Fragen & Antworten zu: Pflege & Pflegeversicherung
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die ambulante und stationäre Pflege, die Pflegeleistungen der AOK und Ihre Pflegeversicherung bei der AOK.
Allgemeine Fragen
Wo finde ich Hilfe zum Thema Pflege?
Wenn ein Mensch plötzlich pflegebedürftig wird, stellen sich viele Fragen rund um die Pflege. Die AOK-Pflegeberatung hilft Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, die Pflege von Anfang an richtig zu gestalten und zu organisieren. Wenden Sie sich mit Ihren persönlichen Fragen vertrauensvoll an die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der AOK. Das geht zum Beispiel telefonisch – natürlich kostenfrei.
Bei konkreten Fragen zur Pflege im Alltag und zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung können Sie sich auch an einen der Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe wenden. Die Berater und Beraterinnen vor Ort kennen die Pflegedienste, niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie die ehrenamtlichen Strukturen in Ihrer Region am besten. Das Beratungsangebot ist krankenkassenübergreifend. Als AOK-Versicherter können Sie sich kostenfrei vor Ort beraten lassen.
Im Pflegealltag gibt es viele Anforderungen und Herausforderungen. Für pflegende Angehörige bietet die AOK deshalb verschiedene Pflegekurse an – für mehr Selbstsicherheit und Souveränität beim Umgang mit den vielfältigen Situationen in der Pflege. Ein besonderes Angebot ist etwa das AOK-Online-Programm Familiencoach Pflege – die Teilnahme ist für pflegende Angehörige kostenfrei.
Zum Familiencoach Pflege der AOK
Auf der Suche nach einer anerkannten Alltagsbegleitung, einer Haushaltshilfe oder einer Betreuungsassistenz hilft Ihnen der AOK-Pflegenavigator. Finden Sie schnell und einfach ein passendes Angebot in Ihrer Nähe.
Tipp: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat. Dieses Geld können die zu pflegenden Personen für die genannten Unterstützungsangebote einsetzen.
Seit wann gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland?
Die soziale Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 in Deutschland eingeführt. Für alle gesetzlich und privat Versicherten gilt die Versicherungspflicht.
Wer ist Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, welche unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt sind.
Pflegeleistungen
Wie erhalte ich Pflegeleistungen?
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, können Sie jederzeit einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse stellen. Stellvertretend kann dies auch eine Ihnen angehörige Person für Sie übernehmen, sofern Sie diese Person dazu bevollmächtigt haben.
Zu den Anträgen und Formularen Ihrer AOK
Die Höhe und der Umfang der Ihnen zustehenden Pflegeleistungen ergeben sich aus Ihrer Pflegebedürftigkeit. Dazu beauftragt die Pflegekasse im Rahmen der Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrags eine Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Ein Gutachter oder eine Gutachterin des MD besucht die pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung, um den Pflegebedarf festzustellen. Daraufhin erstellt der MD ein Gutachten, das eine Empfehlung zur Einstufung der zu pflegenden Person in einen Pflegegrad enthält. Auf dieser Grundlage erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse einen entsprechenden Bescheid über die Bewilligung der für die Pflege notwendigen Pflegeleistungen.
Wohin schicke ich den Antrag auf Pflegeleistungen?
Einen Antrag auf Pflegeleistungen richten Sie bitte an die für Sie zuständige Pflegekasse. Die richtige Adresse finden Sie für gewöhnlich im Kopf des Antragsbogens.
Falls die Adresse nicht auf dem Antragsbogen steht:
Die AOK-Pflegekasse ist bei der AOK-Gesundheitskasse angesiedelt. Daher können Sie Ihren Antrag auf Pflegeleistungen grundsätzlich immer an die Anschrift Ihrer AOK in der Nähe senden. Bitte adressieren Sie Ihren Antrag dabei jedoch an die AOK-Pflegekasse, nur die Straße, Postleitzahl und Ort sind in der Regel dieselben.
