Expertenforum - Zuschuss zur privaten KV und PV für Ehegatten

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  • 01
    Zuschuss zur privaten KV und PV für Ehegatten

    Liebes Experten-Team,


    wir bräuchten bitte mal wieder Ihre Hilfe.


    Wir haben wir eine Mitarbeiterin, die privat kranken- und pflegeversichert ist. Sie beantragt nun auch den AG-Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Ihren Ehemann. Der Ehemann hat ein eigenes Arbeitsverhältnis, da er derzeit aber langzeitkrank ist erhält er von seinem Arbeitgeber keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.

    Da die Voraussetzung für die Bezuschussung zur Krankenversicherung für Ehegatten an Hand der Familienversicherung abzuleiten ist, würden wir in dem Fall die Bezuschussung zur Krankenversicherung für den Ehemann ablehnen.

    Sind wir hier richtig oder müssen wir die Bezuschussung für den Ehemann übernehmen?


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

     

  • 02
    RE: Zuschuss zur privaten KV und PV für Ehegatten

    Hallo M. Sering,
     
    da bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.

    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) wird grundsätzlich auch für Angehörige wie z. B. Kinder, Ehepartner des Mitarbeitenden gewährt, wenn diese im Fall der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären. Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht nur, wenn der Angehörige ebenfalls privat versichert ist.
     
    Sofern sich ein eigenständig privat krankenversicherter Ehepartner in einem (durch die Inanspruchnahme von Krankentagegeld) unterbrochenen Beschäftigungsverhältnis befindet, fehlen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer kostenfreien Familienversicherung nach § 10 SGB V.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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