Zusatzbeitrag: alles, was Sie wissen müssen

Ihre Beiträge zur Krankenversicherung fließen in den Gesundheitsfonds, aus dem die Krankenkassen Zuweisungen bekommen. Reichen diese nicht aus, um die Ausgaben für die Versicherten zu decken, muss der Zusatzbeitrag angepasst werden.
Eine Frau sitzt vor ihrem Laptop und informiert sich zum Zusatzbeitrag, im Hintergrund sitzen zwei Menschen in der Küche.© AOK

Inhalte im Überblick

    Vorab: So bestimmt sich der Beitrag zur Krankenversicherung

    Die Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Pflichtversicherten sind dies das Gehalt, die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der Waisenrentner) und Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten.

    Auch wenn Rentner oder Empfänger von Versorgungsbezügen ein zusätzliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit haben, wird dies zu den beitragspflichtigen Einnahmen gerechnet. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen, zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen von Vermietung und Verpachtung.

    Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwilligen Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro im Monat beziehungsweise 62.100 Euro im Jahr (Stand 2024) berücksichtigt.

    In der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz:

    • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
    • Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen

    Der allgemeine Beitragssatz gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld, aber auch für Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

    Bei Erwerbstätigen tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte. Bei Rentnern tragen die Versicherten und die Rentenversicherungsträger die Beiträge aus der Rente jeweils zur Hälfte.

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    FAQ: Allgemeines zum Zusatzbeitrag

    • Was ist ein Zusatzbeitrag und warum gibt es ihn?

      Die Krankenkassen müssen die Beiträge der Mitglieder an den Gesundheitsfonds beim Bundesversicherungsamt abführen. Der Gesundheitsfonds verteilt dann das Geld nach einem komplexen Verfahren, das sich am Krankheitszustand der Versicherten orientiert, an die einzelnen Krankenkassen. Reichen diese Beträge nicht aus, um die Ausgaben der Krankenkasse für ihre Versicherten zu decken, muss die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben. Jede Krankenkasse prüft daher individuell die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zusatzbeitrag erhoben werden muss. In den letzten Jahren sind die Ausgaben zum Beispiel für Krankenhausbehandlungen, für Arzneimittel oder durch neue Gesetze kontinuierlich gestiegen. Daher ist die Erhebung von Zusatzbeiträgen unvermeidbar, denn der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent ist gesetzlich festgeschrieben.

    • Welche gesetzliche Regelung besagt, dass ich den Zusatzbeitrag zahlen muss?

      Gemäß § 220 SGB V gehört der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zum Krankenversicherungsbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen (§ 223 SGB V). Der Krankenversicherungsbeitrag inklusive des Zusatzbeitrages wird von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder eingezogen. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist zudem in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse festgeschrieben.

    • Wann erhöht eine Krankenversicherung den Zusatzbeitrag?

      Können bei einer Krankenkasse die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage nicht durch die Einnahmen – also die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds – gedeckt werden, muss der Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds erhöht werden. Dies kann im Laufe eines Jahres erfolgen oder – wie meistens – zum 1. Januar eines Jahres. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse festgelegt.

    • Kann sich der Zusatzbeitrag ändern?

      Ja, der Zusatzbeitrag kann sich immer mal wieder ändern. Immer dann, wenn sich die Einnahme- und die Ausgabesituation einer Krankenkasse gegenläufig entwickeln, kann eine Anpassung des Zusatzbeitrags erforderlich werden. Das kann eine Erhöhung oder auch eine Senkung sein.

    • Ist der Zusatzbeitrag bei allen Krankenkassen gleich hoch?

      Nein, denn die Höhe des Zusatzbeitrags hängt von der jeweiligen Finanzsituation der Krankenkasse ab. Er wird so festgelegt, dass der kassenindividuelle Finanzbedarf für die Zahlung der Versicherungsleistungen gedeckt wird, sollten die Einnahmen aus dem Gesundheitsfond nicht ausreichen.

    • Was ist der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und dem Zusatzbeitrag meiner Kasse?

      Der sogenannte durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jedes Jahr für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt. Für 2024 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,7 Prozent. Er errechnet sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben aller Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird bei den Personengruppen erhoben, deren Beiträge von Dritten getragen werden, also zum Beispiel vom Jobcenter. Dies wurde so geregelt, um die beitragsabführenden Stellen verwaltungstechnisch zu entlasten und wettbewerbsneutral zu sein.

      Für Personengruppen, die ihre Beiträge selbst tragen, gilt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.

    • Warum erhebt die Krankenversicherung meines Freundes keinen Zusatzbeitrag?

