Expertenforum - Werkstudenten und Nebentätigkeit

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  • 01
    Werkstudenten und Nebentätigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir beschäftigen eine Werkstudentin, die einen Vertrag über 20 Wochenstunden bei uns hat und damit auch das Werkstudentenprivileg in der Sozialversicherung erfüllt. Diese Werkstudentin möchte jetzt noch einer Nebentätigkeit nachgehen. Hierzu meine Fragen:

    - wenn diese Nebentätigkeit nur am Wochenende, abends, in der Nacht und in den Semesterferien ausgeübt wird, bleibt hiervon die 20 Wochenstunden Grenze unberührt und das Werkstudentenprivileg (nur RV Pflichtig) könnte bestehen bleiben, richtig?

    - wenn die Nebentätigkeit eine geringfügige Beschäftigung ist, bleibt das Werkstudentenprivileg auch erhalten und beide Tätigkeiten werden nicht zusammenaddiert, richtig?

    - wenn wir uns zu der Nebentätigkeit eine Bescheinigung vorlegen lassen und diese dann in der Personalakte aufbewahren, sind wir prüfungssicher aufgestellt oder welches Vorgehen raten Sie uns beim Thema Werkstudenten und Nebentätigkeit?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Laura Benckendorff

  • 02
    RE: Werkstudenten und Nebentätigkeit

    Sehr geehrte Frau Benckendorff,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 
    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bei einer oder mehreren Beschäftigung(en) gegebenenfalls die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen.
     
    Aufgrund Ihrer Schilderung wird durch die Zusammenrechnung der Beschäftigung bei Ihnen mit der geringfügigen Beschäftigung die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten, so dass bei der betreffenden Person der Status des ordentlichen Studierenden nach unserer Einschätzung nicht mehr gegeben ist. Somit würde die Studentin durch die Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung bei Ihnen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“). Die daneben bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung ist mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“ (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht „6500“) über die Minijobzentrale abzurechnen
     
    Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten. Sofern also in einer befristeten Nebentätigkeit nur an Wochenenden oder Abends gearbeitet wird, kann das Werkstudentenprivileg weiter bestehen. Insofern ist in diesem Falle eine Bestätigung der Nebentätigkeit sinnvoll.
     
    Eine ausschließlich in den Semesterferien ausgeübte Nebentätigkeit hat keine Auswirkungen auf das Werkstudentenprivileg.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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