Patientenakte, Patientenquittung, Medikationsplan: Angebote für mehr Transparenz

Als Patient haben Sie bei medizinischen Behandlungen das Recht auf eine verständliche und vollständige Aufklärung durch Ihren Arzt. Die Patientenakte gibt dabei Einblick in Therapien und Untersuchungsergebnisse. Auch der Onlineservice AOK-Patientenquittung und ein Medikationsplan verhelfen zu mehr Transparenz. Der AOK ist es wichtig, dass Sie über Ihre gesundheitlichen Angelegenheiten immer gut informiert sind.
Eine Patientin und ihre Tochter sind beim Arzt; die Versichertenkarte wird eingelesen. Abrechnungen werden durch die AOK transparenter.© AOK

Inhalte im Überblick

    Patientenakte: alle Untersuchungen im Blick

    In der Patientenakte werden Details zu Ihrer Gesundheit festgehalten: zum Beispiel frühere Erkrankungen, Therapien oder Untersuchungsergebnisse. Sie dient den medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Fachpersonen als wichtige Informationsquelle während einer Behandlung. Daneben haben aber auch Sie selbst grundsätzlich das Recht, die Akte jederzeit einsehen zu können.

    • Patientenakte: medizinische Dokumentation und Beweismittel

      Die Patientenakte muss  für jeden Patienten angelegt werden – in Papierform oder elektronisch. Was darin steht, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt (§ 630f BGB). Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen sind nur zulässig, wenn neben der ursprünglichen Eintragung erkennbar bleibt, wann die Korrektur vorgenommen wurde. Die Akte dient den an Ihrer Behandlung beteiligten Fachpersonen für derzeitige und künftige Behandlungen als Informationsquelle, parallel zu den Angaben des Patienten.

    • Einsicht in die Patientenakte

      Sie möchten Einzelheiten des Behandlungsverlaufs nachvollziehen, Befunde und Eintragungen einsehen oder eine weitere Fachexpertise einholen? Die Einsicht in Ihre Patientenakte kann Ihnen dabei helfen. Sie enthält wichtige Details unter anderem zu Diagnosen, Therapien und Untersuchungsergebnissen.

    • Das steht in der Patientenakte

      • persönliche Angaben und Kontaktdaten (Name, Geburtsdatum etc.)
      • Anamnese (Angaben zu Ihren Vorerkrankungen)
      • Untersuchungsmaßnahmen und deren Befunde
      • medizinische Diagnosen (Angabe Ihrer Erkrankungen)
      • medizinische, therapeutische und pflegerische Befunde
      • Therapiemaßnahmen und Eingriffe mit deren Wirkungen
      • Aufzeichnungen zu Aufklärungen und Einwilligungen
      • Arztbriefe
      • Dokumentation des medizinischen und pflegerischen Behandlungsverlaufs
      • Arztbriefe, Entlassungs- und ggf. Verlegungsdokumentation, Pflegedokumentation
    • Diese Personen haben ein Einsichtsrecht

      Einsicht durch den Patient / die Patientin

      • Auf Verlangen ist Ihnen unverzüglich Einsicht in die vollständige, Sie betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
      • Sie haben auch das Recht auf Abschriften oder Kopien Ihrer Patientenakte. Nach einem Urteil des EuGH vom 26.10.2023 (C 307/22) muss Ihnen die Erstkopie Ihrer Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Für weitere Kopien können Praxen oder andere medizinische Einrichtungen eine Gebühr verlangen.

      Einsicht durch Angehörige und Erben

      • Die Einsichtnahme in die Patientenakte ist geregelt gemäß § 630g Abs. 3 BGB.
      • Stirbt ein Patient, haben die Erben das Recht, die Patientenakte einzusehen, wenn sie damit finanzielle Ansprüche des Verstorbenen, wie etwa im Falle einer Schadensersatzklage wegen eines Behandlungsfehlers, geltend machen wollen.
      • Nächste Angehörige haben ebenfalls ein Einsichtsrecht – allerdings nur, wenn sie immaterielle Interessen verfolgen. Ein solches Interesse kann zum Beispiel im Zusammenhang mit der Abklärung einer Erbkrankheit bestehen.

