FAQ zur „AOK Bayern eVerordnung-Hilfsmittel“ App

Hier finden sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zur „AOK Bayern eVerordnung-Hilfsmittel“ App der Arbeitsgemeinschaft eGesundheit Deutschland.

Inhalte im Überblick

    1. Wer kann die eVerordnung für Hilfsmittel nutzen?

    Alle Versicherte die dem Selektivvertrag nach §140a SGB V beigetreten sind und, die:

    • mindestens 16 Jahre alt sind.
    • ein Smartphone mit einem aktuellen Betriebssystem haben.
    • die „Meine AOK“ nutzen und deren Voraussetzungen zur Nutzung erfüllen, worüber auch der Beitritt erfolgt.
    • in der App zustimmen, eVerordnungen zu nutzen.

    2. Welche Vorteile ergeben sich für mich aus der eVerordnung für Hilfsmittel?

    Statt einer Papier- erhalten die Sie eine elektronische Verordnung. Diese kann nicht verloren gehen, zerrissen oder verschmutzt werden.

    Die elektronische Verordnung ist immer dabei und wird kostenlos weitergeleitet.

    Sie müssen nicht mehr in der Praxis auf die Ausstellung inklusive Unterschrift warten. Grundsätzlich ist eine Verschreibung per Videosprechstunde möglich.

    Sie erhalten Hilfe bei der Auswahl von Hilfsmittelanbietern (z. B. Sanitätshäuser, Apotheken) in der App.

    In der App wird mehr Transparenz über die aktuelle Verordnung erzeugt. Zum Beispiel werden der Bearbeitungsstand und die Gültigkeit der Verordnung angezeigt.

    Die eVerordnung kann sofort an teilnehmende Sanitätshäuser oder Apotheken elektronisch übermittelt werden, was zu einer schnelleren Versorgung führt.

    3. Wie funktioniert die Teilnahme?

    Sie melden sich einfach über die App an und akzeptieren die Teilnahmebedingungen. Es ist eine einfache digitale Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung kann jederzeit wieder digital zurückgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Rücknahme werden wieder herkömmliche Verordnungen ausgestellt und es besteht kein Zugriff mehr auf vergangene eVerordnungen. Die Rücknahme einer Einschreibung sollte erst erfolgen, wenn die Versorgung aller als eVerordnung ausgestellten Hilfsmittel abgeschlossen ist.

    4. Wie kann ich mein Konto für die eVerordnung für Hilfsmittel löschen?

    Sie können ihr Konto auf verschiedenen Wegen löschen:

    • In der App unter „Konto zurücksetzen“
    • Durch den Kontakt mit Ihrer AOK Bayern per Brief oder persönlich vor Ort – die Löschung erfolgt in den folgenden Tagen
    • Über den folgenden Link - www.aok.de/bayern/egesundheit/kontoloeschung - im Dropdown „Sonstiges“ auswählen und in der Nachricht an uns das Schlagwort „eGesundheit“ mit Ihrer Bitte zur Löschung hinterlegen. Anschließend den Rest des Formulars abschicken und die Löschung Ihres Kontos erfolgt in den darauffolgenden Tagen

    Die Löschung betrifft nicht ihren Account in „Meine AOK“

    5. Welche Hilfsmittel können über die eVerordnung verordnet werden?

    Zum Start können Ärztinnen und Ärzte alle orthopädischen Hilfsmittel und Hilfsmittel der Reha-Technik (z. B. Rollstühle, Rollatoren, Bandagen oder Einlagen) verschreiben.

    Bei dem digitalen Angebot der eVerordnung für Hilfsmittel handelt es sich um ein Modellvorhaben. Deshalb können noch nicht alle Hilfsmittel über eine eVerordnung verordnet werden. Die Aufnahme weiterer Hilfsmittelgruppen ist geplant.

    6. Wie erhalte ich eine eVerordnung für Hilfsmittel?

    Wenn eine Arztpraxis eine eVerordnung ausstellt, erhalten Sie die eVerordnung in der App. Sie können sich die eVerordnung in ihrer App ansehen. Der Status der Verordnung ist „offen“ bis ein Hilfsmittelanbieter mit der Versorgung beauftragt wird.

    7. Wie leite ich die eVerordnung an einen Hilfsmittelanbieter weiter?

    Eine eVerordnung mit dem Status „offen“ kann an einen Hilfsmittelanbieter zugewiesen werden, der in der App aufgeführt ist. Es werden nur Hilfsmittelanbieter angezeigt, die am Vertrag nach § 140 a SGB V teilnehmen und einen Versorgungsvertrag für das verordnete Hilfsmittel mit der Kasse haben. Dabei sollten Sie ihre Handy-Nummer und/oder E-Mail-Adresse angeben, damit der Hilfsmittelanbieter Kontakt zu Ihnen aufnehmen kann.

