Expertenforum - Werkstudentin Urlaubssemester

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Werkstudentin Urlaubssemester

    Wir möchten eine Werkstudentin im Urlaubssemester (1.10.24 - 31.3.25) beschäftigen und gehen davon aus, dass das Werkstudierendenprivileg in dieser kompletten Zeit nicht gilt. Die Studentin meinte aber, dass ihre Beurlaubung nur für die Zeit der Vorlesungen (bis 7.2.25) gilt und die Beurlaubung ab Start der vorlesungsfreien Zeit (ab 8.2.25) endet und sie somit ab 8.2.25 dem Werkstudierendenprivileg unterliegt. Wir haben dazu keine entsprechenden Quellen gefunden. Hat sie Recht? Ansonsten würden wir sie während des Urlaubssemester auf geringfügiger Basis beschäftigen. Vielen Dank für eine Auskunft. Freundliche Grüße!

     

  • 02
    RE: Werkstudentin Urlaubssemester

    Hallo Maiwald,

    Studierende, die bei fortbestehender Immatrikulation für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind, nehmen in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als studierende Person nicht gegeben ist.

    Somit finden die Werksstudentenregelungen während des Urlaubssemesters keine Anwendung. In der Folge besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, sofern das regelmäßige monatliche Entgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538,00 € (ab 01.01.2025 556,00 €) übersteigt.

    Die sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zur Sozialversicherung zur „versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 ergebende Regelung ist nach unserem Verständnis  für den gesamten Zeitraum des Urlaubssemesters – also auch die studienfreie Zeit – maßgebend.

    In Zweifelsfällen erachten wir es als sinnvoll, Fälle dieser Art von der zuständigen einzugsberechtigten Krankenkasse beurteilen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.