eAU – Umsetzung seit Januar 2023
Arbeitgeber müssen die AU-Daten elektronisch abrufen
Digitaler Abruf für alle Arbeitgeber verpflichtend
Seit dem 1. Januar 2023 übermitteln (zahn-)ärztliche Praxen (Vertragsärztinnen und -ärzte) und Vertragskrankenhäuser elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) digital an die Krankenkassen. Neu hinzu gekommen sind seit 1. Januar 2025 die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Die Neuerungen beim eAU-Verfahren erleichtern die Abfragen für Arbeitgeber. Dafür sorgen vor allem neue Rückmeldegründe.
Wir informieren Sie zu folgenden Inhalten
- eAU – Umsetzung seit Januar 2023
- Technische Voraussetzungen für den Datenaustausch
- Organisatorische Voraussetzungen für den Datenaustausch
- Teilnahme und Ausschluss vom eAU-Verfahren
- neue Meldegründe 2025
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