      Einsicht durch medizinisches Fachpersonal

      • Alle an der Behandlung des Patienten unmittelbar beteiligten Fachpersonen des Krankenhauses haben im Rahmen der Behandlung ein Einsichtsrecht.
         
    • Ablehnung der Akteneinsicht

      Die Sie medizinisch behandelnde Person kann Ihnen die Einsicht verweigern, wenn sie befürchtet, dass Ihnen die Einsichtnahme aus erheblichen therapeutischen Gründen  schaden könnte. Hierzu müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

      Die Einsichtnahme kann auch verweigert werden, wenn der Einsichtnahme erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen (§ 630g BGB), beispielsweise bei Kindern, die unter Einbeziehung ihrer Eltern behandelt werden. Die Ablehnung der Einsichtnahme muss immer begründet werden.

    • Was passiert im Todesfall?

      Sollten Sie während eines Krankenhausaufenthalts sterben, dürfen Ihre Erben Einsicht in Ihre Patientenakte verlangen (§ 630g Abs. 3 Satz 1 BGB), damit sie Ihre vermögensrechtlichen Interessen wahren können. Das Gleiche gilt auch für die nächsten Angehörigen, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen.

      Da die ärztliche Schweigepflicht über den Tod des Patienten hinaus gilt, sind die Einsichtsrechte von Erben und/oder nächsten Angehörigen ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

    Die elektronische Patientenakte: noch mehr Transparenz

    Die AOK stellt ihren Versicherten seit 1. Januar 2021 eine persönliche elektronische Patientenakte (ePA) bereit. Erfahren Sie, welchen Service die ePA bietet, wie sicher die Daten darin gespeichert sind und was Nutzer bei der Anwendung beachten sollten.

    AOK-Patientenquittung: alle Rechnungen im Blick

    Für Sie als AOK-Versicherter ist es selbstverständlich, dass Sie bei einem Arztbesuch oder einem Krankenhausaufenthalt keine Rechnung begleichen müssen. Stattdessen legen Sie einfach nur Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) vor – den Rest erledigt Ihre AOK. Möchten Sie dennoch wissen, was der Arzt oder die Klinik abgerechnet hat, können Sie das einfach mit unserem Onlineservice AOK-Patientenquittung herausfinden.

    • Patientenquittung von der AOK

      In der AOK-Patientenquittung werden alle Daten angezeigt, die zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage vorliegen. Durch komplexe Abrechnungsverfahren zwischen den verschiedenen Leistungserbringern und den Krankenkassen liegen einige Abrechnungsdaten für die AOK-Patientenquittung zum Teil erst mit mehreren Wochen oder Monaten Verzögerung bei uns vor.

      Onlineportal „Meine AOK“

    • Patientenquittung vom Arzt oder Krankenhaus

      Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss an Ihre Behandlung eine kostenlose Quittung direkt vom Arzt oder dem Krankenhaus zu erhalten. Wird die Quittung nach Abschluss des Abrechnungsquartals nach Hause geschickt, berechnet die Arztpraxis Ihnen einen Euro als Aufwandspauschale sowie das Porto. Gesetzlich versicherte Krankenhauspatienten können diesen Nachweis bis zu zwei Wochen nach Entlassung verlangen. Er wird innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung von den Krankenhäusern zugeschickt.

    Medikationsplan: alle Medikamente im Blick

    Um Wechselwirkungen zu verhindern, benötigen sowohl die behandelnde medizinische Fachperson als auch Sie selbst eine Übersicht zu den verordneten Medikamenten. Der Medikationsplan hat sich dafür als hilfreiches Mittel bewährt – vor allem dann, wenn Sie regelmäßig mehrere Medikamente einnehmen. Der Plan wird in der Regel vom Hausarzt erstellt und enthält unter anderem Informationen zu Wirkstoffen, Dosierung und Einnahmezeiten.

    Der Medikationsplan wird schriftlich festgehalten und in elektronischer Form auf der eGK gespeichert. Ob Sie ihn auch in die neue elektronische Patientenakte aufnehmen möchten, entscheiden Sie selbst. 

    Weitere Informationen zum Thema Medikationsplan

    Lesen Sie, für wen ein Medikationsplan besonders wichtig ist.

    Hier finden Sie alle Informationen zum Medikationsplan in elektronischer Form.

    Aktualisiert: 30.10.2024

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