Versicherungsschutz im Urlaub

Wie sind Sie im Ausland krankenversichert und was sollten Sie bei einer Behandlung im Urlaub beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick, damit Ihr Auslandsaufenthalt im Krankheitsfall nicht abrupt enden muss.
Eine Frau und ein Mann umarmen sich am Flughafen. Auch auf Reisen haben Versicherte der AOK mit der elektronischen Gesundheitskarte automatisch ihren Versicherungsschutz dabei.© AOK

Inhalte im Überblick

    EHIC: die Europäische Krankenversicherungskarte

    Ihren Versicherungsschutz auf Reisen haben Sie mit Ihrer elektronischen Gesundheitskarte automatisch immer dabei: Auf der Rückseite befindet sich die European Health Insurance Card (EHIC) – die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie ermöglicht eine unbürokratische medizinische Versorgung im europäischen Ausland. Die zeigen Sie in Europa beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus vor und erhalten so alle medizinischen Leistungen, die während Ihrer Reise notwendig werden.

    In einigen Ländern müssen Sie allerdings zuvor zur örtlichen Krankenkasse oder Gesundheitseinrichtung und sich einen Behandlungsschein holen. Wie das Vorgehen in den verschiedenen Urlaubsländern ist und welche Besonderheiten es im europäischen Ausland bei der medizinischen Versorgung zu beachten gibt, erfahren Sie in den Merkblättern der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenkasse – Ausland“.

    • In welchen Ländern gilt die EHIC?

      • In allen Staaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil).
      • In der Schweiz, in Island, Liechtenstein und Norwegen. In Nordmazedonien, Montenegro und Serbien gilt die EHIC nur für Erkrankungen, die erst nach der Einreise aufgetreten sind und daher sogenannte Notfallleistungen erfordern. Wenn Sie vor einem Auslandsaufenthalt in diesen Ländern an einer Erkrankung leiden, wenden Sie sich bitte vor der Abreise an Ihre AOK vor Ort.
      • Die EHIC behält auch nach dem Brexit im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Rahmen des geschlossenen Austrittsabkommens ihre Gültigkeit. Das heißt, die EHIC kann bei einem vorübergehenden Aufenthalt weiter eingesetzt werden – wie in anderen Mitgliedsstaaten auch.

      Falls Sie in ein hier nicht genanntes Land verreisen möchten, etwa in die USA, nach Kanada oder Australien, sollten Sie sich mit einer Auslandskrankenversicherung beschäftigen. Denn die EHIC gilt nicht weltweit. 

    • Wann ist die EHIC gültig?

      • bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (Urlaub, Studium)
      • für alle notwendigen medizinischen Leistungen während einer Reise

      Sind Sie schon vor der Abreise krank oder leiden Sie unter einer chronischen Krankheit, dann klären Sie vorher mit Ihrer AOK, ob die Kosten im Falle einer Behandlung übernommen werden können.

    • Welche Besonderheiten gibt es in verschiedenen Ländern?

      Auf der Seite der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenkasse – Ausland“ finden Sie sehr genaue Informationen zu ärztlichen Behandlungen, Medikamenten, Krankenhausbehandlungen oder Zuzahlungen im jeweiligen Urlaubsland.

    • Wann brauche ich einen Auslandskrankenschein und wie beantrage ich ihn?

      In den meisten europäischen Ländern sind medizinische Leistungen über die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC abgesichert. Lediglich für Reisen nach Bosnien-Herzegowina, in die Türkei und nach Tunesien benötigen Sie einen Auslandskrankenschein, den Sie hier direkt beantragen können.

    • Muss ich bei der Behandlung im Ausland vor Ort etwas bezahlen?

      In vielen Staaten der Europäischen Union müssen Sie für ärztliche Behandlungen und Medikamente in Vorleistung gehen. Wie viel Sie zahlen müssen, ist unterschiedlich, ebenso die Art und Weise der Rückerstattung. Wie das Vorgehen der einzelnen Staaten ist, entnehmen Sie den Merkblättern.

    • Wie erhalte ich mein Geld zurück?

      Bewahren Sie alle Rechnungen über medizinische Leistungen im Ausland auf und legen Sie diese nach Ihrer Rückkehr Ihrer AOK vor. Bitte beachten Sie, dass landesübliche Eigenanteile nicht zurückerstattet werden können.

    • Darf ich entscheiden, zu welchem Arzt ich gehe?

      In den Staaten der Europäischen Union sowie in weiteren europäischen Ländern können Sie frei wählen, zu welchem Arzt Sie gehen. Damit die AOK die Kosten übernehmen kann, muss der Arzt jedoch eine Zulassung haben.

    • Brauche ich für eine Reise ins europäische Ausland trotzdem eine Zusatzversicherung?

      Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, eine private Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Denn Leistungen wie der Krankenrücktransport in die Heimat, landesübliche Zuzahlungen oder Behandlungen in privaten Einrichtungen sind nicht über die EHIC abgesichert. Auch für einen Such- oder Bergungsdienst sollten Sie sich privat absichern.

    • AOK-Tipp: Auslandsreisekrankenversicherung

      Generell ist es ratsam – egal ob Sie Urlaub machen oder im Ausland arbeiten – sich für den Zeitraum des Auslandsaufenthalts eine private Auslandskrankenversicherung zuzulegen. So sichern Sie auch Leistungen wie den Krankenrücktransport in die Heimat oder landesübliche Zuzahlungen ab.

      Starke Kooperationspartner für die Auslandskrankenversicherung
      Deutschlandweit arbeiten die regionalen AOKs mit starken Kooperationspartnern zusammen, um Ihnen verschiedene Tarife für die Auslandskrankenversicherung anzubieten:

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    Welche zusätzliche Absicherung bietet meine AOK für Europas Urlaubsregionen an?

    Die Angebote der AOK unterscheiden sich regional. Mit der Postleitzahl Ihres Wohnorts können wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und Angebote zur zusätzlichen Absicherung in vielen Ländern Europas (und darüber hinaus) anzeigen.

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      Maison des Services
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      Dienstag, 9 bis 12 Uhr 

      PAMINA (l'ancienne dauane)
      2 rue du Général Mittelhauser
      67630 Lauterbourg
      Öffnungszeiten:
      jeden 1. Donnerstag im Monat von 14 bis 16 Uhr

    Aktualisiert: 30.05.2024

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