AOK-Elternzeit-Rechner: Beginn und Ende Ihrer Elternzeit berechnen

Der AOK-Elternzeitrechner hilft Vätern und Müttern dabei, die Dauer ihrer Elternzeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Antragsfrist und des Mutterschutzes zu berechnen.
Ein Mann küsst ein Baby, das mit dem Rücken auf einem Wickeltisch liegt. © iStock / fotostorm

Inhalte im Überblick

    Das kann der Elternzeit-Rechner

    Der AOK-Elternzeitrechner ermöglicht es Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die Dauer der Elternzeit zu berechnen. Für den errechneten Zeitraum kann die jeweilige Person eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit bei ihrem Arbeitgeber beantragen, um sich der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen. Dabei dürfen Mütter die Elternzeit erst nach Ablauf ihres Mutterschutzes beanspruchen.

    • Beginn und Ende Ihrer Elternzeit schnell und einfach berechnen.
    • Anrechnung der Mutterschutzfrist auf die Elternzeit.
    • Erfahren Sie das Datum der gesetzlichen Antragsfrist, also bis wann Sie die Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber spätestens beantragen müssen.

    Berechnen Sie jetzt Ihre Elternzeit

    Nachfolgend können Sie schnell und einfach Ihre Elternzeit und die Ihres Partners oder Ihrer Partnerin berechnen.

    AOK-Elternzeitrechner

    Mit dem Elternzeitrechner der AOK können können Sie schnell und einfach Ihre Elternzeit und die Ihres Partners oder Ihrer Partnerin berechnen.

    Elternzeit beantragen

    Damit Ihr Antrag auf Elternzeit rechtswirksam ist, sollten Sie ihn unbedingt schriftlich und mit Ihrer Unterschrift bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Eine mündliche Anmeldung der Elternzeit oder eine elektronische Zustellung des Antrags, zum Beispiel per Fax oder E-Mail, ist nicht ausreichend.

    Tipp: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine schriftliche Bestätigung der Inanspruchnahme Ihrer Elternzeit. Dazu könnten Sie ihm zwei Exemplare des Elternzeitantrags vorlegen. Auf einem unterzeichnet der Arbeitgeber Ihnen dann den Erhalt. Dabei handelt es sich jedoch noch nicht um eine Bewilligung der Elternzeit.

    Wissenswertes zur Elternzeitberechnung

    Die Elternzeit in Deutschland ermöglicht Vätern und Müttern in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis eine unbezahlte berufliche Auszeit. Als Ausgleich für den Verdienstausfall können sie Elterngeld oder Mutterschaftsgeld beziehen.

    Elterngeld beantragen

    Das Elterngeld beantragen Väter und Mütter bei der für sie zuständigen Elterngeldstelle. Eine gültige Adresse finden sie im Familienportal des Bundesfamilienministeriums. In einigen Bundesländern können sie den Antrag auf Elterngeld online stellen.

    Mutterschaftsgeld beantragen

    Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Mutterschaftsgeld und der Beantragung dieser Leistung bei Ihrer AOK.

    Eine schwangere Frau nimmt ein Sparschwein in die Hand. Die AOK unterstützt Frauen finanziell mit dem Mutterschaftsgeld.

    Mutterschaftsgeld

    Wie und wann Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse stellen und was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.

    Elternzeit: Wie lange darf sie genommen werden

    Die Elternzeit kann sowohl der Vater als auch die Mutter eines Kindes beanspruchen. Es gelten jedoch unterschiedliche Zeiträume für die Beantragung der Elternzeit:

    • Die Mutter darf erst nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen. Für sie beginnt die Elternzeit also frühestens acht Wochen nach der Geburt. Den Antrag auf Elternzeit sollte die Mutter spätestens sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist bei ihrem Arbeitgeber stellen.
    • Für den Vater beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes. Er sollte seinen Antrag auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beim Arbeitgeber einreichen.

    Die Dauer der Elternzeit beträgt für Vater und Mutter jeweils höchstens drei Jahre. Dabei wird der Mutter die Zeit abgezogen, die sie im Mutterschutz ist. Das heißt, Mutterschutz und Elternzeit sollen insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Wie lange die Elternzeit vom Vater oder der Mutter tatsächlich genutzt wird, können Eltern individuell festlegen, solange die maximale Dauer nicht überschritten wird. Sowohl der Vater als auch die Mutter können innerhalb ihrer anspruchsberechtigten Zeiträume frei wählen, wann sie in Elternzeit gehen möchten. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in maximal 3 Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser ausschließlich zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahr des Kindes liegt. Spätestens am Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes endet für beide Elternteile die Elternzeit.

    Der AOK-Elternzeitrechner berücksichtigt diese Rahmenbedingungen Ihren Eingaben entsprechend.

    Aufteilung der Elternzeit

    Vater und Mutter müssen ihre Elternzeit nicht sofort beginnen, sobald sie einen Anspruch darauf haben. Die Elternzeit muss also nicht mit der Geburt des Kindes oder nach dem Mutterschutz starten. Auch müssen Vater und Mutter ihre Elternzeit nicht gemeinsam nehmen. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes können Vater und Mutter jeweils höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen. Sie können jeweils die gesamte Dauer von drei Jahren Elternzeit beanspruchen, müssen es aber nicht. Die Elternzeit kann in Absprache mit dem Arbeitgeber auch für einzelne Monate, Wochen oder Tage individuell beantragt werden.

