Arzneimittel: Was Versicherte wissen sollten
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Inhalte im Überblick
Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente
In Deutschland ist die Arzneimittelversorgung gesetzlich geregelt. Fast alle Medikamente sind apothekenpflichtig. Einige von ihnen gibt es nur auf Rezept, andere auch ohne.
Hat Ihnen Ihr Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament verordnet, zahlen Sie dafür in der Regel zehn Prozent des Abgabepreises – mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.
In der Praxis heißt das zum Beispiel:
- Für ein Medikament, das 120 Euro kostet, zahlen Sie 10 Euro.
- Für ein Medikament, das 80 Euro kostet, zahlen Sie 8 Euro.
- Für ein Medikament, das 20 Euro kostet, zahlen Sie 5 Euro.
Auf keinen Fall zahlen Sie mehr, als das Medikament kostet. Das heißt: Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, zahlen Sie nur den Preis des Arzneimittels. Die Zuzahlungen gelten auch für Medikamente aus Versandapotheken.
Hinweis: Medikamente, deren Preis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten, erhalten Sie oftmals ohne Zuzahlung. Bei diesen Arzneimitteln können Sie so bis zu zehn Euro sparen.
Wann die Zuzahlung für ein Medikament entfällt
Ohne Zuzahlung erhalten Sie:
- Medikamente für Kinder unter 18 Jahren
- Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt
Übersteigen die geleisteten Zuzahlungen die Grenze der zumutbaren Belastung, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen im entsprechenden Kalenderjahr befreien lassen. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der AOK. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens, für alle anderen Versicherten bei zwei Prozent.
Arzneimittel, die Sie selbst vollständig zahlen
Die Kosten für rezeptfreie beziehungsweise nicht verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen die Krankenkassen in der Regel nicht.
Ausnahmen:
- Medikamente für Kinder unter zwölf Jahren oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren
- Sie haben eine schwere Erkrankung und das nicht verschreibungspflichtige Medikament gilt als Therapiestandard
In diesen Fällen sind Medikamente auf einem rosa Kassenrezept zu verordnen.
Die Krankenkasse zahlt ebenfalls keine Medikamente, deren therapeutischer Nutzen nicht abschließend nachgewiesen ist oder die als unwirtschaftlich gelten.
Medikamente: Das regeln die Festbeträge
Festbeträge für Arzneimittel werden vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt. Das sind Obergrenzen, bis zu denen die Krankenkassen ein verschriebenes Medikament bezahlen. Liegt der Apothekenverkaufspreis über diesem Festbetrag, müssen die Patienten die Differenz zusätzlich zur regulären Zuzahlung selbst tragen.
Preisgünstigere Alternativen
Diese günstigen Arzneimittel zahlt die AOK ebenfalls für Ihre Versicherten:
Generika
Biosimilars
Medikamente mit Preisnachlass
Aut-idem-Regelung
Keine Rabatte bei rezeptpflichtigen Medikamenten in Versandapotheken
Apotheke in Ihrer Nähe finden
Finden Sie einfach und bequem Apotheken und Notdienstapotheken in Ihrer Nähe.
Beratung zu Medikamenten am Telefon
Medizinische Informationen am Telefon – etwa zum Thema Arzneimittel – geben die Experten der AOK.
Auch EU-Versandapotheken können mit der AOK NordWest abrechnen
Im Gegensatz zu rezeptfreien Arzneimitteln ist eine Ersparnis bei rezeptpflichtigen Medikamenten nicht möglich. Die Preise sind gesetzlich festgelegt und deshalb in allen Apotheken gleich. Rabatte sind nicht erlaubt – auch nicht bei einer Bestellung im EU-Ausland. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln muss der Kunde das Originalrezept per Post an die Versandapotheke schicken. Deutsche Online-Apotheken rechnen rezeptpflichtige Medikamente direkt mit der AOK NordWest ab. Ob auch eine EU-Versandapotheke mit der AOK NordWest abrechnet, sollte der Kunde vorab bei der Apotheke erfragen, da eine nachträgliche Erstattung grundsätzlich nicht möglich ist. Die Zuzahlung geht direkt an die Apotheke: Der Kunde kann sie per Überweisung oder Bankeinzug begleichen.
Arzneimittel der Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie
Im Rahmen des AOK-Gesundheitsbudgets erstattet Ihnen die AOK NordWest 80 % der Kosten – maximal 500 Euro im Kalenderjahr – für spezielle apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und der Anthroposophie. Voraussetzungen sind, dass ein Arzt die Arzneimittel per Privatrezept verordnet, diese aus einer Apotheke bezogen werden und sie nicht von der Versorgung ausgeschlossen sind. Einfach das Privatrezept zusammen mit der personifizierten Rechnung und die ärztliche Verordnung im Online-ServiceCenter, per Post oder persönlich in AOK-Kundencenter einreichen.
Diese Eisen-, Magnesium- und Folsäure-Arzneimittel erstattet die AOK NordWest
Als bei der AOK NordWest versicherte Schwangere können Sie von einer Erstattung Ihrer Eisen-, Magnesium- oder Folsäure-Präparate (apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) profitieren. Wir erstatten im Rahmen Ihres AOK-Gesundheitsbudgets bis zu 80 % der Kosten dafür – bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist eine Verordnung auf einem Privatrezept durch einen Vertragsarzt sowie eine personifizierte Rechnung.
Mithilfe unserer Liste können Sie schnell prüfen, ob Ihr Arzneimittel erstattungsfähig ist. Nicht gelistete Arzneien sowie Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Femibion) können wir leider nicht erstatten.
Eisen
Magnesium
Folsäure
Kombinationen
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