Rentenzuschläge: Das müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten

Durch eine Gesetzesänderung bekommen bestimmte Rentner und Rentnerinnen, die in der Vergangenheit eine Erwerbs-, Hinterbliebenen oder Erziehungsrente erhielten, Zuschläge. Für freiwillig Versicherte werden diese aktuell noch ohne Sozialversicherungsabzüge ausgezahlt. Was sie jetzt tun sollten.
Ein Paar im Seniorenalter befindet sich im Wohnzimmer. Der Mann sitzt auf der Couch und liest einen Brief mit Informationen. Die Frau schaut ihm über die Schulter und liest ebenfalls.© iStock / Inside Creative House

Rentenzuschlag: automatische Auszahlung seit Juli

Am 1. Juli 2024 ist das sogenannte EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt erhalten Rentner und Rentnerinnen Zuschläge zu ihrer Rente, wenn sie zwischen 2001 und 2018 eine Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrenten oder Erziehungsrente bezogen haben oder diese aktuell beziehen. Altersrenten, die unmittelbar auf die Erwerbsminderungsrente folgen, bekommen ebenfalls einen Zuschlag. Personen, die Anspruch auf den Zuschlag haben, erhalten diesen automatisch. Er muss nicht beantragt werden. Seit 1. Juli wird der Betrag gesondert zur Rente ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann zusammen mit der Rente in einem Betrag überwiesen.

Beitragszahlungen auf Rentenzuschläge: Was freiwillig Versicherte beachten müssen

Der neue Rentenzuschlag ist Teil der Rente und gilt als Einkommen, aus dem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Für pflichtversicherte Rentner und Rentnerinnen werden die Beiträge wie gewohnt vom Rentenversicherungsträger abgeführt. Freiwillig versicherte Mitglieder haben ihre Beiträge dagegen selbst an die Krankenkasse zu zahlen. Das heißt, sie erhalten ihre Rentenzuschläge ohne Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Um Nachzahlungen zu vermeiden, bitten wir freiwillig Versicherte deshalb, sich bei ihrer AOK zu melden, wenn sie den Rentenzuschlag erhalten. Auch familienversicherte Rentner und Rentnerinnen können betroffen sein und sollten sich ebenfalls an ihre AOK wenden. Für eine schnelle Bearbeitung können betroffene Rentner und Rentnerinnen den Bescheid über die Höhe des Zuschlags auch direkt an ihre AOK senden.

Neues Gesetz schließt Lücke bei Erwerbsminderungsrente

Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente wurde in den vergangenen Jahren immer wieder angepasst – jedoch immer nur für Neurentner und Neurentnerinnen. Menschen, die zu diesen Zeitpunkten bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen, erhielten die Anpassungen nicht. Mit dem neuen Gesetz sollen nun auch diejenigen erreicht werden, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen oder diese in der Vergangenheit erhielten, aber nicht von den Anpassungen profitiert haben. Drei Millionen Rentner und Rentnerinnen erhalten damit aktuell eine bessere Rente.

Kontakt zu Ihrer AOK

Sie sind freiwillig krankenversichert und erhalten seit Juli 2024 den Rentenzuschlag? Dann melden Sie sich bei Ihrer AOK. Sie erreichen Ihre AOK rund um die Uhr am kostenfreien Servicetelefon. Alternativ können Sie Ihre AOK auch über das Onlineportal „Meine AOK“ kontaktieren.

Aktualisiert: 21.10.2024

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