Pflege 2025: Mehr Geld für Pflegebedürftige

Pflegebedürftigen steht in 2025 mehr Geld für die Pflege zu Hause oder im Pflegeheim zur Verfügung. Alle Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 angehoben. Die Änderungen im Überblick.
Eine ältere Frau sitzt im Rollstuhl. Sie wirkt zufrieden und hält die Hand einer Pflegerin, die hinter ihr steht. Im Hintergrund sitzt ein älterer Mann auf einer Couch und unterhält sich mit einer weiteren anwesenden Person.© iStock / KatarzynaBialasiewicz

Höhere Leistungsbeträge für die Pflege

Zum 1. Januar 2025 steigen sämtliche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent an. Damit erhalten alle pflegebedürftigen Menschen höhere Pflegeleistungen, unabhängig davon, ob sie zu Hause oder in einer stationären Einrichtung gepflegt werden. Die Erhöhung wurde 2023 mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgelegt und nun umgesetzt. Folgende Änderungen können Pflegebedürftige erwarten:

  • Pflegegeld

    Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause selbst organisiert und zum Beispiel von Angehörigen übernommen wird.

    PflegegradPflegegeld pro Monat 2024Pflegegeld pro Monat 2025
    1kein Anspruchkein Anspruch
    2332 Euro347 Euro
    3573 Euro599 Euro
    4765 Euro800 Euro
    5947 Euro990 Euro
  • Pflegesachleistungen

    Wird die Pflege zu Hause mit einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt, können dafür Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Der Pflegedienst rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.

    PflegegradPflegesachleistungen pro Monat 2024Pflegesachleistungen pro Monat 2025
    1kein Anspruchkein Anspruch
    2761 Euro796 Euro
    31.432 Euro1.497 Euro
    41.778 Euro1.859 Euro
    52.200 Euro2.299 Euro
  • Entlastungsbetrag

    Den Entlastungsbetrag können pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1 für verschiedenen Leistungen einsetzen, die den Pflegealltag in der häuslichen Pflege erleichtern. Dazu gehören zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Betreuung der pflegebedürftigen Person. Ab 2025 stehen Pflegebedürftigen dafür monatlich 131 Euro statt bisher 125 Euro zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern nachträglich erstattet.

  • Leistungen für die vollstationäre Pflege

    Ist die Pflege zu Hause nicht möglich, ist die professionelle Betreuung und Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung eine Alternative. Für die reinen Pflegekosten übernimmt die Pflegekasse einen Festbetrag, der sich je nach Pflegegrad unterscheidet.

    Zusätzlich zahlt die Pflegekasse einen prozentualen Zuschuss zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten. Dieser erhöht sich 2025 nicht.

    PflegegradLeistungen für vollstationäre Pflege pro Monat 2024Leistungen für vollstationäre Pflege pro Monat 2025
    1125 (Entlastungsbetrag)131 Euro (Entlastungsbetrag)
    2770 Euro805 Euro
    31.262 Euro1.319 Euro
    41.775 Euro1.855 Euro
    52.005 Euro2.069 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

    Alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Ab 2025 steigt der monatliche Betrag dafür von 40 Euro auf 42 Euro. Pflegebedürftige treten dabei in Vorleistungen und lassen sich den Betrag nachträglich erstatten.

  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

    Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte Form der stationären Pflege, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht durchgeführt werden kann, zum Beispiel wenn pflegende Angehörige in den Urlaub fahren. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Ab 2025 erhöht sich der jährliche Betrag von 1.774 Euro auf 1.854 Euro.

    Verhinderungspflege kann genutzt werden, wenn die Pflege zu Hause weiterhin möglich ist, aber die Hauptpflegeperson vertreten wird. Ab Pflegegrad 2 steht dafür ein jährliches Budget zur Verfügung. Dieses steigt von 1.612 Euro auf 1.685 Euro.

    Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege miteinander kombiniert werden, wenn diese noch nicht ausgeschöpft wurden. Das Budget reduziert sich dadurch um den jeweiligen umgewidmeten Anteil. Ab Juli 2025 wird es die Umwidmungsregelung nicht mehr geben. Dafür steht dann ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieses kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.

  • Tages- und Nachtpflege

    Die teilstationären Pflegeangebote ergänzen die häusliche Pflege, um pflegende Angehörige am Tag oder in der Nacht zu entlasten. Anspruch haben Pflegebedürftige am Pflegegrad 2.

    PflegegradMaximaler Leistungsbetrag pro Monat 2024Maximaler Leistungsbetrag pro Monat 2025
    1kein Anspruchkein Anspruch
    2689 Euro721 Euro
    31.298 Euro1.357 Euro
    41.612 Euro1.685 Euro
    51.995 Euro2.085 Euro
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

    Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse für Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnraums einen Zuschuss. Bisher haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 dafür maximal 4.000 Euro erhalten. Ab 2025 stehen dafür bis zu 4.180 Euro zur Verfügung. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, kann jede pflegebedürftige Person den Zuschuss beantragen. Insgesamt kann eine Wohngruppe bis zu 16.720 Euro ab 2025 erhalten.

  • Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen

    Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, erhalten von der Pflegeversicherung einen Wohngruppenzuschlag. Dafür bekommen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 monatlich 224 Euro statt bisher 214 Euro. Das Geld muss zweckgebunden für Aufwendungen der Pflegewohngemeinschaft eingesetzt werden. Zusätzlich können Pflegebedürftige zur Gründung einer Wohngemeinschaft eine Anschubfinanzierung erhalten. Jede Person, die an der Gründung beteiligt ist, kann bei ihrer Pflegekasse ab 2025 dafür bis zu 2.613 Euro (bisher: 2.500 Euro) beantragen. Die Förderung ist auf 10.452 Euro (bisher: 10.000 Euro) je Wohngemeinschaft begrenzt.

  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPa)

    Digitale Pflegeanwendungen (DiPa) sind Apps, die pflegebedürftige Menschen darin unterstützen, möglichst lange selbstständig zu bleiben. Die Pflegeversicherung finanziert diese Leistungen ab 2025 mit monatlich 53 Euro statt bisher 50 Euro.

  • Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

    Pflegebedürftige Menschen mit einer Behinderung, die in einer Einrichtung leben, erhalten von der Pflegekasse eine monatliche Pauschalleistung. Diese wird ab 2025 in den Pflegegraden 2 bis 5 von 266 Euro auf 278 Euro erhöht.

    PflegegradPauschalbetrag pro Monat 2024Pauschalbetrag pro Monat 2025
    1kein Anspruchkein Anspruch
    2266 Euro278 Euro
    3266 Euro278 Euro
    4266 Euro278 Euro
    5266 Euro278 Euro

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Aktualisiert: 19.12.2024

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