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Pflege und die AOK 22

AOK fördert Netzwerke in der Pflege

Pflegekassen können sich an regionalen Netzwerken für eine strukturierte Zusammenarbeit in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen beteiligen und sie mit bis zu 25.000 Euro jährlich je Kreis oder kreisfreie Stadt fördern. Die Förderung wird für Personal- und Sachkosten, zur Koordination des Netzwerkes und für Kosten der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt. Ziel ist die Verbesserung der Versorgung und Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und deren Angehöriger sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen.

2022 wurde gemeinsam mit den Verbänden der Pflegekassen Förderanträgen für verschiedene Netzwerke in mehreren Landkreisen zugestimmt und die Förderbeträge ausgezahlt.

 

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Leistungszuschlag für pflegebedürftige Menschen in stationären Einrichtungen

Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) wurde ein neuer Leistungsanspruch für pflegebedürftige Menschen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden, eingeführt.

Hiernach erhalten Versicherte, die bereits Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI beziehen, zusätzlich einen Leistungszuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zahlen Versicherte wie gewohnt selbst. Ziel des Zuschlags ist, eine finanzielle Überlastung der vollstationär versorgten pflegebedürftigen Menschen zu vermeiden.

Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen mit den Pflegegraden 2 bis 5 seit 1. Januar 2022 neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.

Alle anspruchsberechtigten Versicherten wurden von ihrer Pflegekasse per Post über die Höhe des Zuschlags, den sie erhalten, informiert. Und auch die Pflegeheime erhielten eine entsprechende Information für jeden Bewohner und jede Bewohnerin.



 

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Tariftreue wurde umgesetzt

Im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) werden seit dem 1. September 2022 nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihr Pflege- und Betreuungspersonal nach Tarif oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bezahlen (Tarifbindung) oder ihr Personal mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung entlohnen.

Um feststellen zu können, ob die neuen Voraussetzungen für eine Zulassung gegeben sind, waren Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind oder welcher Tarifvertrag oder welche kirchenarbeitsrechtliche Regelung für die Zahlung der Entlohnung für sie maßgebend sind. 60 Prozent der Einrichtungen gaben an, ihre Beschäftigten in Höhe des durchschnittlichen Vergütungsniveaus zu entlohnen, rund ein Viertel hat einen Tarifvertrag vereinbart und 16 Prozent orientieren sich an einem Tarifvertrag.

Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 geschlossen wurden, mussten an die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Dies erfolgte in Form von Ergänzungsvereinbarungen zum bestehenden Versorgungsvertrag mit Wirkung zum 1. September 2022.

Die Refinanzierung der höheren Vergütung der Beschäftigten wurde im Rahmen von unterjährigen Vergütungsverhandlungen von den Pflegekassen berücksichtigt.

Pflegerettungsschirm und Nachweisverfahren

Pflegeeinrichtungen hatten einen Anspruch auf Kostenerstattung für ihre außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen, die ihnen durch die Coronapandemie entstanden sind. Mit dem 30. Juni 2022 endete der Anspruch auf Zahlungen aus dem Pflegerettungsschirm.

Hierfür hat die AOK Niedersachsen vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2022 insgesamt über 400 Millionen Euro an Pflegeeinrichtungen ausgezahlt (§ 150 Abs. 2 SGB XI). Zu den außerordentlichen Aufwendungen zählen insbesondere Sachaufwendungen (z. B. Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel), aber auch zusätzliche Personalaufwendungen für Ersatzpersonal oder Mehrarbeitsstunden zur Kompensation von erkranktem Personal. Pflegeeinrichtungen konnten ebenso von pandemiebedingten Mindereinnahmen betroffen sein, zum Beispiel, wenn geplante Aufenthalte wegen der Sorge vor einer Infektion abgesagt wurden.

Auch für den erheblichen Aufwand bei den Sach- und Durchführungskosten für COVID-19-Testungen in den Pflegeeinrichtungen hat die AOK Niedersachsen für die drei Coronajahre 2020 bis 2022 knapp 140 Millionen Euro überwiesen.

Nach Auszahlung aus dem Pflegerettungsschirm erfolgt das nachgelagerte Nachweisverfahren. Dieses startete im Jahr 2022 mit einer Stichprobe für Auszahlungen, die das Kalenderjahr 2020 betreffen. 10 Prozent der Einrichtungen wurden im nachgelagerten Nachweisverfahren geprüft, das bedeutet für die AOK Niedersachsen rund 150 Einrichtungen. Hierbei wurden im Jahr 2022 rund 4 Millionen Euro zu Unrecht beantragte Leistungen seitens der Pflegekasse zurückgefordert.
 

Pflegebonus wurde ausgezahlt

Beschäftigte, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2022 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und die am 30. Juni 2022 in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung beschäftigt und tätig waren, erhielten nach § 150a SGB XI einen Anspruch auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung (Corona-Pflegebonus).

Insgesamt hat die AOK Niedersachsen 2022 rund 40 Millionen Euro für den Bonus zur Anerkennung der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen während der Coronapandemie ausgezahlt.

 

Umsetzung Energiekostensicherung ambulant und stationär

Die überdurchschnittlich hohen Kostensteigerungen infolge der weltpolitischen Lage (Ukrainekrieg, Störungen der Lieferketten durch die Coronapandemie), insbesondere in den Bereichen Energie, Lebensmittel und medizinischer Sachbedarf, machten aufgrund ihrer Unvorhersehbarkeit eine zusätzliche Refinanzierung für die Pflegeeinrichtungen erforderlich.

Für ambulante Pflegedienste wurde zu diesem Zweck ein zeitlich befristeter Zuschlag der Wegepauschalen vereinbart. Sowohl für Einsätze in der häuslichen Krankenpflege als auch in der ambulanten Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI wird in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2023 ein Zuschlag pro Einsatz als Ausgleich für die 2022 entstandenen Mehrkosten gezahlt.

Für stationäre Pflegeeinrichtungen bestand Konsens, kurzfristig zusätzliche Liquidität zu erhalten und diese Ausnahmesituation möglichst unbürokratisch zu lösen. Zur Kompensation konnten die Pflegeeinrichtungen aus drei Varianten individuell wählen. Durch inzwischen initiierte bundesweite Hilfen haben stationäre Pflegeeinrichtungen für die Zeit ab 1. Oktober 2022 Anspruch auf Sonderleistungen nach § 154 SGB XI für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom, um den gestiegenen Energiepreisen entgegenzuwirken.

Das Gesetz ist am 22. Dezember 2022 in Kraft getreten, die Umsetzung und Auszahlung der Leistungen erfolgen in den Jahren 2023 und 2024. Um Doppelfinanzierungen auszuschließen, sind die vereinbarten Pflegevergütungen um die bereits berücksichtigten Kostenausgleiche zu bereinigen.
 

Geschäftsbericht 22

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