Fahrkosten: Das übernimmt die AOK
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Inhalte im Überblick
Übernahme der Fahrkosten zur stationären Behandlung im Krankenhaus
In medizinisch begründeten Fällen übernimmt die AOK Fahrkosten – zum Beispiel:
- für Rettungsfahrten zum Krankenhaus
- bei Behandlungen, die stationär im Krankenhaus erfolgen
- unter gewissen Voraussetzungen auch bei Vor- und Nachuntersuchungen, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung erforderlich sind
Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen und Operationen
In besonderen medizinischen Ausnahmefällen können von den behandelnden Ärzten und Ärztinnen auf der „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (Muster 4) Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr, Pkw, Taxi oder Mietwagen (auch behindertengerecht) verordnet werden:
- Fahrten zur Dialyse oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie
- Fahrten von Versicherten mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie mit Pflegegrad 3, sofern die Mobilität der Person dauerhaft eingeschränkt ist
- Fahrten von schwerbehinderten Menschen mit den Kennzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis
- Fahrten zur ambulanten Operation, wenn durch sie eine an sich erforderliche stationäre Behandlung vermieden oder aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden kann oder für den Personenkreis nach den beiden vorstehenden Punkten
Weitere Übernahmen von Fahrkosten
Ambulante Behandlung
Die AOK übernimmt nach vorheriger Genehmigung auch die Kosten für Fahrten mit einem Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung. Voraussetzung dafür: Bei den Fahrten ist eine medizinische Betreuung erforderlich oder die Nutzung besonderer Einrichtungen eines Krankentransportwagens. Dazu gehören beispielsweise ein sachgerechter Umgang mit laufenden Infusionen oder Sauerstoff-Inhalatoren.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationskur
Bei Fahrten zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Übernahme der Fahr- beziehungsweise Reisekosten. Bitte informieren Sie sich vor Beginn einer solchen Maßnahme bei Ihrer AOK vor Ort, ob und inwieweit Fahrkosten übernommen werden. Fahrkosten für eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur werden übernommen.
Genehmigung und Abrechnung der Fahrkosten mit Ihrer AOK
Für die Erstattung der Fahrkosten werden grundsätzlich die Fahrkarten und Fahrscheine im Original benötigt. Bei medizinisch notwendigen Fahrten mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen ist für die Kostenübernahme grundsätzlich eine ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung erforderlich.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können bis auf einige Ausnahmen nur übernommen werden, wenn Ihre AOK die Fahrt vorher genehmigt hat.
Die folgenden, auf der „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (Muster 4) aufgeführten Gründe benötigen keine Genehmigung:
- Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhaft beeinträchtigter Mobilität
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5
- Fahrten von Versicherten, bei denen bis zum 31.12.2016 eine Einstufung in Pflegestufe 2 vorlag und die einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten und für die seit dem 01.01.2017 mindestens eine Einstufung in Pflegegrad 3 vorliegt
Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Pkw oder Taxi
Die AOK erstattet unter den genannten Voraussetzungen den Fahrpreis von öffentlichen Verkehrsmitteln zur stationären oder ambulanten Behandlung, zum Beispiel die Fahrkosten ins Krankenhaus. Können Sie diese aus medizinischen Gründen nicht nutzen, stellt Ihnen der Arzt eine Verordnung einer Krankenbeförderung für das medizinisch notwendige Beförderungsmittel (beispielsweise für ein Taxi) aus. Benutzen Sie stattdessen Ihren Pkw, erstattet die AOK Ihnen eine Fahrt nach bestimmten Vorgaben. Wie hoch der Erstattungsbetrag ist, erfragen Sie bitte bei Ihrer AOK vor Ort.
Die AOK übernimmt die Kosten für eine Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi, wenn aus medizinischen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel und auch kein privates Fahrzeug genutzt werden können. Bei der Krankenbeförderung zur ambulanten Behandlung werden Hin- und Rückfahrt jeweils getrennt bewertet.
Das zahlen Sie
Sie zahlen pro Fahrt zehn Prozent des Fahrpreises zu, mindestens fünf und maximal zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dabei gelten die Hin- und Rückfahrt jeweils als Einzelfahrt. Auch für Kinder und Jugendliche ist die volle Zuzahlung zu leisten. Wichtig ist, dass auf allen von Ihnen eingereichten Unterlagen und Belegen Ihr Name und Ihre Krankenversicherungsnummer vermerkt sind.
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