      Möglicherweise ist Ihr Freund privat versichert. Private Krankenversicherungen berechnen den gesamten Beitrag nach dem Versicherungsrisiko jedes Einzelnen. Werden zum Beispiel aufgrund von Vorerkrankungen sehr teure Leistungen benötigt, wirkt sich das auf die Höhe des Beitrags aus. Im Übrigen haben auch viele private Krankenversicherungen für das Jahr 2024 Beitragserhöhungen angekündigt.

    FAQ: Zahlung des Zusatzbeitrags

    • Muss ich den gesamten Zusatzbeitrag alleine bezahlen?

      Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern wird der Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber oder vom Rentenversicherungsträger übernommen. Beispiel: Bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent trägt das Mitglied 0,8 Prozent und der Arbeitgeber 0,8 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.

      Freiwillig Versicherte müssen ihren Zusatzbeitrag wie auch den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag alleine entrichten. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. In diesem Zuschuss sind auch die Anteile für den Zusatzbeitrag enthalten.

    • Zahle ich den Zusatzbeitrag einmalig oder öfter?

      Der Zusatzbeitrag gehört zum Gesamtkrankenversicherungsbeitrag, der regelmäßig – in der Regel monatlich – gezahlt wird. Es handelt sich nicht um eine einmalige Zahlung.

    • Muss jeder den Zusatzbeitrag zahlen?

      Der Zusatzbeitrag wird immer für alle Mitglieder einer Krankenkasse erhoben und ist Teil des Gesamtkrankenversicherungsbeitrags. Also für alle Personen, die Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zahlen beziehungsweise für die diese Beiträge von Dritten getragen werden.

      Beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige zahlen keinen Zusatzbeitrag. Studenten müssen den Zusatzbeitrag zahlen, wenn sie nicht familienversichert sind.

      Bei Arbeitnehmern wird der Zusatzbeitrag zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen direkt vom Lohn abgezogen.

      • Für Empfänger von Bürgergeld wird der allgemeine Krankenkassenbeitrag zusammen mit dem Zusatzbeitrag vom Jobcenter übernommen.
      • Für Bezieher von Arbeitslosengeld I trägt die Bundesagentur für Arbeit den Zusatzbeitrag.
      • Für Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung übernimmt das Grundsicherungs- oder Sozialamt die Zahlung des Zusatzbeitrags.
      • Bei Menschen mit Behinderungen und Personen in Einrichtungen der Lebenshilfe wird der Zusatzbeitrag von den jeweiligen Trägern oder Einrichtungen bezahlt.
      • Für Rentner, die eine gesetzliche Rente beziehen, übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Zusatzbeitrags, der auf diese Rente entfällt.
      • Für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt unter 325 Euro trägt der Arbeitgeber nicht nur den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag allein, sondern auch den Zusatzbeitrag.
      • Für Versicherte, die ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Europäischen Freiwilligendienst absolvieren, übernimmt der Arbeitgeber sowohl die Krankenkassenversicherungsbeiträge als auch den Zusatzbeitrag.
      • Versicherte, die Mutterschafts- oder Elterngeld beziehen oder sich in Elternzeit befinden, sind beitragsfrei und somit auch von der Zahlungspflicht des Zusatzbeitrags ausgenommen, soweit sie keine weiteren Einkünfte haben.

      Freiwillig Versicherte, die keine Arbeitnehmer sind, führen den Zusatzbeitrag mit dem allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag ab. Das betrifft zum Beispiel Selbstständige.

    • Wie zahle ich den Zusatzbeitrag

      Der Zusatzbeitrag wird normalerweise zusammen mit dem allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag eingezogen beziehungsweise von Dritten übernommen. Sollten Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst abführen und uns hierfür ein Lastschriftmandat erteilt haben, muss der Zusatzbeitrag nicht gesondert überwiesen werden. Haben Sie einen Dauerauftrag eingerichtet, sollten Sie rechtzeitig die Höhe des Überweisungsbetrags ändern.

    • Was passiert, wenn ich nicht zahle?

      Der Zusatzbeitrag gehört wie der allgemeine Krankenkassenbeitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Deshalb sind wir verpflichtet, auch die Zahlung des Zusatzbeitrags einzufordern. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass wir in diesen Fällen Mahngebühren und gegebenenfalls Säumniszuschläge berechnen müssen.

    • Kann ich mich von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreien lassen?

      Nein. Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nach dem sogenannten Solidaritätsprinzip. Das bedeutet, dass durch die Beitragszahlungen jedes einzelnen Mitglieds die Leistungsausgaben aller Mitglieder finanziert werden. Eine Befreiung von der Zahlung des Zusatzbeitrags ist deshalb nicht möglich.