    8. Was passiert, wenn ein Hilfsmittelanbieter die eVerordnung für Hilfsmittel nicht einlösen kann?

    Sollte es einmal vorkommen, dass ein Hilfsmittelanbieter eine Versorgung nicht sicherstellen kann, erhalten Sie auf ihrem Smartphone einen Hinweis. Der Status der Verordnung wechselt auf „Abgelehnt“ und Sie können die eVerordnung an einen anderen Hilfsmittelanbieter zuweisen. Es gibt keine proaktive Information (Pushbenachrichtung) über die Ablehnung an Sie aus der App heraus. Sie erhalten den aktuellen Status aus der App entnehmen bzw. die Information, falls Ihre eVerordnung kurz vor dem Ablaufdatum steht.

    9. Was passiert, wenn ein Hilfsmittelanbieter die eVerordnung für Hilfsmittel einlösen kann?

    Wenn die Verordnung einem Hilfsmittelanbieter zugewiesen wurde, wechselt der Status der eVerordnung auf „Zugewiesen“.  Der Hilfsmittelanbieter wird sich im Anschluss mit Ihnen über den angegebenen Kontaktweg in Verbindung setzen und alles Weitere klären.

    10. Was passiert, wenn ein Hilfsmittelanbieter die eVerordnung für Hilfsmittel „NUR NACH GENEHMIGUNG DER KRANKENKASSE“ einlösen kann?

    Einige Hilfsmittel können erst nach Genehmigung der Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden. Dieser Genehmigungsvorbehalt gilt für herkömmliche Verordnungen und eVerordnungen gleichermaßen.

    Die eVerordnung behält dabei in der App den Status „Zugewiesen“.

    Wenn die Krankenkasse den Kostenvoranschlag genehmigt, nimmt der Hilfsmittelanbieter Kontakt zu Ihnen auf, wenn das Hilfsmittel bereitsteht. Sie können danach das Hilfsmittel abholen oder geliefert bekommen. Der Empfang des Hilfsmittels wird durch Unterschrift beim Hilfsmittelanbieter bestätigt. Bei Versand-Hilfsmitteln gibt es keine Unterschrift des Kunden.

    Wenn die Krankenkasse den Kostenvoranschlag nicht genehmigt, nimmt sie Kontakt zu Ihnen auf und bespricht mit ihnen das weitere Vorgehen. Der Status der eVerordnung wechselt auf „Storno“.

    11. Wie lange ist eine eVerordnung für Hilfsmittel gültig?

    Eine eVerordnung für Hilfsmittel ist 28 Tage gültig, bleibt danach noch für 10 Tage mit dem Status „Abgelaufen“ sichtbar und wird dann automatisch gelöscht.

    12. Was passiert, wenn kein eingeschriebener Hilfsmittelanbieter in der Nähe in der Lage ist, die Versorgung mit dem benötigten Hilfsmittel sicher zu stellen?

    Der Arzt erkennt bereits bei der Ausstellung der Verordnung, ob mindestens zwei Hilfsmittelanbieter in der Nähe in der Lage sind, die Verordnung sicherzustellen. Wenn nicht, stellt er eine klassische Papier-Verordnung aus (Muster 16).

    Die infrage kommenden Hilfsmittelanbieter müssen entweder im Umkreis von 30 km des Wohnwortes von Patientinnen oder Patienten liegen oder gegenüber der Kasse bestätigt haben, dass sie die PLZ des Kunden ebenfalls versorgen (z. B. bei Versand-Hilfsmitteln).

    13. Muss die eVerordnung für Hilfsmittel genutzt werden?

    Nein, die Teilnahme ist freiwillig.

    14. Wird auf der eVerordnung angezeigt, dass ich zuzahlungsbefreit bin?

    Nein, eine Zuzahlungsbefreiung wird nicht auf der eVerordnung angezeigt. Der Hinweis über eine Zuzahlungsbefreiung erfolgt aber dennoch im Rahmen der Zuweisung einer Verordnung von der Krankenkasse an den Hilfsmittelanbieter.

    15. Gibt es eine Vertretungsfunktion für Menschen mit Behinderung?

    Nein, eine technische Vertretungsregelung ist nicht vorgesehen. Die sonstigen Regelungen für die Nutzung der Apps durch Bevollmächtigte oder Vertreter gelten aber.

    16. Was ist, wenn ich meine Arztpraxis nicht in der Arztsuche finde?

    Wenn Ihre Arztpraxis nicht in der Arztsuche auftaucht, ist sie dem Vertrag zur Ausstellung einer eVerordnung für Hilfsmittel nicht beigetreten. Sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt gerne darauf an.

    Aktualisiert: 10.10.2024

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