Brexit: Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Inhalte im Überblick
Regelungen nach dem Brexit für AOK-Versicherte mit bisherigem Wohnsitz in Großbritannien
Bei Urlaubsreisen können Sie in Großbritannien und Nordirland weiterhin die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), auf der Rückseite der eGK, verwenden. Sofern Sie sich länger in Großbritannien oder Nordirland aufhalten, besteht für AOK-Versicherte, deren Aufenthalt dort schon vor dem 1. Januar 2021 begonnen hat (zum Beispiel aufgrund eines vor dem 01. Januar 2021 begonnenen Studiums) auch nach dem Brexit eine Absicherung im bisherigen Umfang.
Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt „Urlaub im Vereinigten Königreich“ der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)“ (PDF, 122 KB) des GKV-Spitzenverbandes.
Brexit-Regelungen für AOK-Versicherte mit neuem Wohnsitz in Großbritannien
Nur wenn Sie ab dem 1. Januar 2021 neu nach Großbritannien oder Nordirland umziehen, besteht eine reduzierte Absicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung. So besteht in diesen Fällen beispielsweise keine Absicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall vor dem Umzug in Ihrer AOK vor Ort, telefonisch oder per E-Mail beraten. Fragen Sie auch nach möglichen Anpassungen bei Ihrer privaten Zusatzversicherung.
Wegen Brexit mit privater Zusatzversicherung sinnvoll absichern
Es ist ratsam, für den Urlaub in Großbritannien zusätzlich eine private Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Denn bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im europäischen Ausland, wie der Krankenrücktransport in die Heimat, landesübliche Zuzahlungen oder Behandlungen in privaten Einrichtungen sind nicht über die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) abgesichert, die sich auf der Rückseite der elektronischen Krankenversicherungskarte befindet.
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