Das Arbeitszeitgesetz sieht Ausnahmen vor, die die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen erlaubt sowie Nachtarbeit ermöglicht. Als Ausgleich für diese Arbeitszeiten können Arbeitgebende steuerfreie Zuschläge (SFN-Zuschläge) auf den Grundlohn gewährt werden.
Diese Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind einkommenssteuerrechtlich bis zu einer bestimmten prozentualen Höhe steuerfrei, wobei der Grundlohn auf 50,00 Euro pro Stunde begrenzt ist (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EstG). In der Sozialversicherung sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur dann beitragsfrei, wenn sie sich auf Basis eines Grundlohns von bis zu 25,00 Euro in der Stunde berechnen.
Es gibt verschiedene Höchstgrenzen für steuerfreie Zuschläge, je nach Art der Arbeit (z. B. Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit). Diese Zuschläge können in bestimmten Fällen kombiniert werden, wobei die genaue Berechnung von der tatsächlichen Arbeitszeit und dem Grundlohn abhängt.
Was ist zu berücksichtigen, wenn ein Mitarbeiter einen Stundenlohn von 28,00 € hat und hierzu noch Zeitzuschläge anfallen. Wären diese im allgemeinen komplett SVpflichtig, wiederum steuerfrei?