Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Arbeitnehmerin von uns war zum 19.04.2022 bis 17.11.2023 krankgeschrieben. Ab dem 31.05.2022 hat Sie Krankengeld bezogen und ab dem 17.10.2023 mussten wir Sie mit Abgabegrund 30 aussteuern. Ab dem 18.11.2023 bis 05.02.2024 hat sie noch ihren Urlaub genommen und ich habe sie dann wieder zum 18.11.2023 angemeldet. Am 06.02.2024 war Sie dann wieder krank (keine anrechenbare Vorerkrankungszeiten) somit geht ja dann die Lohnfortzahlung bis 18.03.2024.
Die Mitarbeiterin wollte nicht schon wieder in die Lohnfortzahlung fallen und hat sich daher arbeitslos gemeldet und macht eine Wiedereingliederung über die Bundesagentur für Arbeit.
1. Muss ich die AN zum 18.03.2024 mit Abgabegrund 30 abmelden?
2. Hätte ich zum 18.03.2024 den anteiligen Urlaub sowie die vorhanden Überstunden auszahlen müssen?
3. Sind wir als Arbeitgeber verpflichtet nach Wiedereingliederung die Arbeitnehmerin wieder ,,aufzunehmen''
4.Muss für eine Wiedereingliederung das Arbeitverhältnis beendet sein oder läuft das wie bei einer Wiedereingliederung von der Krankenkasse?