Beitrag zur Krankenversicherung bei Nebenjob und Minijob
Inhalte im Überblick
Allgemeine Regeln zum Beitrag in der Krankenversicherung bei Nebenjobs
Wer zusätzlich zu seiner Hauptbeschäftigung einen Nebenjob aufnimmt, zahlt unter bestimmten Voraussetzungen keinen Beitrag zur Krankenversicherung sowie zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf diese Einkünfte. Folgende Regeln gelten für Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer Nebentätigkeit:
Hauptbeschäftigung + Minijob bis 538 Euro
- Sie zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus diesem zusätzlichen Verdienst.
- Der Arbeitgeber des Nebenjobs meldet Sie bei der Minijobzentrale an und versichert Sie bei einer Unfallkasse.
Hauptbeschäftigung + Nebenjob in kurzfristiger Beschäftigung
- Sie zahlen keine Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der kurzfristigen Nebenbeschäftigung.
- In einer kurzfristigen Beschäftigung arbeiten Sie zeitlich begrenzt und nicht regelmäßig. Insgesamt ist die Arbeitszeit pro Kalenderjahr auf drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt.
- Der Arbeitgeber der kurzfristigen Beschäftigung meldet Sie bei der Minijobzentrale an und versichert Sie bei einer Unfallkasse.
Hauptbeschäftigung + Minijob + kurzfristige Beschäftigung
Im Minijob zahlen Sie weiterhin nur Rentenversicherungsbeiträge und die kurzfristige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.
Hauptbeschäftigung + mehr als ein Nebenjob auf Minijob-Basis
Für den ersten Minijob zahlen Sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Für den zweiten Minijob müssen Sie Beiträge bezahlen, und zwar zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Beispiel
Hauptbeschäftigung: 1.200 Euro
Minijob A ab 1. Januar: 538 Euro
Minijob B ab 1. August: 350 Euro
Minijob A bleibt bis auf die Rentenversicherung beitragsfrei.
Minijob B wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Hauptbeschäftigung + Nebenjob mit einem Verdienst über 538 Euro
Ab einem Verdienst von 538 Euro müssen Sie auch für den Nebenjob Beiträge für die Krankenkasse sowie in die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Geld verdienen während der Ferien und im Studium
Ob Praktikum, Aushilfstätigkeit oder 538-Euro-Job beziehungsweise Minijob: Sobald Sie Geld verdienen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihren Nebenjob anzumelden. Damit sorgt er unter anderem dafür, dass Sie während Ihrer Tätigkeit unfallversichert sind. Darüber hinaus kann es sein, dass Sie einen Beitrag zur Krankenversicherung sowie zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Ob das auf Sie zutrifft, hängt davon ab, ob Sie Schüler, Schulabgänger oder Studierender sind. Auch wann und wie viel Sie arbeiten, ist unter Umständen entscheidend, ebenso wie die Höhe des Verdienstes.
Beitrag zur Krankenversicherung bei einem Nebenjob als Schüler und Schulabgänger
Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung
Ferienjobs von Schülern und Studenten sind in der Regel sozialversicherungsfrei, weil sie als kurzfristige Beschäftigung gelten. Wie hoch der Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit sind, spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im laufenden Jahr dauert. Mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.
Zwischen Schulabschluss und Ausbildung
Wer einen Ausbildungsvertrag in der Tasche hat und in der Zeit bis zum Ausbildungsbeginn jobbt, muss seinen Beitrag zur Krankenversicherung sowie zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Denn in diesem Falle gilt die Aushilfstätigkeit als vorgezogener Start ins Berufsleben.
Zwischen Abitur und Studium
Angehende Studierende, die bis zum Beginn des Studiums jobben, brauchen unabhängig vom Verdienst keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, vorausgesetzt, die Beschäftigung dauert nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Eine länger andauernde Beschäftigung bleibt bis auf die Rentenversicherung sozialversicherungsfrei, wenn Sie nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Beitrag zur Krankenversicherung bei einem Nebenjob als Studierender
Jobben während des Semesters
Studierende, die nebenbei arbeiten, müssen in der Regel für ihr Einkommen keine Beiträge zur Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung zahlen. Bei einem Minijob bis 538 Euro können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Die Familienversicherung, die studentische oder freiwillige Krankenversicherung bleiben weiterhin bestehen. Dies gilt aber nur, wenn
- Sie sich weiter überwiegend Ihrem Studium widmen
- die wöchentliche Arbeitszeit während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder, befristet auf 26 Wochen im Jahr, mehr als 20 Stunden überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden stattfindet
Besondere Regelungen:
- Familienversicherung: Studierende, deren regelmäßiges monatliches Einkommen höher als 505 Euro (2024) ist, können in der Regel nicht in der Familienversicherung mitversichert bleiben. Sie müssen sich in der studentischen Krankenversicherung selbst versichern.
