Expertenforum - Zuschuss Mutterschaftsgeld

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  • 01
    Zuschuss Mutterschaftsgeld

    Hallo,

    bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld werden ja die Entgelte aus den letzten drei Monate vor Schutzfristbeginn herangezogen.

    Die Arbeitnehmerin hat sich in diesen Monaten Überstunden auszahlen lassen. Allerdings wurden die Überstunden nicht in diesem Zeitraum erarbeitet, sondern schon vor längerer Zeit.

    Sind die Überstunden bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen oder bleiben sie außen vor.

    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: Zuschuss Mutterschaftsgeld

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage zur Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zuschuss Mutterschaftsgeld

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Vergütung für Überstunden wird in der Literatur überwiegend für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld herangezogen. Das Bundessozialgericht hat allerdings in einer Entscheidung aus 2019 in einem anderen Zusammenhang anklingen lassen, dass es sich bei der Auflösung von Arbeitszeitkonten um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG in Verbindung mit § 23a SGB IV handeln könnte.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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