Ehrenamtliche Einzelhelfende in der häuslichen Pflege

Baden-Württemberg führt ein neues Versorgungsangebot ein, bei dem ehrenamtliche Einzelhelfende pflegebedürftige Menschen im Alltag unterstützen können. Die Leistungen können ab sofort über die Pflegekasse der AOK Baden-Württemberg abgerechnet werden.
Ein älterer Mann mit Gehstock hält sich am Arm einer Frau fest, die eine Einkaufstasche mit Lebensmitteln trägt. Sie laufen zusammen durch einen Park.© iStock / FredFroese

Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige im Alltag

Das Land Baden-Württemberg hat die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) angepasst und damit auf den wachsenden Bedarf in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in der Häuslichkeit reagiert. Seit dem 12.12.2024 können ehrenamtliche Helferinnen und Helfer offiziell für ihre Unterstützung eine Erstattung über den sogenannten Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) abrechnen. Dieses Angebot soll die Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige in ihren Aufgaben wie der Begleitung zu Arztbesuchen, der Unterstützung im Haushalt oder gemeinsamen Freizeitaktivitäten entlasten.

Voraussetzungen ehrenamtliche Einzelhelfende

Zwar wird keine Qualifizierung als ehrenamtliche Einzelhelferin oder ehrenamtlicher Einzelhelfer vorausgesetzt, jedoch gibt es einige Kriterien, die beachtet werden müssen: 

  • Mindestalter von 16 Jahren
  • Unterstützung erfolgt ehrenamtlich und für maximal zwei Personen gleichzeitig
  • keine Verwandtschaft oder Verschwägerung bis zum 2. Grad mit der pflegebedürftigen Person
  • kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
  • keine Meldung als offizielle Pflegeperson nach § 19 SGB XI
  • Keine verpflichtende Schulung notwendig

Welche Leistungen können die ehrenamtlichen Einzelhelfenden erbringen?

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer übernehmen keine pflegerischen Tätigkeiten, sondern helfen im Alltag. Dazu gehören niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen, wie:

  • Begleitung zu Arztbesuchen oder Behördengängen
  • Einkaufen, Unterstützung im Haushalt oder Garten
  • Vorlesen oder Hilfe beim Ausfüllen von Formularen
  • gemeinsame Spaziergänge, Kaffee trinken, Ausflüge oder weitere soziale Aktivitäten

Wie erfolgt die Abrechnung mit der Pflegekasse?

Die Aufwände der Einzelhelfenden können im Rahmen des Entlastungsbetrages in Höhe von 131 Euro pro Monat mit uns als Pflegekasse abgerechnet werden.

Die Grundlage für die Erstattung der Leistung durch die ehrenamtlich Einzelhelfenden im Rahmen des Entlastungsbetrages ist das Abrechnungsdokument (255 KB) sowie ein unterschriebenes Bestätigungsschreiben für den Einsatz als ehrenamtliche Einzelhelfende.

Ist eine Qualifizierung erforderlich?

Für Einzelhelfende gibt es keine Qualifzierungsverpflichtung in Baden-Württemberg. Allerdings gibt es eine Reihe von freiwilligen Qualifizierungsangeboten, deren Inhalte für Ihre Funktion als Einzelhelfende oder Einzelhelfender hilfreich und nützlich sein können. Die AOK Baden-Württemberg bietet Online-Pflegekurse an zu verschiedenen Situationen des Pflegealltags und zu verschiedenen Krankheitsbildern.

Wo kann ich mich beraten lassen und wo finde ich weitere Informationen?

Wir beraten Sie gerne zu dem neuen Versorgungsangebot und zur individuellen Leistungsinanspruchnahme. Weitere Informationen zur Leistung finden Sie auch in den FAQ (168 KB) sowie auf der Webseite des Sozialministeriums.

Aktualisiert: 14.02.2025

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