Expertenforum - Wiedereingliederung

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Wiedereingliederung

    Guten Morgen liebes Expertenteam,

    eine MA von uns macht eine Wiedereingliederung. Der Arzt hat für 2 Wochen täglich 3 Stunden vorgesehen, danach für 2 Wochen täglich 6 Stunden. Das Arbeitszeitmodell unserer MA beträgt ansonsten 8 Stunden von Mo-Fr. Unsere MA möchte sich nicht an die Vorgaben halten und an 4 Tagen die Woche je 3,75 Stunden arbeiten und an zwei Tagen aus dem Homeoffice. Eine Homeoffice-Möglichkeit war ihr bislang nicht eingeräumt worden. Unsere Fragen: Müssen wir dem Verlangen unserer MA nachkommen? Müssen wir uns an die Vorgaben des Arztes halten, was die tägliche Arbeitszeit anbelangt oder dürfen wir davon auch abweichen?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Wiedereingliederung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Voraussetzung für die Durchführung der Wiedereingliederung ist, dass alle Beteiligten (also Arbeitgeber und Arbeitnehmer) mit dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan einverstanden sind. Offensichtlich ist in Ihrem Fall die Arbeitnehmerin mit dem Wiedereingliederungsplan nicht einverstanden. Dann müsste sie in einem ersten Schritt mit dem behandelnden Arzt besprechen, ob eine Wiedereingliederung mit dem von ihr vorgestellten Zeitumfang in Betracht kommt. Der behandelnde Arzt könnte dann, sofern die Belastbarkeit der Mitarbeiterin gegeben ist, einen neuen Wiedereingliederungsplan aufstellen.


    Durch die Wiedereingliederung wird kein Anspruch auf Home-Office begründet.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Wiedereingliederung

    Vielen Dank für die Antworten.

    Wenn wir die Mitarbeiterin zu ihren Bedingungen wiedereingliedern, diese aber nicht dem Wiedereingliederungsplan entsprechen, verletzen wir dann unsere Fürsorgepflicht als Arbeitgeber? Welche Konsequenzen könnten sich noch für uns oder auch für unsere Mitarbeiterin dadurch ergeben?

  • 04
    RE: Wiedereingliederung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ein Verstoß gegen die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht ist bei einem „überschreiten“ der Festlegungen des Wiedereingliederungsplans denkbar, weil der behandelnde Arzt das Restleistungsvermögen geringer einschätzt als es dem späteren Einsatz entspricht.


    Die möglichen Konsequenzen von nicht mit dem behandelnden Arzt abgestimmten Abweichungen vom Wiedereingliederungsplan liegen auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet, sodass sich unsere Experten in diesem Bereich nochmals gesondert bei Ihnen melden.


    Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 05
    RE: Wiedereingliederung

    Bitte beantworten Sie mir noch eine Frage: dürfen bzw. sollten wir unsere Mitarbeiterin nach ihren Bedingungen arbeiten lassen, obwohl sie den Wiedereingliederungsplan nicht gegengezeichnet hat? Oder sollten wir darauf bestehen, dass sie sich zunächst mit ihrem Arzt in Verbindung setzt und ein Wiedereingliederungsplan erstellt wird, der ihren Vorstellungen entspricht?

  • 06
    RE: Wiedereingliederung

    Guten Tag,
     
    trifft ein Arzt die Feststellung, dass ein Versicherter seine bisherige Tätigkeit teilweise wieder ausüben kann, so stellt er über die von ihm festgestellten Möglichkeiten in Form von Art, Umfang und Dauer der teilweisen Tätigkeit einen Wiedereingliederungsplan aus.
     
    Die Zustimmung des Patienten ist durch seine Unterschrift auf dem Wiedereingliederungsplan zu dokumentieren.
     
    Zusätzlich setzt die Durchführung einer Wiedereingliederung des arbeitsunfähigen Versicherten eine Vereinbarung zwischen ihm und seinem Arbeitgeber voraus.
     
    Bitte haben Sie bezüglich Ihrer zusätzlichen Nachfrage Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Forums keine Aussage dazu treffen können, in wie weit Änderungen in der Gestaltung der Arbeitszeit medizinisch möglich sind. Diesbezüglich können wir nur auf eine Klärung mit dem ausstellenden Arzt verweisen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.