Krankenversicherung und Steuererklärung - Das Bürgerentlastungsgesetz
Inhalte im Überblick
Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz
Aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes können Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Hierbei werden nur die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtigt. Beitragserstattungen oder Geldleistungen aus Tarifen bzw. Bonusprogrammen sind von den gezahlten Beiträgen abzuziehen.
Im Folgenden können Sie nähere Informationen zu diesem Thema nachlesen. Sollten Sie noch Rückfragen haben, dann nehmen Sie gerne Kontakt zu Ihrer AOK auf.
Welche Daten werden an die Finanzverwaltung gemeldet?
Bei der Finanzverwaltung müssen die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Entgeltersatzleistungen sowie Geldleistungen aus Bonusprämien gemeldet werden, da diese steuerlich berücksichtigt werden. Sie finden hier nähere Informationen zu den jeweiligen Daten.
Bei Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung der Beträge wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder informieren Sie sich im Internet auf www.bzst.bund.de.
Beiträge
Beiträge zur gesetzlichen freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen vom zu versteuernden Einkommen abzugsfähig. Steuerlich berücksichtigt werden dabei Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der "Basisabsicherung". Der Krankengeldanspruch zählt nicht zu dieser "Basisabsicherung". Beiträge, die auf Zeiten mit Krankengeldanspruch fallen, kürzt die Finanzverwaltung daher pauschal um 4 % bei der Steuerberechnung. Krankengeldprämien aus dem Krankengeld-Wahltarif werden aus dem gleichen Grund nicht an die Finanzverwaltung übermittelt.
Übermittelt werden Zahlungseingänge des Zeitraums 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung werden immer zum 15. des Folgemonats fällig. Dies bedeutet, dass der Beitrag für den Monat Dezember am 15.01. des Folgejahres fällig - also auch gezahlt wird. Aus diesem Grund weisen die Bescheinigungen grundsätzlich den Monat Dezember des Vorjahres und die Monate Januar bis November des Folgejahres aus.
Entgeltersatzleistungen
Bei Entgeltersatzleistungen erfolgt die Meldung an die Finanzverwaltung in Höhe der Brutto-Entgeltersatzleistung (Auszahlungsbetrag inklusive eventueller Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Beim Auszahlungsbetrag handelt es sich um den Nettobetrag, also den Betrag bereits abzüglich dieser Beiträge. Entgeltersatzleistungen sind steuerfrei. Sie werden jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen in der Steuererklärung unterliegt, berücksichtigt.
Folgende Leistungen fallen unter die Entgeltersatzleistungen:
- Krankengeld
- Versorgungskrankengeld
- Verletztengeld
- Mutterschaftsgeld
- Übergangsgeld
- Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
- Versorgungskrankengeld bei Erkrankung eines Kindes
- Verletztengeld bei Erkrankung eines Kindes
Bonusprämien
Geldleistungen aus dem AOK-Bonusprogramm oder dem AOK-Wahltarif Selbstbehalt werden ebenfalls steuerlich berücksichtigt. Aus diesem Grund werden auch diese Daten an die Finanzverwaltung übermittelt.
Übrigens: Nimmt ein mitversicherter Familienangehöriger am Bonusprogramm teil, werden etwaige Auszahlungen über den Hauptversicherten gemeldet.
Wer meldet die Daten an die Finanzverwaltung?
Die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Bei Arbeitnehmern werden die Daten von dem Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, soweit der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt.
Bei Rentnern, die eine gesetzliche Rente erhalten, werden die Daten vom Rentenversicherungsträger an die Finanzverwaltung übermittelt.
Bei Mitgliedern, die Ihre Beiträge selbst an die AOK zahlen, werden die Daten von der AOK an die Zentrale Zulassungsstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Von hier aus werden Ihre Daten zur Prüfung an das Bundeszentralamt für Steuern gegeben und anschließend an die Finanzverwaltung übermittelt.
Auszahlungen von Entgeltersatzleistungen oder Bonusprämien werden ebenfalls von der AOK an die Finanzverwaltung übermittelt.
Für die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung benötigt die AOK Ihre Steuer-Identifikationsnummer.
Steuer-Identifikationsnummer
Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) besteht aus elf Ziffern. Sie bleibt ein Leben lang gleich und verändert sich nicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) teilt jedem Bundesbürger in Deutschland automatisch die Steuer-ID mit, bei Neugeborenen schon bei der Geburt. Bitte achten Sie darauf, dass die Steuer-Identifikationsnummer nicht mit der Steuernummer verwechseln.
Für die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung wird Ihre Steuer-ID von der AOK benötigt. Sofern Sie uns Ihre Steuer-ID nicht nennen, werden wir als AOK diese beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Hierzu sind wir gesetzlich berechtigt.
Sie möchten uns Ihre Steuer-ID mitteilen? Nutzen Sie folgendes Formular dafür. Schicken Sie dieses auch gerne über das Onlineportal „Meine AOK“ oder die „Meine-AOK-App“ zu.
Wann erhalte ich meine Bescheinigung?
Die AOK sendet Ihnen Ihre Finanzamtsbescheinigung bis zum 28.02. eines jeden Jahres mit den Daten für das Vorjahr zu. Dies passiert automatisiert, Sie brauchen hier nichts weiteres tun. Sie erhalten bis Mitte März per Post einen Nachweis der übermittelten Beiträge für Ihre Unterlagen.
Sie möchten nicht auf ihre Post warten? Dann melden Sie sich im Online-Portal „Meine AOK“ an. Wenn Sie dort die bevorzugte Versandart „Online“ auswählen, erhalten Sie künftig Briefe, die Sie bisher per Post erreicht haben, in Ihr persönliches Postfach. Bitte beachten Sie, dass dies nicht für alle Dokumente möglich ist und Sie auch weiterhin Briefe per Post erhalten können. Die Finanzamtsbescheinigung können Sie selbstverständlich in Ihrem persönlichen Postfach abrufen.
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