Kind im Krankenhaus: Welche Leistungen erhalten Eltern, die ihr Kind begleiten?
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- AOK NordWest
- AOK PLUS
- AOK Rheinland/Hamburg
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- AOK Sachsen-Anhalt
Inhalte im Überblick
Mitaufnahme einer Begleitperson bei stationärer Behandlung eines Kindes
Bei einer notwendigen stationären Behandlung eines Kindes haben Eltern die Möglichkeit, ihr Kind zu begleiten. Die Anwesenheit von Mutter oder Vater kann zum Wohlbefinden des Kindes beitragen und die Genesung positiv beeinflussen.
Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Mitaufnahme eines Elternteils
Bei der Mitaufnahme eines Elternteils als Begleitperson entstehen dem Krankenhaus unmittelbare Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Wenn die stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind gesetzlich versichert ist, übernimmt die Krankenkasse des Kindes die Kosten in Höhe des zwischen den Kassen und Krankenhäusern vereinbarten Tagessatzes.
Sollte eine Unterbringung nicht in demselben Zimmer oder derselben Einrichtung, jedoch in der näheren Umgebung, zum Beispiel in einem Hotel, möglich sein, bezahlt die Krankenkasse ebenfalls die notwendigen Kosten. Die Kostenübernahme ist dann auf die Höhe beschränkt, wie sie bei einer Unterbringung im betreffenden Krankenhaus entstanden wäre.
Regelungen zum Alter des Kindes bei einer stationären Mitaufnahme einer Begleitperson
Der gesetzliche Anspruch auf die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und ist unabhängig vom Alter des Kindes. Demnach kann der Patient oder die Patientin von einem Elternteil oder einer anderen Person im Krankenhaus begleitet werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Eine Ausnahme besteht für Kinder, die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; hier wird die medizinische Notwendigkeit „unwiderlegbar vermutet“, wie es im Gesetzestext heißt.
Es gibt einige weitere Besonderheiten:
- Bei einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ist die Mitaufnahme einer Begleitperson für Kinder aus medizinischen Gründen ebenfalls möglich. Hier erfahren Sie mehr zu den Leistungen der AOK bei Kuren und Rehamaßnahmen für Kinder.
- Für Menschen mit Behinderungen besteht darüber hinaus regelmäßig die Möglichkeit, sich von einer Begleitperson im Krankenhaus betreuen zu lassen. Dazu kann die Begleitperson Krankengeld beantragen. Lesen Sie mehr zu den Leistungen der AOK für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen.
Freistellung von der Arbeit für berufstätige Begleitpersonen
Berufstätige Eltern können sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie ein Kind unter 12 Jahren aus medizinischen Gründen ins Krankenhaus begleiten müssen. Bitte informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber darüber.
Kinderkrankengeld für Begleitpersonen
Entfällt während dieser Zeit dem begleitenden Elternteil Einkommen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Voraussetzungen für Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
- Ein Elternteil hat grundsätzlich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes – oder wenn dieses eine Behinderung hat – Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die Mitaufnahme ins Krankenhaus medizinisch notwendig ist.
- Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist die Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit automatisch erfüllt. Ist das Kind älter, muss das Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit einschätzen und bestätigen. Den Nachweis vom Krankenhaus zur Dauer und gegebenenfalls zur medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme reichen Sie bei Ihrer AOK zusammen mit dem Antrag auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme ein.
Darüber hinaus gelten die übrigen Voraussetzungen zum Anspruch und zur Höhe für Kinderkrankengeld. Informationen dazu finden Sie auf der Seite zum Kinderkrankengeld.
Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld bei Begleitung des Kindes
Sind die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld bei einer stationären Mitaufnahme des Elternteils erfüllt, besteht der Anspruch für die gesamte Dauer des stationären Aufenthalts beziehungsweise solange die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es nicht. Dies gilt unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung und wird somit nicht auf die jährliche Höchstanspruchsdauer angerechnet.
Wie beantrage ich Kinderkrankengeld für die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils bei meiner AOK?
Zuständig für die Zahlung des Kinderkrankengeldes bei stationärer Mitaufnahme ist die Krankenkasse des begleitenden Elternteils. Mit der Postleitzahl Ihres Wohnorts können wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und Ihnen die Informationen anzeigen, die Sie für den Antrag benötigen.
Passende Leistungen der AOK
Kinderkrankengeld bei Betreuung zu Hause
Wenn Sie Ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen und deshalb von der Arbeit fernbleiben, können Sie Kinderkrankengeld beantragen.
Haushaltshilfe: Antrag, Kosten, Voraussetzungen
Bleiben Kinder im eigenen Haushalt zurück, während ein Elternteil ein Kind ins Krankenhaus begleitet, können Sie möglicherweise eine Haushaltshilfe beantragen.
Fahrkosten zur stationären Behandlung
In medizinisch begründeten Fällen übernimmt die AOK die Fahrkosten für die Fahrt ins Krankenhaus. Für das Kind fällt dann eine Zuzahlung an.
Fragen und Antworten rund ums Kind im Krankenhaus
Bis zu welchem Alter ist die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson für Kinder möglich?
Der gesetzliche Anspruch auf die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und ist unabhängig vom Alter des Kindes. Demnach kann der Patient oder die Patientin von einem Elternteil oder einer anderen Person im Krankenhaus begleitet werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Eine Ausnahme besteht für Kinder, die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; hier wird die medizinische Notwendigkeit „unwiderlegbar vermutet“, wie es im Gesetzestext heißt.
Wie lange kann ich Kinderkrankengeld beziehen, wenn ich mein Kind im Krankenhaus begleite?
Sind die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld bei einer stationären Mitaufnahme des Elternteils erfüllt, besteht der Anspruch für die gesamte Dauer des stationären Aufenthalts beziehungsweise solange die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es nicht. Dies gilt unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung und wird somit nicht auf die jährliche Höchstanspruchsdauer angerechnet.
Waren diese Informationen hilfreich für Sie?
Das könnte Sie auch interessieren
Vorsorge für Babys und Kinder
Mehr erfahrenVorsorge-Checks zählen zu den wichtigsten Arztbesuchen für Kinder. Die AOK übernimmt die Kosten.Impfschutz für Babys, Kinder und Jugendliche
Mehr erfahrenImpfungen für Kinder und Jugendliche: Infos zu den wichtigsten Terminen.Zahnarztbehandlungen bei Kindern
Mehr erfahrenMit Kind zum Zahnarzt: Die AOK trägt die Kosten für Vorsorge und Behandlung ab dem 6. Monat.