    Häufige Fragen zur Elternzeit

    • Wer zahlt die Elternzeit?

      Die Elternzeit ist grundsätzlich unbezahlt, denn während dieser Zeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis. Das heißt, Sie bekommen in Elternzeit keinen Lohn von Ihrem Arbeitgeber. Sie können aber staatliches Elterngeld als Lohnersatzleistung bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle beantragen. Dies wird für maximal 14 Monate gezahlt.

      Kann ich die Elternzeit später noch anpassen?

      Das kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt Sie Ihre Elternzeit nachträglich anpassen möchten. Generell ist es eine gute Idee, sich mit Ihrem Änderungswunsch an Ihren Arbeitgeber zu wenden. Gemeinsam finden Sie bestimmt eine gute Lösung.

      Innerhalb des Bindungszeitraums können Sie Ihre Elternzeit nachträglich nur noch mit dem Einverständnis Ihres Arbeitgebers ändern. Einen Anspruch auf dessen Zustimmung haben Sie nicht. Der Bindungszeitraum umfasst die ersten zwei Jahre Ihrer Elternzeit, die Sie vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes beantragen.

      Nach Ablauf der zweijährigen Bindungszeit können Sie frei entscheiden, wann Sie Ihre übrige Elternzeit einsetzen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie die jeweilige Anmeldefrist einhalten. Falls Sie Ihre Elternzeit aufteilen, kann der Arbeitgeber den dritten Zeitabschnitt Ihrer Elternzeit allerdings aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser ausschließlich zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag Ihres Kindes liegt.

      Weiteres zu den Anmeldefristen im Familienportal des Bundes

      Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer in der Elternzeit?

      Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das heißt, sowohl der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin als auch der Arbeitgeber müssen den sogenannten Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen. So muss der Vater oder die Mutter in der Elternzeit zum Beispiel nicht arbeiten. Der Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen; auch andere Geldleistungen, Sachbezüge, Gratifikationen, Urlaub, vermögenswirksame Leistungen oder die betriebliche Altersvorsorge braucht der Arbeitgeber während der Elternzeit nicht zu leisten.

      Die sogenannten Nebenpflichten, wie zum Beispiel die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht, bleiben für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin jedoch auch in der Elternzeit bestehen.

      Sobald die Elternzeit endet, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin unaufgefordert in den Betrieb zurückkehren.

      Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wenn dies mit dem Arbeitgeber zuvor vereinbart wurde. Nach der Elternzeit muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin jedoch zu der Arbeitszeit zurückkehren, die vor dem Beginn der Elternzeit bestand.

      Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten in der Elternzeit finden Sie zum Beispiel beim Bundesfamilienministerium sowie im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).

    • Was sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit?

      Die Elternzeit in Deutschland wird in dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) unter Abschnitt 3 „Elternzeit für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ geregelt. Darin steht unter anderem:

      • Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. 
      • Das Gesetz regelt die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit und beschreibt unter anderem die Fristen zur Beantragung der Elternzeit beim Arbeitgeber. 
      • Das BEEG enthält auch Klauseln zum Urlaub. So kann der Arbeitgeber zum Beispiel den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht Teilzeit arbeitet. 
      • Während der Elternzeit genießt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Kündigungsschutz. Dieser wird ebenfalls im BEEG geregelt.
      • Auch Auszubildende und Heimarbeitende können Elternzeit beanspruchen.

      Näheres finden Sie im Gesetzestext.

      Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
      Welche Auflagen muss ich bei der Beantragung von Elternzeit beachten?

      Einen Antrag auf Elternzeit formulieren Sie bitte schriftlich, mit Ihrer Unterschrift und richten ihn an Ihren Arbeitgeber. Sie können dafür zum Beispiel das Musterformular aus dem Familienportal des Bundes nutzen. Doch Sie können Ihren Antrag auch anders formulieren und gestalten, solange die genannten Formvorschriften erfüllt sind.

      Bitte achten Sie außerdem darauf, dass Sie Ihren Antrag rechtzeitig stellen. So sollte die Mutter ihren Antrag auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist beim Arbeitgeber stellen. Der Vater sollte seinen Antrag spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beim Arbeitgeber einreichen.

      Weiteres zur Beantragung von Elternzeit im Familienportal des Bundes

      Wie wird die Elternzeit für Pflege- und Adoptiveltern berechnet

      Bei Pflege- und Adoptiveltern kann jeder Elternteil bis zu drei Jahre Elternzeit pro Adoptivkind beanspruchen. Der Anspruch beginnt mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in den eigenen Haushalt. Ansonsten gelten dieselben Regelungen wie für die Eltern leiblicher Kinder. 

      Wenn Sie dies berücksichtigen, können Sie den AOK-Elternzeitrechner nutzen, um die Elternzeit für Pflege- und Adoptiveltern zu errechnen.

      Mehr zur Elternzeit für Pflege- und Adoptiveltern im Familienportal des Bundes

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    Aktualisiert: 14.06.2024

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