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Hintergrund zu Selektivverträgen

In Deutschland versichern über 90 gesetzliche Krankenkassen rund 90 Prozent der Bevölkerung. Die angebotenen Leistungen sind fast vollständig gesetzlich definiert und werden über sogenannte Kollektivverträge auf Bundesebene verhandelt und vergütet. Abgedeckt sind so zum Beispiel alle ambulanten und stationären Gesundheitsleistungen. Zusätzlich gibt es seit einigen Jahren selektivvertragliche Leistungen. Diese stellen zum einen eines der wenigen Marketinginstrumente im System der gesetzlichen Krankenversicherung dar, zum anderen ermöglichen es Selektivverträge, Innovationen individueller und schneller für die Versorgungslandschaft zugänglich zu machen.

Krankenkassen und zugelassene Vertragspartner können Leistungen oder Versorgungsprogramme miteinander vereinbaren. Diese zusätzlichen Vereinbarungen werden als Selektivverträge, Einzelverträge oder auch Direktverträge bezeichnet. Sie werden genutzt, um zusätzlich und teilweise auch ersetzend zur kollektivvertraglichen Versorgung flexibel auf einen besonderen (regionalen) Bedarf einzugehen. Krankenkassen wie die AOK schließen dazu Versorgungsverträge direkt mit einzelnen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern ab. Zudem können sich mehrere gesetzliche Krankenkassen zusammenschließen und bei Bedarf auch mit privaten Krankenversicherungen kooperieren.

Vertragspartner der Krankenkassen können bei Selektivverträgen zum Beispiel Netzwerke von Ärztinnen und Ärzten, medizinische Versorgungszentren, pharmazeutische Unternehmen, Hersteller von Medizinprodukten sowie Anbieter von digitalen Diensten und Anwendungen sein.

Für Ärztinnen und Ärzte sowie Versicherte ist die Teilnahme an Selektivverträgen freiwillig.

Vertragstypen laut Fünftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB V):

  • Besondere Versorgung (§ 140a SGB V)
  • Strukturierte Behandlungsprogramme - Disease-Management-Programme - DMP (§ 137f SGB V)
  • Modellvorhaben (§§ 63 ff. SGB V)
  • Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V)  

Vorteile von Selektivverträgen

Ganz allgemein lässt sich durch Selektivverträge eine größere Flexibilität und Regionalität in der Versorgung erreichen: Sie ermöglichen es zum Beispiel, auf örtliche Besonderheiten gezielt einzugehen und spezielle regionale bzw. krankheitsspezifische Versorgungsprobleme zu lösen.

Damit erfüllen Selektivverträge auch eine wichtige Innovationsfunktion in der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, von kollektivvertraglichen Regelungen abzuweichen, neue Versorgungsansätze mit geeigneten Partnern zu etablieren und deren Erfolg zu prüfen. Damit profitieren die Versicherten schnell von neuen Versorgungsansätzen.

In Selektivverträgen können Krankenkassen auch zuvor durch den Innovationsfonds geförderte Projekte weiterführen.

Wann kommt ein Selektivvertrag für die AOK Rheinland/Hamburg infrage?

Die Versorgungsidee sollte nachweislich ein bestehendes Versorgungsdefizit beheben können und für alle Beteiligten einen Vorteil ermöglichen.

Es geht nicht darum, an der Regelversorgung vorbei zu versorgen, sondern sinnvoll zu optimieren und dabei keine Insellösungen zu schaffen. Wenn Ihre Idee diesen Anspruch erfüllt, dann nur Mut – melden Sie sich bei uns! Beispiele für selektivvertraglich umgesetzte Projektideen finden Sie hier.

Was ist der Innovationsfonds?

Der Innovationsfonds entwickelt die Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung qualitativ weiter. In diesem Rahmen veröffentlicht der beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beheimatete Innovationsausschuss regelmäßig Förderbekanntmachungen in den Bereichen:

  • neue Versorgungsformen (die über die bisherige Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen) und
  • Versorgungsforschung (wissenschaftliche Untersuchung der Versorgung des/der Einzelnen und der Bevölkerung mit gesundheitsrelevanten Produkten und Dienstleistungen unter Alltagsbedingungen).

Aktuell können Projektvorhaben über den Innovationsfonds (innerhalb der jeweiligen Förderbekanntmachungen) bis 2024 abgebildet werden. Als jährliches Fördervolumen stehen insgesamt 200 Millionen Euro zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Innovationsfonds, den bisher geförderten Projekten und den Förderbekanntmachungen gibt es auf der Webseite des G-BA-Innovationsausschusses.

Für wen ist der Innovationsfonds geeignet?
Grundsätzlich können alle im Gesundheitswesen Agierenden über den Innovationsfonds gefördert werden, wenn die entsprechenden Förderkriterien eingehalten werden. Hierfür hat der G-BA auf seiner Webseite entsprechende Informationen bereitgestellt. Gerne beraten Sie auch die Expertinnen und Experten der AOK Rheinland/Hamburg zur Umsetzbarkeit Ihres Vorhabens.

Was sind die Vorteile des Innovationsfonds?
Der Fonds lässt neue und innovative Ansätze wachsen und ermöglicht es, sie unter realen Bedingungen auszuprobieren. Nach Abschluss der Umsetzungsphase werden die Ansätze evaluiert und ihr Nutzen nachgewiesen – mit der Chance, nachhaltig das Gesundheitswesen positiv zu beeinflussen. Darüber hinaus vernetzt der Innovationsfonds verschiedene Partnerinnen und Partner, bildet Synergien und schafft neue Strukturen.

Welche Projekte unterstützt die AOK Rheinland/Hamburg?

Die AOK Rheinland/Hamburg engagiert sich aktiv im Innovationsfonds und begleitet Projektvorhaben innerhalb der Versorgungsforschung und der neuen Versorgungsformen aktiv als Konsortialführung oder im Rahmen einer Kooperations- und Konsortialpartnerschaft. Einen Überblick über die Inhalte der Projekte erhalten Sie hier.