eAU – Umsetzung seit Januar 2023

Arbeitgeber müssen die AU-Daten elektronisch abrufen

Digitaler Abruf für alle Arbeitgeber verpflichtend

Seit dem 1. Januar 2023 übermitteln (zahn-)ärztliche Praxen (Vertragsärztinnen und -ärzte) und Vertragskrankenhäuser elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) digital an die Krankenkassen. Neu hinzu gekommen sind seit 1. Januar 2025 die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

 

Die Neuerungen beim eAU-Verfahren erleichtern die Abfragen für Arbeitgeber. Dafür sorgen vor allem neue Rückmeldegründe.

Wir informieren Sie zu folgenden Inhalten

  • eAU – Umsetzung seit Januar 2023
  • Technische Voraussetzungen für den Datenaustausch
  • Organisatorische Voraussetzungen für den Datenaustausch
  • Teilnahme und Ausschluss vom eAU-Verfahren
  • neue Meldegründe 2025

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Oliver Hänsch

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