    • Kann ich Widerspruch gegen die Erhöhung des Zusatzbeitrags einlegen?

      Grundsätzlich kann gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Allerdings erstellen wir die Beitragsbescheide unter anderem zum Zusatzbeitrag aufgrund rechtlicher Bestimmungen, an die wir uns verbindlich halten müssen und wollen. Wenn Sie der Ansicht sind, den Zusatzbeitrag zu Unrecht oder in falscher Höhe zahlen zu müssen, steht Ihnen selbstverständlich der Rechtsweg offen.

    • Kann ich kündigen, wenn sich der Zusatzbeitrag ändert?

      Ja, in diesen Fällen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Eine gegebenenfalls bestehende Bindungspflicht (ab 2021 – zwölf Monate) ist hier ohne Bedeutung. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesen Fällen sogar nachträglich bis zum Ablauf des Monats erfolgen, für den der Zusatzbeitragsbeitragssatz erhöht wurde. Besteht hingegen eine durch die Wahl eines Krankengeld-Wahltarifs (§ 53 Abs. 6 SGB V) ausgelöste Bindungsfrist, so kann die Mitgliedschaft erst zum Ablauf der Bindungsfrist gekündigt werden. Für den Fall, dass Sie die AOK wählen möchten, müssen Sie nicht mehr kündigen, sondern uns und Ihren Arbeitgeber nur benachrichtigen. Wir erledigen alles Weitere für Sie mit Ihrer vorherigen Krankenkasse.

    • Wie kann ich kündigen?

      Seit dem 1. Januar 2021 gilt das sogenannte neue Krankenkassenwahlrecht. Sie wenden sich einfach an die neue Krankenkasse, sofern Sie wieder in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln möchten. Diese leitet über ein elektronisches Meldeverfahren den Krankenkassenwechsel ein, sodass auch Ihr Arbeitgeber informiert wird. Sie brauchen keine Kündigung mehr zu schreiben, Sie müssen aber dennoch Ihren Arbeitgeber über den von Ihnen gewünschten Wechsel informieren. 

    • Ist eine billigere Krankenkasse besser?

      Möglicherweise ist eine andere Krankenkasse günstiger, wichtig ist dabei aber, auch das Leistungsangebot zu überprüfen:

      • Als eine der größten Krankenversicherungen in Deutschland steht die AOK für Sicherheit und eine umfassende medizinische Versorgung.
      • Im Job wird Ihnen einiges abverlangt? Die Gesundheitskurse und Präventionsprogramme der AOK sorgen für den nötigen Ausgleich.
      • Mit den persönlichen Ansprechpartnern in einem dichten Geschäftsstellen-Netz ist die AOK nie weit entfernt von Wohnort oder Arbeitsstelle.

    FAQ: Einfluss der aktuellen Entwicklung auf den Zusatzbeitrag

    • Warum sind die Ausgaben der Krankenkassen durch die Reformgesetze im Gesundheitswesen gestiegen?

      In der vergangenen Legislaturperiode sind verschiedene Gesetze verabschiedet worden, die bereits jetzt und für die kommenden Jahre zu Mehrausgaben bei den Krankenkassen führen. Hierzu zählen zum Beispiel das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz, das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, das MDK-Reformgesetz oder das Terminservicegesetz. Auch durch das Versorgungsverbesserungsgesetz wird die gesetzliche Krankenversicherung mit mehreren Milliarden Euro belastet. Hinzu kommt, dass die Krankenkassen im Laufe der letzten Jahre ihre gesamten Reserven aufbrauchen mussten. Ohne diese müssen Mehrausgaben und Mindereinnahmen nun in voller Höhe über den Zusatzbeitrag finanziert werden.

    • Was bedeuten gestiegene Leistungsausgaben?

      In den letzten Jahren sind vor allem die Preise von Arzneimitteln gestiegen. Außerdem sind die Behandlungen in Krankenhäusern teurer geworden. Aber auch steigende Kosten für das Personal im Gesundheitswesen, also zum Beispiel für Ärzte oder Pflegekräfte, erhöhen die Leistungsausgaben der Krankenversicherung.

    • Warum führt die Coronapandemie zu Mehrausgaben bei der Krankenversicherung?

      Durch die Coronapandemie übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung zusätzliche Kosten. Hierzu zählt die Finanzierung zusätzlicher Intensivbetten, der Bonus für Pflegekräfte, der Rettungsschirm für Reha-Einrichtungen sowie vieles Weitere.

      Daneben führt die Pandemie auch zu verminderten Beitragseinnahmen zum Beispiel durch lange Kurzarbeitsphasen oder Personalentlassungen.

    Aktualisiert: 15.11.2024

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