Expertenforum - Zeitversetzte Bezahlung von Sonn-/Feiertags-/Nachtzuschlägen

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  • 01
    Zeitversetzte Bezahlung von Sonn-/Feiertags-/Nachtzuschlägen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unsere Mitarbeitenden erhalten ein fixes monatliches Tarifentgelt. Zusätzlich fallen im Schichtdienst regelmäßig Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge an. Intern führen wir gerade die Diskussion, ob diese auch "zeitversetzt" bezahlt werden dürfen. Beispielsweise also die Zuschläge für den Kalendermonat Juli (01.07.-31.07.) mit der Entgeltzahlung für den Kalendermonat August.

    Da wir bereits Mitte des Monats den aktuellen Monat (z. B. jetzt gerade den Juli) abrechnen, stehen die Zuschläge bis zum Ende des akutellen Kalendermonats noch nicht fest. Folglich wäre eine Bezahlung der Zuschläge im Folgemonat einfacher, da die Anzahl der Stunden bis dahin final ermittelt werden kann.


    Wie ist bei einer potentiellen zeitversetzten Bezahlung die Handhabe, wenn die Zuschläge für einen Zeitraum der Lohnfortzahlung erst in einem Monat bezahlt werden, für den der Mitarbeitende kein Entgelt mehr erhält? Hier können schnell die erlaubten 50 € über dem Nettoarbeitsentgelt überschritten werden.


    Vorab vielen Dank und

    freundliche Grüße

    MWIC

  • 02
    RE: Zeitversetzte Bezahlung von Sonn-/Feiertags-/Nachtzuschlägen

    Hallo MWIC,
     
    variable Arbeitsentgeltbestandteile, wie z. B. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, können vielfach aus abrechnungstechnischen Gründen nicht in dem Monat abgerechnet werden, in denen der Anspruch auf diese Arbeitsentgeltbestandteile entstanden ist.
     
    Sofern dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie entstanden sind, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes zugeordnet werden. Sie werden damit zeitversetzt für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen herangezogen (sog. Phasenverschiebung).
     
    Der Arbeitgeber kann diese variablen Arbeitsentgeltbestandteile jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen; er hat sich für eine dieser Möglichkeiten zu entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung nur mit Zustimmung der einzugsberechtigten Krankenkasse ändern.
     
    Diese Vereinfachung ist jedoch nicht zulässig, wenn in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragsfreiheit besteht, d.h. es ist nicht zulässig, verspätet abgerechnete Arbeitsentgeltteile – komplett – beitragsfrei zu lassen.
     
    Besteht in dem gesamten Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Arbeitsentgeltbestandteile abgerechnet werden, keine Beitragspflicht, so sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Arbeitsentgelt des vorausgegangenen Abrechnungszeitraumes oder – bei einer zweimonatigen Phasenverschiebung, wenn auch im vorausgegangenen Abrechnungszeitraum Beitragsfreiheit bestanden hat – dem davor liegenden Abrechnungszeitraum hinzuzurechnen.
     
    Fällt in den Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Bestandteile des Arbeitsentgelts abgerechnet werden, eine beitragsfreie Zeit, so ist die dem beitragspflichtigen Teilzeitraum entsprechende Beitragsbemessungsgrenze auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die variablen Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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