FAQ rund um den Krankenkassenwechsel
Wir beantworten Ihnen hier Ihre Fragen zum Thema Krankenkassenwechsel und Versicherung bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland.
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1. Welche Voraussetzungen muss ich für einen Wechsel erfüllen?
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ist eine regional geöffnete gesetzliche Krankenkasse für Rheinland-Pfalz und Saarland.
Grundsätzliche Voraussetzungen:
Sie wohnen in Rheinland-Pfalz oder im Saarland oder
Sie arbeiten oder studieren in Rheinland-Pfalz oder Saarland oder
Ihr Ehegatte oder Ihr standesamtlich eingetragener Lebenspartner (nach dem LPartG) ist bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland versichert oder
die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland war Ihre letzte gesetzliche Krankenkasse
2. Wie erfolgt die Kündigung meiner bisherigen Krankenkasse zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland?
Um die Krankenkasse zu wechseln, reicht es bereits aus, wenn das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Beginn:- seiner Beschäftigung oder Ausbildung
- seines Studiums
- seines Leistungsbezuges nach dem SGB III oder SGB II
die Mitgliedschaftserklärung zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland online erstellt oder wie oben aufgezeigt einreicht.
3. Wie können meine mitversicherten Familienangehörigen wechseln?
Familienangehörige, die bei einem Krankenkassenmitglied gesetzlich mitversichert sind und mit diesem die Krankenkasse wechseln, müssen keine eigene Wahlentscheidung aussprechen. Wir informieren dann Ihre bisherige Krankenkasse, dass die Familienversicherung dort beendet wird.
4. Welche Wechselfrist ist zu beachten?
Für alle gesetzlichen Versicherten gilt: Nach einem Kassenwechsel aus einer laufenden Versicherung sind Sie grundsätzlich für 12 Monate an Ihre neue Krankenkasse gebunden. Danach beträgt die Kündigungsfrist/Wechselfrist zwei Monate zum Monatsende.
Bitte berücksichtigen Sie das bei der Angabe Ihres gewünschten Versicherungsbeginns.
Beispiel 1
Sie sind seit mehr als 12 Monaten ohne Unterbrechung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert und erklären am 10.Juli Ihren Wechselwunsch gegenüber der AOK. Ihre Mitgliedschaft endet folglich am 30. September, ab 1. Oktober sind Sie Mitglied der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland.
Beispiel 2
Sie sind seit 1. April des Vorjahres bei Ihrer bisherigen Kasse versichert. Ihre Mitgliedschaft kann daher frühestens am 31. März dieses Jahres enden. Um ab 1. April Mitglied bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland zu werden, muss Ihre Wahlerklärung spätestens am 31. Januar bei uns eingegangen sein, um die Kündigungsfrist/Wechselfrist zu wahren.
Tipp: Beachten Sie außerdem die Hinweise zum Sonderkündigungsrecht, sowie die Möglichkeit auch ohne Kündigungsfrist/Wechselfrist zur AOK zu wechseln.
5. Besteht ein Sonderkündigungsrecht?
Erhebt Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht den bestehenden Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Bindefrist von 12 Monaten entfällt. Die Wahlerklärung muss bis zum Ende des Monats, für den der neue Zusatzbeitrag fällig wird, eingegangen sein. Ihre Wahlerklärung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.
Beispiel
Sie sind seit 1. April diesen Jahres bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert, die Sie darüber informiert, ab 1.Januar nächsten Jahres einen Zusatzbeitrag zu erheben. Hier können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, obwohl Sie noch keine 12 Monate bei dieser Krankenkasse versichert sind. Kündigen Sie also bis spätestens 31. Januar, so können Sie ab 1. April Mitglied der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland werden.
Übrigens: Ihre Krankenkasse muss Sie spätestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit eines Zusatzbeitrages darüber informieren und Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen.
6. Ist ein Wechsel der Krankenkasse auch ohne Kündigungsfrist möglich?
Ein Krankenkassenwechsel ohne Kündigungsfrist/Wechselfrist ist bei eintretenden Statuswechseln oder einer Versicherungslücke (Unterbrechung der Mitgliedschaft von mindestens 1 Tag und maximal 1 Monat) möglich.
Beispiele für einen Statuswechsel
- Sie wechseln von Arbeitgeber A zu Arbeitgeber B
- Sie wechseln von Arbeitgeber A zur Agentur für Arbeit (oder umgekehrt).
- Sie wechseln von einer Beschäftigung oder aus dem Arbeitlosengeldbezug in den Rentenbezug.
Beispiel für eine Versicherungslücke
- Ihre Beschäftigung A endet am 12.10. und Ihre Beschäftigung B beginnt am 15.10.
Wenn Sie Fragen zu weiteren Fallkonstellationen haben, kontaktieren Sie uns gerne persönlich.
7. Wie funktioniert der sofortige Wechsel der Krankenkasse?
Sie wählen innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine neue Krankenkasse. Bitte informieren Sie die zur Meldung verpflichtete Stelle (z.B. Arbeitgeber, Agentur für Arbeit) innerhalb der oben genannten Frist über Ihre Wahlerklärung.