Der schnellste und sicherste Weg, Ihren Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer AOK-Pflegekasse einzureichen, führt über das Onlineportal „Meine AOK“. Dort können Sie Ihren Antrag jederzeit einfach hochladen und direkt an Ihre AOK schicken.
Wie bekomme ich Pflegeberatung?
Die AOK-Pflegeberatung ist freiwillig und richtet sich an pflegebedürftige Personen. Bei Bedarf können sich auch ihre Angehörigen oder private Pflegepersonen an die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der AOK wenden – natürlich kostenfrei. Das Beratungsgespräch kann bei der pflegebedürftigen Person zu Hause stattfinden. Alternativ ist die AOK-Pflegeberatung auch gern telefonisch, in einer AOK-Geschäftsstelle, regional in einem Pflegestützpunkt oder an einem anderen mit Ihnen vereinbarten Ort für Sie da.
Gut zu wissen:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes oder einer anderen Beratungsstelle beanspruchen. Für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 besteht dagegen eine Pflicht, sich einmal halbjährlich durch eine zugelassene Stelle beraten zu lassen. In den Pflegegraden 4 und 5 steht sogar einmal im Vierteljahr ein verpflichtender Beratungsbesuch an. Wer diese Beratungsbesuche versäumt, muss mit einer Kürzung des Pflegegeldes oder schlimmstenfalls mit einer Aussetzung der Pflegeleistungen rechnen.
Wichtig: Die AOK-Pflegeberatung deckt diese verpflichtenden Beratungsbesuche leider nicht ab. Bitte wenden Sie sich an einen zugelassenen Pflegedienst oder einen andere Beratungsstelle. Die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der AOK helfen Ihnen bei Bedarf, einen passenden Anbieter zu finden.
Pflegende Angehörige
Was steht mir zu, wenn ich einen Angehörigen pflege?
Wenn Sie die Pflege einer Ihnen angehörigen Person plötzlich organisieren oder überraschend übernehmen müssen, können Sie sich einmalig bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um diese Aufgaben zu bewältigen. Für diese Zeit können Sie sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen.
Weiterhin haben pflegenden Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Möglichkeiten, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Sie können Ihre Arbeitszeit zum Beispiel längerfristig reduzieren oder teilweise aus dem Job aussteigen – das geschieht unentgeltlich und für maximal 24 Monate. Das heißt, Sie bekommen in dieser Zeit kein Gehalt. Sie können jedoch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird. Während der Pflege- und Familienpflegezeit genießen Sie zudem besonderen Kündigungsschutz.
Alles Wichtige zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Soziale Absicherung bei familiärer Pflege:
Pflegende Angehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung, insbesondere der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Dazu muss die zu pflegende Person mindestens den Pflegegrad 2 haben. Sie müssen diese Person mindestens zehn Stunden wöchentlich im häuslichen Umfeld pflegen, verteilt auf regelmäßig wenigstens zwei Tage die Woche.
Mehr über Ihre soziale Absicherung als Pflegeperson
Gut zu wissen:
Pflegende Angehörige brauchen auch einmal eine Auszeit von der Pflege. Wenn Sie zum Beispiel in den Urlaub fahren möchten oder krank sein sollten, kann die pflegebedürftige Person sogenannte Entlastungsleistungen bei ihrer Pflegekasse beantragen. Ab dem Pflegegrad 2 sind dabei – neben der Unterstützung im Alltag für alle Pflegebedürftigen – auch die Verhinderungspflege, die Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege mit abgedeckt. So bleibt die Pflege Ihres Familienmitglieds auch in Ihrer Abwesenheit stets gewährleistet.
Wer gilt als pflegender Angehöriger oder als pflegende Angehörige?
Pflegende Angehörige sind diejenigen Personen, die sich in besonderem Maße um die Pflege einer ihnen verwandten oder nahestehenden Person kümmern. Diese Pflege erbringen sie regelmäßig in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person – und zwar unentgeltlich.
