Expertenforum - Zeitzuschläge_Überschreitung Grundlohn _ 25,00 € SV

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  • 01
    Zeitzuschläge_Überschreitung Grundlohn _ 25,00 € SV

    Das Arbeitszeitgesetz sieht Ausnahmen vor, die die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen erlaubt sowie Nachtarbeit ermöglicht. Als Ausgleich für diese Arbeitszeiten können Arbeitgebende steuerfreie Zuschläge (SFN-Zuschläge) auf den Grundlohn gewährt werden.


    Diese Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind einkommenssteuerrechtlich bis zu einer bestimmten prozentualen Höhe steuerfrei, wobei der Grundlohn auf 50,00 Euro pro Stunde begrenzt ist (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EstG). In der Sozialversicherung sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur dann beitragsfrei, wenn sie sich auf Basis eines Grundlohns von bis zu 25,00 Euro in der Stunde berechnen.


    Es gibt verschiedene Höchstgrenzen für steuerfreie Zuschläge, je nach Art der Arbeit (z. B. Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit). Diese Zuschläge können in bestimmten Fällen kombiniert werden, wobei die genaue Berechnung von der tatsächlichen Arbeitszeit und dem Grundlohn abhängt.


    Was ist zu berücksichtigen, wenn ein Mitarbeiter einen Stundenlohn von 28,00 € hat und hierzu noch Zeitzuschläge anfallen. Wären diese im allgemeinen komplett SVpflichtig, wiederum steuerfrei?

  • 02
    RE: Zeitzuschläge_Überschreitung Grundlohn _ 25,00 € SV

    Guten Tag,
     
    nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) sind steuerfreie SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr
    als 25 EUR (Grundlohn) je Arbeitsstunde beträgt. Insoweit sind diese Teile der steuerfreien SFN-Zuschläge beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
     
    Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Grundlohns auf steuerliche Tatbestände abzustellen, lediglich der steuerliche Höchstgrundlohn von 50 EUR wird beitragsrechtlich durch 25 EUR ersetzt.
     
    Zu berücksichtigen sind die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EstG, gegebenenfalls auch in einer zulässigen Kombination. So sind z. B. bei Nachtarbeit grundsätzlich 25 % Zuschlag steuerfrei.
     
    Daraus ergibt sich ein maximaler beitragsfreier Zuschlag von 6,25 EUR ( 25 EUR Grundlohn x 25 % Zuschlag).
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall mit einem Grundlohn von 28 EUR würde bei Nachtarbeit ein steuerfreier Zuschlag von 7,00 EUR anfallen. Davon sind 6,25 EUR
    als maximaler Betrag beitragsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag von 0,75 EUR stellt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung dar.
     
    Analog dieser Ermittlung ist auch bei den anderen steuerfreien SFN-Zuschlägen zu verfahren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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