Expertenforum - Wiederkehrende Arbeitszeitminderung / Jahresarbeitsentgeltprüfung

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  • 01
    Wiederkehrende Arbeitszeitminderung / Jahresarbeitsentgeltprüfung

    Guten Tag,

    wir gewähren zukünftig Wünsche nach Arbeitszeitveränderungen bzgl. der Dauer der Arbeitszeit grundsätzlich. Dabei muss die Arbeitszeitverringerung für mindestens 6 Monate durch den Arbeitnehmer festgelegt werden.

    Gibt es sozialversicherungsrechtlich hinsichtlich der Jahresarbeitsentgeltprüfungen bei wiederkehrenden Beschäftigungsgradänderungen auf befristete Zeit gewisse Regelungen bei der Jahresarbeitsentgeltprüfung die wir im Prozess zu beachten haben?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Wiederkehrende Arbeitszeitminderung / Jahresarbeitsentgeltprüfung

    Hallo HR-Sozialversicherung,

    die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer (erneuten) vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Sobald sich dauerhafte Änderungen im Beschäftigungsverhältnis z. B. durch Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts ergeben, ist dies Anlass für die Erstellung einer erneuten Prognose vorausschauend für 12 Monate.
     
    Bezüglich der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bedingt durch eine Arbeitszeitverringerung gilt nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 für Mitarbeitende, welche  krankenversicherungsfrei und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind, grundsätzlich folgendes: 
     
    Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Krankenversicherungsfreiheit fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer „Gesamtschau“ nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Hierbei ist als kurze Dauer „keine starre Zeitgrenze“ in Ansatz zu bringen; sie ist jedoch „in aller Regel“ anzunehmen, wenn die vorübergehende Entgeltminderung nicht mehr als drei Monate umfasst.
     
    Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Entgeltreduzierung, die für nicht mehr als 3 Monate befristet ist, nicht zur Versicherungspflicht führt (die 3 Monate sind als ein nur gelegentliches Unterschreiten der JAE-Grenze zu bewerten).
     
    Dagegen führen befristete Entgeltreduzierungen über 3 Monate und unbefristete Entgeltreduzierungen (auch wenn diese begründet nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen werden) zum Datum des Eintritts der Entgeltreduzierung zur sofortigen Versicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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