudentin möchte jetzt noch einer Nebentätigkeit nachgehen. Hierzu meine Fragen:
- wenn diese Nebentätigkeit nur am Wochenende, abends, in der Nacht und in den Semesterferien ausgeübt wird, bleibt hiervon die 20 Wochenstunden Grenze unberührt und das Werkstudentenprivileg (nur RV Pflichtig) könnte bestehen bleiben, richtig?
- wenn die Nebentätigkeit eine geringfügige Beschäftigung ist, bleibt das Werkstudentenprivileg auch erhalten und beide Tätigkeiten werden nicht zusammenaddiert, richtig?
- wenn wir uns zu der Nebentätigkeit eine Bescheinigung vorlegen lassen und diese dann in der Personalakte aufbewahren, sind wir prüfungssicher aufgestellt oder welches Vorgehen raten Sie uns beim Thema Werkstudenten und Nebentätigkeit?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Laura Benckendorff