Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person bestimmen, die für Sie stellvertretend handelt, wenn Sie selbst nicht mehr Ihren Willen äußern können.
Ein Sohn spricht mit seinem älteren Vater. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer für Sie im Ernstfall entscheidet.© AOK

Warum benötige ich eine Vorsorgevollmacht?

Wenn Sie für den Fall der Fälle keine Vorsorgevollmacht erstellt und keine Person bevollmächtigt haben, Ihre Angelegenheiten wahrzunehmen, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer für Sie. Dieser übernimmt dann für Sie unter Aufsicht des Gerichts bestimmte festgelegte Aufgabenbereiche. Bei Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt seit dem 1. Januar 2023 das Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Dann kann  im Fall der Bewusstlosigkeit oder plötzlicher Handlungsfähigkeit der andere Ehegatte oder Partner Sie in einigen Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten. Das Vertretungsrecht ist begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.

  • Was regelt das Notvertretungsrecht für Eheleute?

    Nach dem Notvertretungsrecht gemäß § 1358 BGB erhält der Partner oder die Partnerin in einer Ehe oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei Handlungsunfähigkeit des anderen infolge eines medizinischen Notfalls, insbesondere folgende Befugnisse und Vertretungsrechte:

    • Einwilligungen in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe erteilen oder ablehnen
    • das Recht, alle im Zusammenhang mit den vorgenannten Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffen notwendigen Aufklärungen entgegenzunehmen
    • Zustimmung oder Widerspruch zu kurzzeitigen freiheitsentziehenden Maßnahmen, zum Beispiel beim Einsatz von Bettgittern oder ruhigstellenden Medikamenten
    • Behandlungsverträge oder Krankenhausverträge für den Partner oder die Partnerin abschließen
    • das Recht, Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege zu schließen und durchzusetzen

    Den genauen Wortlaut finden Sie beim Bundesamt für Justiz.

  • Unter welchen Voraussetzungen greift das Notvertretungsrecht für Verheiratete?

    Das Notvertretungsrecht gilt nur dann, wenn bei der zu vertretenden Person ein Notfall vorliegt, zum Beispiel bei plötzlicher Bewusstlosigkeit nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder Herzinfarkt. Die zu vertretende Person kann also aufgrund ihres akut aufgetretenen gesundheitlichen Zustands mangels Handlungsunfähigkeit die Angelegenheiten ihrer Gesundheitssorge nicht mehr selbst erledigen.

    Ausschlussfälle:

    Keine Anwendung findet das Notvertretungsrecht, wenn

    • das Paar getrennt lebt,
    • dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte bzw. Partner eine Vertretung ablehnt oder eine andere Person bevollmächtigt hat,
    • das Betreuungsgericht bereits einen Betreuer bestellt hat,
    • Voraussetzungen des Notvertretungsrechts nicht mehr vorliegen oder
    • sechs Monate seit dem Notfallereignis vergangen sind.

    Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin fest. Die vertretende Person erhält dann eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass die Voraussetzungen des Notvertretungsrechts vorliegen und über dessen Dauer. Das Recht gilt für höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen gegeben sind. Es endet jedoch sofort, wenn die vertretene Person ihre Handlungsfähigkeit zurückerlangt.

  • Warum sollte ich mich für eine Vorsorgevollmacht entscheiden?

    Das Notvertretungsrecht kann nicht verlängert werden, es endet nach sechs Monaten automatisch. Zudem umfasst das Notvertretungsrecht nur einen begrenzten Umfang an Befugnissen hinsichtlich der Gesundheits- und Vermögenssorge. Es erlaubt auch nicht, auf das Bankkonto des Partners oder der Partnerin zuzugreifen.

    Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie frühzeitig selbst bestimmen, wer Ihre Interessen im Notfall vertritt – das muss nicht der Partner oder die Partnerin sein. Die Befugnisse in einer solchen Vollmacht können weit über die Angelegenheiten der medizinischen Versorgung hinausgehen. Der oder die Vollmachtgebende kann bestimmen, wie lange die Vollmacht gelten soll.

