Beiträge zur Krankenversicherung bei Minijobs oder Midijobs
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Minijob und Midijob – wo ist der Unterschied?
Geringfügig Beschäftigte müssen keinen Beitrag zur Krankenversicherung, sondern lediglich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Bei dem sogenannten Minijob (auch 538-Euro-Job) genannt) beträgt das monatliche Einkommen bis 538 Euro. Sobald das Arbeitsentgelt diese Minijobgrenze überschreitet, ändert sich auch der Versicherungsbeitrag.
Das Einkommen ist dann voll sozialversicherungspflichtig. Es werden also Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Um die damit verbundenen Belastungen zu reduzieren, gibt es den Übergangsbereich mit verringerten Sozialversicherungsbeiträgen. Bis zum 30. Juni 2019 hieß dieser Gleitzone.
Wer fällt unter die Regelung für den Übergangsbereich?
Die Regelung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem sogenannten Midijob im Niedriglohnbereich und einem Einkommen zwischen 538,01 und 2.000 Euro.
Die Regelung gilt nicht für:
- Auszubildende, Praktikanten und Praktinkantinnen, Teilnehmende an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie Studierende in dualen Studiengängen mit einer Vergütung bis 2.000 Euro
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in anderen speziellen Programmen wie der Altersteilzeit, bei Kurzarbeit oder in Wiedereingliederungsmaßnahmen
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen , die mehrere Beschäftigungen im Niedriglohnbereich ausüben und dafür Entgelte erhalten, die insgesamt den Betrag von 2.000 Euro im Monat überschreiten
Sie dürfen jedoch neben Ihrem Midijob eine geringfügige Beschäftigung mit einem Einkommen bis 538 Euro ausüben, ohne dass dadurch Ihr Beitrag zur Krankenversicherung steigt.
Wie wird der Beitrag zur Sozialversicherung im Übergangsbereich berechnet?
Ihr Krankenkassenbeitrag innerhalb des Übergangsbereichs richtet sich nach einer besonderen Berechnungsformel. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt dazu jedes Jahr neu einen Faktor fest, der auf die Höhe Ihres Arbeitsentgelts angewendet wird und so die Grundlage für die Beitragsberechnung reduziert. Das senkt Ihren Beitrag zur Sozialversicherung und damit auch zur Krankenversicherung. Der Arbeitgeber hingegen zahlt im Übergangsbereich stets den vollen Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt.
Steigt Ihr Einkommen innerhalb des Übergangsbereichs, erhöht sich auch der Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dadurch entsteht ein fließender Übergang zur vollen Beitragspflicht. Diese ist ab einem Einkommen höher als 2.000 Euro erreicht. Dann werden auch die vollen Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Tipp für Arbeitnehmende und Arbeitgebende: Unser Minijob- und Übergangsbereichsrechner ermittelt die aktuellen Bezüge für geringfügige Beschäftigungen bis 538 Euro (Minijobs) und Tätigkeiten im Übergangsbereich (Midijobs). Das Tool für die Berechnung finden Sie hier.
Ihr Beitrag bei der AOK
Mit unserem Beitragsrechner erhalten Sie ganz einfach einen Überblick über Ihren Beitrag als Versicherter der AOK. Zur Berechnung Ihres Beitrages geben Sie bitte Ihre aktuellen Daten ein.
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