- Überschreiten Studierende mit einem oder mehreren Nebenjobs die 20-Stunden- und/oder 538-Euro-Grenze, müssen sie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Liegt der Verdienst zwischen 538,01 und 1.600 Euro, fallen jedoch nur reduzierte Beiträge an. Ab 1.600 Euro zahlt der Studierende die vollen Sozialversicherungsbeiträge.
- Studierende, die in einer kurzfristigen Beschäftigung innerhalb eines Jahres mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage bei mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, zahlen von ihrem Gehalt in allen Bereichen der Sozialversicherung Beiträge. Bei einem Einkommen bis zu 1.300 Euro sind die Beiträge reduziert.
Bitte beachten Sie auch die zusätzlichen Regelungen für Werkstudenten. Diese finden Sie unter dem Punkt „Jobben als Werkstudent“.
Jobben in den Semesterferien
Wer in den Semesterferien jobbt, muss unabhängig von Einkommen oder Arbeitszeit keine Beiträge zur Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung sowie für die Krankenkasse bezahlen, wenn der Nebenjob als kurzfristige Beschäftigung gilt und auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet ist. Mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.
Ihre Krankenversicherung in der Familienversicherung, der studentischen oder freiwilligen Krankenversicherung bleibt bei einem Ferienjob unverändert bestehen.
Wichtig: Sobald sich der Minijob verlängert, muss die Versicherung bezahlt werden. Die Regelung lautet wie folgt: Wenn Sie durch die Verlängerung mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Jahr arbeiten, fallen ab diesem Zeitpunkt Beiträge für die Rentenversicherung an.
Jobben als Werkstudent
Unabhängig vom Einkommen bleiben Sie als Werkstudent in der studentischen oder freiwilligen Krankenversicherung versichert, wenn Sie
- während des Semesters wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten
- mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausüben
- mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die zusätzlichen Stunden abends, nachts oder am Wochenende leisten. Diese Beschäftigungen müssen auf längstens 26 Wochen im Jahr befristet sein.
In den Semesterferien dürfen Werkstudenten in Vollzeit arbeiten.
Ob als Werkstudent auch weiterhin die Familienversicherung möglich ist, prüfen wir gern für Sie. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre AOK.
Selbstständig während des Studiums
Üben Sie neben Ihrem Studium eine selbstständige Arbeit aus, können Sie weiterhin als Studierender versichert bleiben. Bei einer selbstständigen Tätigkeit ist eine individuelle Beratung und Beurteilung erforderlich. Daher ist es wichtig, dass Sie die selbstständige Tätigkeit schnellstmöglich Ihrer AOK melden.
Praktikum und Krankenversicherung
In den Studien- oder Prüfungsordnungen der meisten Studiengänge sind verschiedene Praktika vorgeschrieben. Bei der Sozialversicherungspflicht müssen Sie dabei besondere Regelungen beachten:
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Studierende, die während ihres Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind unabhängig von der Wochenarbeitszeit, vom Verdienst oder der Länge des Praktikums sozialversicherungsfrei. Die Beiträge zur studentischen oder freiwilligen Krankenversicherung bleiben dabei grundsätzlich bestehen.
Wichtig: Familienversicherte Studierende müssen sich bei einem bezahlten Praktikum von mehr als 505 Euro monatlich selbst versichern.
Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum
Bei einem Vor- oder Nachpraktikum sind Sie in der Regel noch nicht oder nicht mehr als Student immatrikuliert. Deshalb besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Höhe der Beiträge hängt vom Einkommen im Praktikum ab. Wer im Praktikum kein Geld verdient, ist entweder in der Familienversicherung oder in der Krankenversicherung der Praktikanten pflichtversichert.
Freiwilliges Praktikum und Krankenversicherung
Bei einem freiwilligen Praktikum gelten dieselben Regeln wie beim Jobben während des Semesters oder in den Semesterferien.
Achtung: Wer im Praktikum mehr als 505 Euro verdient, kann nicht mehr familienversichert bleiben.
Weitere Informationen zum Beitrag für die Krankenversicherung
Bei Fragen zum Krankenversicherungsschutz während Ihres Nebenjobs sowie zu weiteren Fragen bezüglich des Beitrags in der Krankenversicherung bei Minijobs kontaktieren Sie Ihre AOK. Wir beraten Sie gern telefonisch oder persönlich bei Ihrer AOK vor Ort.
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