Anschlussversicherung: So behalten Sie Ihren Gesundheitsschutz

Eine Anschlussversicherung setzt ein, sobald Ihre Pflichtversicherung in der Krankenkasse oder Ihre Familienversicherung endet und Sie sich nicht anderweitig krankenversichern. So sorgt die AOK dafür, dass Sie immer den vollen Schutz der Gesundheitskasse haben. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 188 Abs. 4 des Fünften Sozialgesetzbuches.
Zwei junge Männer sitzen vor dem Computer. Endet ihre Familien- oder Pflichtversicherung, greift oft die Anschlussversicherung. © AOK

Inhalte im Überblick

    Was genau ist die Anschlussversicherung?

    Zweck der Anschlussversicherung ist es, allen Versicherten einen fortlaufenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten – auch nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Ende der Familienversicherung. In diesem Fall wird Ihre Krankenversicherung ab dem folgenden Tag automatisch als sogenannte obligatorische Anschlussversicherung fortgesetzt.

    Beispiele für das Ende der Pflichtversicherung in der Krankenkasse sind:

    • das Ende einer Beschäftigung
    • kein Bezug von Arbeitslosengeld mehr 

    Familienversichert sind Sie beispielsweise dann nicht mehr, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben.

    Für die Anschlussversicherung ist weder eine schriftliche Beitrittserklärung des Versicherten noch der Nachweis bestimmter Vorversicherungszeiten erforderlich. Selbst bei einer relativ kurzen Mitgliedschaft in der AOK ist die Fortführung der Versicherung möglich. Mit der Anschlussversicherung ist zugleich auch eine lückenlose Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung gewährleistet.

    Was muss beachtet werden, wenn ich nicht familienversichert bin und meinen Wohnsitz ins Ausland verlege?

    Die Anschlussversicherung ist nicht automatisch ausgeschlossen, wenn Sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Zu den Besonderheiten bei der Wohnortverlegung ins Ausland beraten wir Sie gerne.

    Den dauerhaften Verzug ins Ausland können Sie zum Beispiel durch folgende Unterlagen nachweisen:

    • Abmeldebescheinigung der Meldebehörde in Deutschland
    • Anmeldebescheinigung der Meldebehörde Ihres neuen Wohnstaates
    • Arbeitsvertrag einer Beschäftigung in Ihrem neuen Wohnstaat
    • Nachweis über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die Sie in Ihrem neuen Wohnstaat ausüben
    • Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen aus Ihrem neuen Wohnstaat

    Wenn Sie aus dem Ausland zurückkehren, ist eine Anschlussversicherung nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich jedoch bei der AOK freiwillig versichern.

    Freiwillige Versicherung bei der AOK

    Sind die Voraussetzungen für die Anschlussversicherung nicht erfüllt, ist eine freiwillige Versicherung bei der AOK möglich, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind und der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Ende der Familienversicherung erklärt wird. Hier erfahren Sie mehr zum Beitragssatz einer freiwilligen Versicherung bei der AOK.

    Wann kommt es nicht zu einer Anschlussversicherung?

    Die obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Ende der Familienversicherung

    • die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder
    • eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird und sich diese lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt oder
    • sich lückenlos eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht anschließt oder
    • spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ausscheiden lückenlos die Versicherungspflicht eintritt. Ausnahme: Wenn Sie die Altersgrenze erreicht, Schule oder Studium abgeschlossen oder die Einkommensgrenze überschritten haben, dann endet die Familienversicherung. Sie werden sofort in der Anschlussversicherung aufgenommen. Ein nachträglicher Anspruch auf Leistungen besteht in diesen Fällen nicht.

    Allerdings müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem entsprechenden Hinweis der AOK den Austritt erklären und den anderweitigen Versicherungsschutz mit entsprechenden Unterlagen nachweisen.

    Wichtig für Sie: Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Beratung durch die AOK zur Familienversicherung und Anschlussversicherung 

    Um den durchgehenden Krankenversicherungsschutz auch bei Ende der Familienversicherung oder der Pflichtversicherung in der Krankenkasse bei der AOK sicherzustellen, beraten wir Sie gern telefonisch oder individuell in Ihrer AOK vor Ort. Hier finden Sie weitere Informationen zur Familienversicherung der AOK

    Regionale Informationen Ihrer AOK zur Anschlussversicherung

    Die Angebote der AOK unterscheiden sich regional. Mit der Postleitzahl Ihres Wohnorts können wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und Ihnen Informationen zur Anschlussversicherung durch Ihre AOK anzeigen.

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    Aktualisiert: 26.07.2024

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