  • Kann ich Widerspruch gegen das Ehegatten-Notvertretungsrecht einlegen?

    Ja, wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin im medizinischen Notfall über Angelegenheiten Ihrer Gesundheit entscheidet, können Sie Widerspruch beim Zentralen Vorsorgeregister einreichen. Die Behörde erhebt dafür eine einmalige Bearbeitungsgebühr. Auf das Register haben behandelnde Ärzte und behandelnde Ärztinnen Zugriff. In einem Notfall können Sie prüfen, ob ein entsprechender Widerspruch von Ihnen vorliegt.

    Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich für eine Vorsorgevollmacht zu entscheiden und eine bestimmte Person zu bestimmen oder zu bevollmächtigen, die Ihre Angelegenheiten wahrnehmen soll.

Eine Vorsorgevollmacht verfassen

  • Welche Angaben werden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erfasst?

    • Name der bevollmächtigten Person, der Anschrift, des Geburtsdatums sowie der Kontaktmöglichkeiten
    • Alle Angelegenheiten, die im Rahmen einer Vorsorgevollmacht geregelt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel:
      • ärztliche und pflegerische Maßnahmen
      • Bestimmung des Aufenthaltsorts (zum Beispiel Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt) sowie Wohnungsangelegenheiten (zum Beispiel Wohnungskündigung)
      • Behörden-, Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten 
      • Vermögensangelegenheiten (zum Beispiel Bankgeschäfte) 
      • Vertretung vor Gericht
    • Geltung der Vollmacht bis über den Tod hinaus
    • weitere individuelle, persönliche Angaben und Wünsche, die berücksichtigt werden sollen 
    • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers
  • Ab wann ist die Vorsorgevollmacht gültig?

    Die Vorsorgevollmacht gilt bereits unmittelbar in dem Fall, in dem die Handlungsunfähigkeit eintritt, und muss nicht noch von einem Gericht bestätigt werden. Zudem können Sie festlegen, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden.

  • Darf ich mehrere Personen bevollmächtigen?

    Ja, es steht Ihnen frei, wie viele Personen Sie bevollmächtigen möchten. So ist es zum Beispiel möglich, für verschiedene Aufgabengebiete jeweils eine andere Person zu bevollmächtigten. In so einem Fall werden mehrere Vollmachten ausgestellt.

  • Muss die Vorsorgevollmacht handschriftlich verfasst sein?

    Nein, Sie müssen eine Vorsorgevollmacht nicht handschriftlich verfassen. Sie müssen sie nicht einmal selbst schreiben. Allerdings dürfen die eigenhändige Unterschrift, Datum und Ort nicht fehlen.

  • Gibt es Vorlagen für eine Vorsorgevollmacht?

    Ja, das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt für die Vorsorgevollmacht ein Formular zur Verfügung. 

  • Muss ich die Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen?

    Um Zweifel an der Echtheit und Wirksamkeit der Vollmacht vorzubeugen, empfiehlt das Bundesministerium, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen. Dazu ist auch die Betreuungsbehörde befugt. Mit einer Beglaubigung der Unterschrift wird deren Echtheit bestätigt. 

  • Wo kann ich die Vorsorgevollmacht hinterlegen?

    Sie können die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr registrieren lassen.

Hier finden Sie den Formularvordruck und weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht

Formularvordrucke des Bundesministeriums für Justiz

Formularvordrucke des Bundesministeriums für Justiz

Broschüre Betreuungsrecht des Bundesministeriums für Justiz

Eine Broschüre zum Betreuungsrecht des Bundesministeriums für Justiz

Das Bürgertelefon für Gesundheitsfragen informiert über Vorsorgevollmachten

Das Bürgertelefon für Gesundheitsfragen informiert über Vorsorgevollmachten.

Aktualisiert: 17.01.2024

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