Expertenforum - Zahlung aus Unterstützungskasse an aktive Mitarbeiterin

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  • 01
    Zahlung aus Unterstützungskasse an aktive Mitarbeiterin

    Guten Tag,

    wir haben eine Mitarbeiterin SV-Schlüssel 3111, die im aktuellen Monat bei uns arbeitet und ihre Unterstützungskassenleistung ausgezahlt bekommt. Ich habe ein zweite Personalnummer angelegt mit dem Schlüssel KV 1 KVDR, sonst 0, auch keine Umlagen. Ich habe die Personengruppe 904 und Entgelt nach Austritt gewählt, damit eine SV-Beiträge abgeführt werden. Die Steuerklasse habe ich auf SECHS gesetzt und die Lohnart als Füntelregelung-Einmalbezug geschlüsselt. Die Leistung beträgt ca. 16.000€. Das monatliche Gehalt ist 1.100€. Die Mitarbeiterin erhält den Hinweis eine Steuererklärung abgeben zu müssen und ggf. die SV-Beiträge für den Versorgungsbezug nach Rückmeldung der AOK selbst abzuführen. Ist das korrekt? Kann ich hier auch die aktuelle Steuerklasse EINS zweimal verwenden (bei der aktiven Personalnummer, wie auch beim Versorgungsbezug)? Es ist ja ein und derselbe Arbeitgeber?


    Viele Grüße

    Fritsche

  • 02
    RE: Zahlung aus Unterstützungskasse an aktive Mitarbeiterin

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Bezüge können mit den individuellen ELStAM einheitlich (aktuelle Steuerklasse 1) abgerechnet werden. Wegen der Inanspruchnahme der Fünftelungsregelung ist die Aufforderung zur Einreichung einer ESt-Erklärung korrekt (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG).

    Hinsichtlich der SV-Fragen melden sich unsere Experten in diesem Bereich nochmals bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Zahlung aus Unterstützungskasse an aktive Mitarbeiterin

    Hallo Fritsche,

    bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vereinbarten oder zugesagten Leistungen im Rahmen einer Unterstützungskasse handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge.

    Diese unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht.  

    Hierunter fallen solche Beträge, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach „Eintritt des Versorgungsfalls“ an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf 10 Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.  
    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden.

    Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.

    Sofern aus der Kapitalleistung eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung resultiert, sind die Beiträge allein vom Versorgungsbezugsempfänger (für insgesamt 120 Monate) unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

    Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse des Versorgungsbezugsempfängers zu melden.

    Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.

    Für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es in der Krankenversicherung neben der Freigrenze auch einen „Freibetrag“ in der Krankenversicherung (im Jahr 2024 jeweils 176,75 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei.

    In der Pflegeversicherung findet ausschließlich die Freigrenze Anwendung.

    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir der betreffenden Person, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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