Krankenversicherung: Beitrag für Arbeitnehmer
Inhalte im Überblick
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Für Arbeitnehmer besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht mehr als 69.300 Euro jährlich (monatlich 5.775 Euro, Werte für 2024) verdienen. Für sie gilt grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte dieses Beitrags. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Auch diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.
Krankenkassenbeitrag: Das Einkommen bestimmt die Beitragshöhe
Der Krankenkassenbeitrag wird prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn ermittelt. Damit ist die Höhe des tatsächlichen Krankenkassenbeitrags für jeden Arbeitnehmer individuell verschieden. Das gilt aber nur für monatliche Einnahmen bis maximal 5.175 Euro (2024), der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Einnahmen darüber hinaus sind nicht beitragspflichtig.
Krankenkassenbeiträge bei mehreren Beschäftigungen
Wer mehrere Beschäftigungen parallel ausübt, zahlt Krankenkassenbeiträge auf alle dabei erzielten Arbeitsentgelte – jedoch nicht auf mehr als monatlich 5.175 Euro (2024). Ausnahme: Hauptbeschäftigte, die zusätzlich noch einen Minijob ausüben, müssen für den Minijob keine Krankenkassenbeiträge zahlen.
Zusatzbeitrag
Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz können gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch dieser ist, legt jede Krankenkasse selbst fest. Ihr Krankenkassenbeitrag setzt sich somit aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz Ihrer AOK zusammen. Gut zu wissen: Auch vom Zusatzbeitrag übernimmt der Arbeitgebende die Hälfte.
Zusatzbeitrag der AOK Hessen
Der Zusatzbeitrag der AOK Hessen beträgt 1,6 Prozent.
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Weitere allgemeine Informationen zum Zusatzbeitrag der AOK finden Sie hier.
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