Expertenforum - Zuschuss Mutterschaftsgeld geringfügige Beschäftigung mit Hauptbeschäftigung-Ermittlung des kalendertäglichen Nettoentgelts

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  • 01
    Zuschuss Mutterschaftsgeld geringfügige Beschäftigung mit Hauptbeschäftigung-Ermittlung des kalendertäglichen Nettoentgelts

    Sehr geehrtes Team,

    ich hoffe, dass ich das Themengebiet für meine Anfrage richtig gewählt habe.

    Unsere Mitarbeiterin ist geringfügig beschäftigt und erwartet Nachwuchs. Neben der geringfügigen Beschäftigung besteht noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Wie können wir den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ermitteln.

    Wie berechne ich bei der geringfügigen Beschäftigung das Nettoentgelt? 'Grundsätzlich ist das Nettoentgelt bei einer gB gleich hoch wie das Bruttoentgelt (die Pauschalabgaben für Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pauschale Lohnsteuer werden von Arbeitgeber übernommen). Wie verhält es sich, wenn die Pauschale Lohnsteuer auf die Mitarbeiterin abgewälzt wird? Die Frage stellt sich, da unser Abrechnungsprogramm eine Auswertung für die Festsetzung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bereitstellt. Bei dieser Aufwertung wird das Nettoentgelt so hoch ausgewiesen, wie das Bruttoentgelt. Beim Nettoentgelt wird also die abgewälzte pauschale Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Wie erfolgt nun die korrekte Berechnung des Nettoentgelt bei geringfügiger Beschäftigung mit Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf die Mitarbeitern?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Zuschuss Mutterschaftsgeld geringfügige Beschäftigung mit Hauptbeschäftigung-Ermittlung des kalendertäglichen Nettoentgelts

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach § 40a Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 40 Abs. 3 EStG bleibt der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn.


    Vor diesem Hintergrund stellt die abgewälzte pauschale Lohnsteuer keinen gesetzlichen Abzug im Sinne des § 20 Abs. 1 MuSchG dar.


    Das heißt, für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist die pauschale Lohnsteuer unberücksichtigt zu lassen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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