Expertenforum - Werkstudentenprivileg Fernuniversität

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  • 01
    Werkstudentenprivileg Fernuniversität

    Hallo Expertenteam,


    wir haben einen Werkstudenten, welcher an einer Fernuniversität sein Studium betreibt. Das Werkstudentenprivileg ist in Anwendung. Aufgrund der flexiblen Struktur des Fernstudiums an der IU Internationale Hochschule, ist es den Studierenden im vollen Umfang möglich, sich Studien-, Prüfungs- und studienfreie Zeiten selbst einzuteilen. Mangels Studienplan ist es nicht möglich Semesterferien zu definieren, jetzt gibt der Studierende an in einem Zeitraum X, die Semesterferien frei geplant zu wählen und möchte in dieser Zeit, im Rahmen des Werkstudentenprivilegs in Vollzeit arbeiten.

    Ist dies möglich? Kann der Studierenden selbst bestimmte Semesterferien festlegen und damit verbundene Arbeitszeiterhöhung im Sinne des Werkstudentenprivilegs inne haben?


    Vielen Dank

    mit freundlichem Gruß

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg Fernuniversität

    Guten Tag,
     
    Typisch für „Fernstudien“ an Fernhochschulen ist - anders als bei einem Präsenzstudium - der durchgehende Unterricht. Die Studierenden werden nicht nach Semestern betreut oder die Dauer des Studiums in Semester eingeteilt. Da der Unterricht durchgehend ist, entfallen sämtliche Ferienzeiten. Dies schließt auch die Semesterferien mit ein. Fernstudierende entscheiden somit selbst, wenn sie eine Woche Ferien benötigen.
     
    Anbieter von Fernunistudiengängen beantworten die Frage, ob das jeweilige Institut fixe Ferienzeiten besitzt, in ihren Informationsunterlagen. Hierbei weisen die Anbieter in der Regel darauf hin, dass „Ferien“ nicht vorhanden sind, allerdings durch die freie Lerneinteilung jederzeit persönliche „Ferien“ abgehalten werden können. Dennoch sollten die „Ferien“ nicht mit Pflichtterminen wie etwa Prüfungen und Präsenzveranstaltungen übereinstimmen.
     
    Da das Fernstudium durchgängig über mehrere Monate hinweg „besucht“ wird, entfallen nach unserer Auffassung die typischen Ferienzeiten und somit auch die Semesterferien.
     
    Demzufolge kann eine Werkstudententätigkeit nur vorliegen, sofern die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Eine Ausdehnung der Arbeitszeit über wöchentlich 20 Stunden in der „individuellen Ferienzeit“ des Studierenden führt zum Entfall des Werkstudentenprivileg und zur Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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