8. Was ist bei der Kündigung zu beachten, wenn ich an einem Wahltarif teilnehme?
Wenn Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse an einem Wahltarif teilnehmen, sind Sie je nach Art des Tarifs zwischen 1 bis 3 Jahre (ab Beginn der Teilnahme) an diese Kasse gebunden. Erst nach Ablauf der jeweiligen Bindungsfrist können Sie zur AOK wechseln.
Ein Statuswechsel setzt die oben genannte Bindungsfrist außer Kraft und ermöglicht einen sofortigen Wechsel zur AOK.
Erhebt oder erhöht Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu, das nur für Teilnehmer eines sogenannten Krankengeldwahltarifes ausgeschlossen ist.
9. Was ist bei einer studentischen Versicherung zu beachten?
Als Student/-in sind Sie meist bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei familienversichert, sofern Sie nicht schon vorher durch die Überschreitung der definierten Einkommensgrenze selbst versicherungspflichtig sind. Nach Ende der Familienversicherung können Sie Ihre Krankenversicherung frei wählen und zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland wechseln.
Tipp: Die studentische Versicherung kann verlängert werden, beispielsweise durch den geleisteten freiwilligen WehroderBundesfreiwilligendienst.
10. Besteht als Student eine Krankenversicherungspflicht?
Zu Beginn des Studiums können Sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie nicht unmittelbar vorher versicherungspflichtig waren und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen – zum Beispiel, indem Sie sich privat versichern.
Die Grundlagen für die Regelungen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht werden in §8 des 5.Sozialgesetzbuches (SGB V) festgehalten. Die Befreiung gilt für die Dauer des Studiums.
Diese Entscheidung sollte aber gut überlegt werden, denn sie bringt einige Nachteile mit sich:
Die Befreiung kann für die gesamte Dauer des Studiums nicht widerrufen werden, außer das Studium wird unterbrochen, um zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufzunehmen.
Die Befreiung hat zur Folge, dass während dem Studium keine Möglichkeit zur kostenfreien Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht (z.B. über den Ehegatten bei einer Heirat).
Für Studenten endet der Beihilfeanspruch über die Eltern in der Regel mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Somit steigen auch die Kosten in der Privaten Krankenversicherung mit Ende des Beihilfeanspruchs.
In der Regel ist nach dem Studium die Rückkehr in die Gesetzliche Versicherung nur über eine Pflichtversicherung möglich. Denn wegen fehlender Vorversicherungszeit ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht möglich.
11. Was muss ich als Azubi beachten?
Wenn Sie als Auszubildender/Auszubildende eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beitragsfrei familienversichert und können Ihre Krankenversicherung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Ausbildungsbeginn frei wählen.
Ihr Beitrag wird entsprechend Ihres Azubi-Gehalts berechnet.
Wichtig: Verdienen Sie im Monat nicht über 325 Euro brutto, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihre Beiträge vollständig.
12. Kann ich Familienmitglieder bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mitversichern?
Selbstverständlich. Bei Ihrem Online-Antrag auf Mitgliedschaft fragen wir Sie, ob Sie Familienangehörige haben und diese mitversichern möchten. Wenn Sie diesen Punkt mit „Ja“ beantworten, übersenden wir Ihnen den Antrag aufFamilienversicherung. Bitte füllen Sie diesen dann zusätzlich aus und übersenden Sie uns das Originaldokument unterschrieben per Post zurück.
13. Gibt es Altersbegrenzungen für familienversicherte Kinder?
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung können Kinder familienversichert werden, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- bis zum 18. Geburtstag.
- bis zum 23. Geburtstag, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
- bis zum 25. Geburtstag, wenn sie in einer schulischen Ausbildung sind, studieren oder ein unbezahltes freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstgesetz) oder Bundesfreiwilligendienst ( Bundesfreiwilligendienstgesetz) ablegen.
- über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn sie in einer schulischen Ausbildung sind oder studieren. Voraussetzung ist zusätzlich, dass diese Ausbildung oder das Studium durch einen freiwilligen Wehrdienst oder einen anderen gesetzlichen Freiwilligendienst unterbrochen oder verschoben wurde. Die Familienversicherung verlängert sich maximal um den Zeitraum des Dienstes - maximal um 12 Monate nach neuem Recht.
- behinderte Kinder werden solange in die Familienversicherung aufgenommen, wie sie aufgrund ihrer Behinderung nicht für ihren Unterhalt sorgen können.
Hinweis: Die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, zu dem das Kind bereits familienversichert war.
14. Wann ist eine Familienversicherung nicht möglich?
Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- wenn Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben.
- wenn Ehegatte, standesamtlich eingetragener Lebenspartner oder Kinder selbst pflichtversichert bzw. freiwillig versichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
- wenn das Familienmitglied hauptberuflich selbstständig tätig ist.
- wenn das Familienmitglied über ein Gesamteinkommen verfügt, das monatlich 505 Euro übersteigt. Bei geringfügig Beschäftigten liegt die Einkommensgrenze bei regelmäßig 538 Euro im Monat.
Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie in der Elternzeit nicht familienversichert, wenn sie zuletzt nicht gesetzlich krankenversichert waren. Sie bleiben dann weiterhin privat krankenversichert.
Eine Familienversicherung von Kindern ist ausgeschlossen,
wenn der eine Ehe-/Lebenspartner gesetzlich krankenversichert ist, während der andere mit dem Kind verwandte Ehe-/Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist,
sein Gehalt monatlich 5.775 Euro (brutto) übersteigt und
er gleichzeitig regelmäßig mehr als der gesetzlich versicherte Ehegatte/standesamtlich eingetragener Lebenspartner verdient.
15. Erhalte ich eine Mitgliedsbescheinigung und was muss ich damit tun?
Sobald Sie uns Ihren Wechselwunsch zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mitgeteilt haben, informieren Sie bitte Ihre meldende Stelle (z.B. Arbeitgeber, Hochschule, Jobcenter) über den Wechsel zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland.
Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Wahlerklärung. Dieses Schreiben können Sie auch zur Vorlage bei Ihrer meldenden Stelle (z.B. Arbeitgeber, Hochschule, Jobcenter) verwenden.
Außerdem tauschen wir uns elektronisch mit Ihrer bisherigen Krankenkasse über Ihren Wechsel aus.
Waren Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse freiwillig versichert (z. B. Selbstständige, Freiberufler), ist kein Versand einer Mitgliedschaftsbestätigung erforderlich, da eine maschinelle Meldung an die bisherige Krankenkasse erfolgt.
Bei Versicherten in Elternzeit, mit Elterngeld- oder Erziehungsgeldbezug, bei denen kein Arbeitgeber oder keine andere zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist, ist kein Versand einer Mitgliedschaftsbestätigung erforderlich, da eine maschinelle Meldung an die bisherige Krankenkasse erfolgt.
Bei Rentnern ist kein Versand einer Mitgliedschaftsbestätigung erforderlich, da eine maschinelle Meldung an den Rentenversicherungsträger erfolgt.
Wichtig: Sollte sich zwischen Ihrem Antragsdatum und Ihrem Versicherungsbeginn bei der AOK Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis ändern, z. B. durch einen Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit, dann informieren Sie uns bitte, damit wir Ihre Mitgliedschaftsbestätigung aktualisieren können, ggf. können Sie schon eher zur AOKRheinland-Pfalz/Saarland wechseln. Auch wenn sich Ihre meldende Stelle in dieser Zeit ändern sollte, informieren Sie uns zeitnah. Ihr Wechsel zu uns kann nur zustande kommen, wenn wir die neue meldende Stelle auch rechtzeitig informieren.Dies gilt auch, wenn die bisherige meldende Stelle entfällt (z.B. bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses) und Sie bis zum Beginn Ihrer Mitgliedschaft bei uns noch eine freiwillige Versicherung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse durchführen müssen.
16. Sie haben Probleme beim Ausfüllen der Online-Mitgliedschaftserklärung?
Unser Serviceteam hilft Ihnen gern weiter. Bitte melden Sie sich einfach unter der kostenfreien Telefonnummer 06351 1488568 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an onlineme@rps.aok.de.
Alternativ können Sie auchein Beratungsgespräch vereinbaren und wir nehmen Ihre Mitgliedschaftserklärung gemeinsam miteinem unserer Mitarbeiter auf.
17. Wo kann ich mich bei Fragen zum Krankengeld informieren?
Informationen zum Krankengeld finden Sie hier.
18. Wozu benötigt die AOK meine Steueridentifikationsnummer (kurz Steuer-ID)?
Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) sollen die Bürger durch die stärkere steuerliche Abzugsfähigkeit der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entlastet werden.
Hierzu wurde geregelt, dass der Sozialversicherungsträger die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder Erstattungen aus Wahltarifen und/oder Bonusprogrammen direkt an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Damit wir, als Ihr Partner in Sachen Kranken- und Pflegeversicherung, die Höhe der von Ihnen geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermitteln können, benötigen wir die Angabe Ihrer Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID).
19. Welche Bedingungen gelten für den Wechsel aus der privaten Versicherung in die gesetzliche Versicherung?
Sind Sie Mitglied in der privaten Krankenversicherung, können Sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn sie eine nichtselbständige Hauptbeschäftigung aufnehmen, deren Arbeitsentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenzeliegt. Privat versicherte Angestellte unter 55 Jahren, können auf Antrag zu einer gesetzlichen Krankenkasse wechseln,wenn ihr Einkommen dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt.
20. Wie erfolgt die Versicherung nach einer Rückkehr aus dem Ausland?
Es gilt grundsätzlich, dass jeder sich bei der Krankenkasse versichert, in der er zuletzt versichert war. Wenn Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, können Sie wieder Mitglied dieser Krankenkasse werden. Waren Sie zuletzt vor Ihrem Aufenthalt im Ausland privatversichert, können Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Rückkehr eine private Krankenversicherung abschließen. Sollten Sie vorher noch nicht in Deutschland krankenversichert gewesen sein, entscheidet Ihre neue Tätigkeit in Deutschland über die Art der Krankenversicherung.