Schwangerschaftsabbruch
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Inhalte im Überblick
Beratung bei ungewollter Schwangerschaft
Abtreibung auf eigenen Wunsch
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz gewährleistet den Anspruch auf eine umfassende Beratung oder eine spezielle Schwangerschaftskonfliktberatung. Es regelt auch den Ablauf eines Abbruchs. Demnach müssen Frauen sich mindestens drei Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch von einer anerkannten Einrichtung über das Für und Wider einer Schwangerschaft beraten lassen. Die Frist von drei Tagen soll sicherstellen, dass die Entscheidung nicht unbedacht getroffen wird. Die Beratung muss mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden. Außerdem muss der Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vorgenommen werden. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist der Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar.
Schwangerschaftsabbruch aus medizinischen Gründen oder nach einem Sexualdelikt
Bei einer „kriminologischen Indikation“ und einer „medizinischen Indikation“ besteht keine Beratungspflicht. Dennoch ist es auch hier zu empfehlen, sich beraten zu lassen.
Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn die Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren schwerwiegend gefährdet. In diesem Fall ist ein Schwangerschaftsabbruch ohne Fristbegrenzung möglich.
Bei einer kriminologischen Indikation wurde die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung oder einen Kindesmissbrauch verursacht. Eine Anzeige muss nicht erfolgt sein. Der Arzt muss feststellen, dass die Schwangerschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine kriminologische Indikation hat. Eine Abtreibung ist nur bis Ende der zwölften Woche möglich.
Beratungsstellen
An diese Einrichtungen können Betroffene sich wenden:
- Arbeiterwohlfahrt
- Der Paritätische Wohlfahrtsverband
- Deutsches Rotes Kreuz
- Diakonisches Werk
- donum vitae
- Gesundheitsamt
- pro familia
Weitere Informationen zur Abtreibung
Zum Informationsportal der BZgA
Hier finden Sie die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Verfahren bei einem Schwangerschaftsabbruch
Eine Abtreibung ist in Deutschland grundsätzlich nur möglich, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. Die 12. Woche nach der Befruchtung entspricht der 14. Schwangerschaftswoche, denn: Ärzte datieren den Beginn einer Schwangerschaft gemeinhin auf den ersten Tag nach der letzten Regelblutung, die etwa zwei Wochen vor der Empfängnis liegt.
Stellt ein Arzt Gefahren für die körperliche und seelische Gesundheit der Schwangeren fest, kann der Schwangerschaftsabbruch auch nach der 14. Schwangerschaftswoche erfolgen.
Bis zur neunten Schwangerschaftswoche kann die Schwangerschaft mit Medikamenten beendet werden. Dazu sind zwei Medikamenteneinnahmen nötig. Das erste Medikament hemmt die Wirkung des Hormons Progesteron, das eigentlich die Schwangerschaft erhalten soll. Das zweite Medikament zwei Tage später fördert die Wehen und löst den Abbruch aus.
Ab der zehnten Schwangerschaftswoche erfolgt die Abtreibung ausschließlich operativ. Unter örtlicher Betäubung oder Vollnarkose wird der Fötus aus der Gebärmutter abgesaugt. Wenige Stunden danach kann die Frau wieder nach Hause gehen.
Schwangerschaftsabbruch: Das zahlt die AOK
Die Kostenübernahme der AOK für einen Schwangerschaftsabbruch erfolgt für
- die ärztliche Beratung vor dem Abbruch
- die ärztliche Untersuchung vor dem Eingriff
Schwangerschaftsabbruch auf eigenen Wunsch
Die Kosten für eine ambulante Abtreibung liegen zwischen 350 und 500 Euro. Ein stationärer Schwangerschaftsabbruch kostet mehr als 500 Euro. Die Kosten können nicht von der AOK übernommen werden; sie sind von der Frau selbst zu bezahlen.
Abbruch einer Schwangerschaft aus medizinischen Gründen oder nach einem Sexualdelikt
In einigen Fällen übernimmt die AOK auch die Kosten für die Abtreibung selbst. Und zwar dann, wenn die Gesundheit der Frau durch die Schwangerschaft schwerwiegend gefährdet ist oder das Kind durch ein Sexualdelikt (zum Beispiel Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch von Kindern) gezeugt wurde. Voraussetzung: Ein ärztliches Gutachten belegt eine medizinische oder kriminologische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch.
Kostenübernahme für Frauen ohne Einkommen oder Versicherung
Für Frauen mit geringem oder ohne Einkommen übernimmt das Bundesland, in dem sie leben, die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch. Das gilt auch für Frauen, die in keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Leistungen für die Abtreibung sind dann bei der örtlichen gesetzlichen Krankenkasse vor dem Eingriff zu beantragen. Die AOK ist bei der Antragstellung behilflich.
Wie beantrage ich die Kostenübernahme für einen Schwangerschaftsabbruch bei meiner AOK?
Bitte geben Sie die Postleitzahl Ihres Wohnorts ein, damit wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und Ihnen die regionalen Informationen Ihrer AOK anzeigen können.
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