Medizinisches Cannabis auf Rezept
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Inhalte im Überblick
Das Wichtigste zur Verordnung von Cannabis in Kürze
Der Arzt oder die Ärztin prüfen Nutzen und Risiko des Produkts für die Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung. Eine Krankheit gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder, wenn sie aufgrund starker Gesundheitsprobleme die Lebensqualität dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigt.
Die AOK muss in den meisten Fällen dem Einsatz von Cannabis in Form von Extrakten, Blüten oder von Fertigarzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon vor Therapiebeginn zustimmen. In der Regel wird der Medizinische Dienst (MD) bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs und der Prüfung der Anträge hinzugezogen.
Hiervon ausgenommen sind Versicherte, die sich in einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) befinden. Diese erhalten medizinisches Cannabis ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.
Wann Sie medizinisches Cannabis erhalten können
Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin entscheidet, ob eine Behandlung mit cannabishaltigen Produkten für den einzelnen Patienten oder die Patientin angezeigt und sinnvoll ist. Stehen zum Erreichen des Therapieziels mehrere gleichwertige Produkte zur Verfügung, soll die wirtschaftlichere Alternative gewählt werden. Vor der Erstverordnung stellt der Arzt oder die Ärztin für den Patienten oder die Patientin einen hinreichend medizinisch begründeten Antrag auf Kostenübernahme bei der AOK. Die AOK übernimmt die Kosten für eine Therapie mit medizinischem Cannabis, wenn grundsätzlich alle der folgenden drei Bedingungen zutreffen:
- Es handelt sich um eine schwerwiegende Erkrankung.
- Andere Therapien stehen nicht zur Verfügung beziehungsweise können im Einzelfall nicht angewendet werden.
- Es liegt eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome vor.
Für welche Verordnungen von Cannabis kann die AOK die Kosten übernehmen?
Für AOK-Versicherte kann der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin
- Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und
- Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnen.
Dabei sollen die verordnenden Ärzte und Ärztinnen die Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon grundsätzlich gegenüber Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten bevorzugen. Für die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten ist eine Begründung notwendig.
Alle Arzneimittel müssen einen Mindest-THC-Gehalt von 0,2 Prozent haben. Demzufolge sind reine CBD-Produkte von der Erstattung ausgeschlossen. THC steht für Tetrahydrocannabinol, einen Inhaltsstoff von Cannabis. CBD ist die Abkürzung für Cannabidiol.
Medizinisches Cannabis auf Rezept: Änderungen bei der ambulanten Versorgung
Um belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse über den medizinischen Einsatz von Cannabis zu erhalten, war die Versorgung der Patienten und Patientinnen mit medizinischem Cannabis zunächst an eine fünfjährige Begleitstudie geknüpft. Diese Studie endete planmäßig zum 31. März 2022.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Ergebnisse der Begleitstudie ausgewertet. Seit dem 30. Juni 2023 gelten bei der Verordnung von medizinischem Cannabis dementsprechend geänderte Regeln:
- Die erstmalige Verordung von Cannabis bedarf einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Dasselbe gilt bei einem grundlegenden Therapiewechsel.
- Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Form sind jederzeit ohne Genehmigung durch die Krankenkasse möglich.
- Therapien mit Cannabis, die bereits vor Inkraftreten der neuen Regelungen begonnen haben, bleiben weiterhin anerkannt.
- Vor einer Behandlung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin prüfen, welche anderen cannabishaltigen Fertigarzneimittel verfügbar sind, die sich gleichermaßen zur Behandlung eignen könnten. Grundsätzlich sind diese zu bevorzugen.
- In den ersten drei Monaten wird der Erfolg der Therapie engmaschig dokumentiert, anschließend in regelmäßig Abständen. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder ein ausbleibender Behandlungserfolg sollen damit frühzeitig erkannt werden.
- Im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedarf es keiner Genehmigung durch die Krankenkasse mehr.
- Bei der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) gilt eine verkürzte Genehmigungsfrist von drei Tagen. Für Folgebehandlungen nach einer stationär begonnenen Cannabistherapie galt diese verkürzte Frist bereits.
- Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabis verordnen, also auch Hausärztinnen und Hausärzte.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den FAQs des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Mögliche Nebenwirkungen einer Therapie mit Cannabis
Medizinisches Cannabis ist stark wirksam. Die Einnahme von Cannabisprodukten kann zu unerwünschten Reaktionen führen. Eine sehr häufige Nebenwirkung ist Müdigkeit. Weitere häufige Nebenwirkungen sind unter anderem:
- Schläfrigkeit
- Schwindel
- Übelkeit
- Mundtrockenheit
- Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
- Gleichgewichtsstörungen
- verschwommenes Sehen
- Desorientierung
- Lethargie und Depression oder euphorische Stimmung (gegebenenfalls als gewünschte Nebenwirkung)
- Appetitsteigerung und Gewichtszunahme
- Durchfall
Darüber hinaus kann es zu weiteren Nebenwirkungen kommen, die aber eher gelegentlich oder selten auftreten. Betroffene sollten sich dazu vor der Anwendung eingehend vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin aufklären lassen.
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