Innerhalb der Familie können zum Beispiel die Eltern, die Geschwister, die Kinder, die Enkel, die Onkel oder die Tanten zu den pflegenden Angehörigen zählen. Darüber hinaus können auch Nachbarn oder Nachbarinnen, Freunde oder Freundinnen sowie Bekannte pflegende Angehörige sein, wenn sie die private Pflegetätigkeit unbezahlt und freiwillig übernehmen.
Gut zu wissen:
Bestimmte gesetzliche Ansprüche, etwa im Rahmen der Pflege- und Familienpflegezeit, ergeben sich nur für die nahen Angehörigen.
Zu den nahen Angehörigen zählen nach dem Pflegezeit- und dem Familienpflegezeitgesetz:
- Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten oder -gattinnen, Lebenspartner oder -partnerinnen, Partner oder Partnerinnen in einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Lebenspartners oder der -partnerin beziehungsweise des Ehegatten oder der -gattin
- Schwieger- und Enkelkinder
- Geschwister
- Lebenspartner oder -partnerinnen der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner oder -partnerinnen, Ehegatten oder -gattinnen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder -gattinnen
Welche Aufgaben gehören zur Pflege von Angehörigen?
Die Pflege einer angehörigen Person in ihrer häuslichen Umgebung kann vielfältige Aufgaben umfassen. Zu den typischen Aufgabenbereichen der privaten Pflegeperson gehören unter anderem die Haushaltsführung, die persönliche Begleitung zu wichtigen Terminen – zum Beispiel zur Arztpraxis, zum Friseursalon und zu Ämtern – sowie leichte pflegerische Tätigkeiten, wie Hilfe bei der Körperpflege oder Unterstützung bei der Mobilität.
Hilfe zur Selbsthilfe:
Damit pflegende Angehörige den vielen Anforderungen und Herausforderungen im Pflegealltag gewachsen sind, bietet die AOK spezielle Pflegekurse an. So lernen Sie beispielsweise im Familiencoach Pflege, wie Sie die Pflege einer angehörigen Person mit Ihrem Privat- und Berufsleben gut vereinbaren können.
Zum Familiencoach Pflege der AOK
Gut zu wissen:
Je höher der Pflegegrad einer pflegebedürftigen Person ist, desto umfangreicher können sich die Aufgaben für pflegende Angehörige gestalten. Zu jeder Zeit kann die pflegebedürftige Person weitere Unterstützung im Rahmen der ambulanten Pflege beantragen, um die pflegenden Angehörigen von einer Vielzahl der Aufgaben zu entlasten. Dazu steht Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 zunächst der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat zur Verfügung. Mit diesem Geld können sie anerkannte alltagsunterstützende Angebote wahrnehmen, wie sie zum Beispiel von Pflegediensten oder anderen Dienstleistern erbracht werden. Ab dem Pflegegrad 2 können pflegebedürftige Personen zusätzlich Pflegegeld und Pflegesachleistungen von ihrer Pflegekasse erhalten, um die umfangreicheren Aufgaben entsprechend ihres individuellen Pflegebedarfs erledigen zu lassen.
Wer bezahlt mir die Pflege einer angehörigen Person?
Pflegende Angehörige übernehmen die Pflege einer ihnen verwandten oder nahestehenden Person freiwillig und unentgeltlich. Für Ihre Hilfestellung steht Ihnen als private Pflegeperson grundsätzlich also keine Bezahlung oder Entschädigung zu.
Pflegegeld nur für Pflegebedürftige:
Um die pflegerische Unterstützung zu gewährleisten, erhalten Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Dieses Geld sollen die zu pflegenden Personen für alltagsunterstützende Angebote einsetzen. Ab dem Pflegegrad 2 steht Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu. Diese Leistungen entlasten pflegende Angehörige.
Leistungen der ambulanten Pflege
Gut zu wissen:
Nahe Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Lohnersatzleistung – das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld – bekommen, wenn sie die Pflege einer verwandten Person überraschend organisieren oder übernehmen müssen. Diese Leistung soll pflegende Angehörige für einen notwendigen Arbeitsausfall von bis zu zehn Tagen entschädigen. Weiterhin können sie möglicherweise Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung haben und verschiedene Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz beanspruchen.
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