Leistungen für die ambulante Pflege zu Hause
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Inhalte im Überblick
Wichtige ambulante Pflegeleistungen
In der ambulanten Pflege haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen Anspruch auf Pflegegeld und sogenannte Pflegesachleistungen.
- Pflegegeld erhalten grundsätzlich die Pflegebedürftigen, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und bei denen ein Angehöriger oder eine andere Person, zum Beispiel ein Freund oder Nachbar, die Pflege übernimmt.
- Pflegesachleistungen können pflegebedürftige Personen ebenfalls ab Pflegegrad 2 beanspruchen. Als Sachleistungen werden die pflegerischen Dienste bezeichnet, die zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst oder ein Betreuungsdienst anbietet. Dazu gehören die Hilfstätigkeiten bei der Körperpflege, bei der Ernährung und bei der Bewegung, aber auch unterstützende Aufgaben in der hauswirtschaftlichen Versorgung, zum Beispiel das Einkaufen oder das Wäschewaschen. Die Abrechnung der Pflegesachleistungen führt der Pflegedienst oder die Pflegeeinrichtung direkt mit der Pflegekasse durch.
- Beide Leistungen sind miteinander kombinierbar.
Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Im Pflegegrad 1 erhalten pflegebedürftige Personen noch kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Wenn sie dennoch einen Pflegedienst oder ein teilstationäres Angebot wie die Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen möchten, können sie lediglich den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro (ab 2025: 131 Euro) im Monat dafür verwenden. Der Entlastungsbetrag steht auch Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Darüber hinaus übernimmt die AOK-Pflegekasse monatlich folgende Leistungen (gilt für 2024):
Leistungen | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
Pflegegeld | 332 Euro | 573 Euro | 765 Euro | 947 Euro |
Pflegesachleistungen | 761 Euro | 1.432 Euro | 1.778 Euro | 2.200 Euro |
Verpflichtende Beratungsbesuche bei Pflegegeld
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten und die Pflege ohne Unterstützung eines Pflegedienstes organisieren, müssen in regelmäßigen Abständen einen sogenannten Beratungseinsatz, auch Beratungspflichtbesuch genannt, durch eine Pflegefachperson nachweisen. Die Beratungsbesuche finden abhängig vom Pflegegrad, einmal im Quartal oder jedes halbe Jahr statt. Damit soll die Qualität der Pflege zu Hause sichergestellt werden. Pflegende Angehörige erhalten Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung. Zudem ist der Beratungseinsatz Voraussetzung, um weiterhin Pflegegeld zu erhalten. Wird der Beratungseinsatz nicht durchgeführt, wird das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall eingestellt. Alle Informationen dazu finden Sie auf der Seite Beratungsbesuch bei Pflegegeld.
Rechtsgrundlagen
Rahmenverträge in der ambulanten Pflege
In jedem Bundesland gelten Rahmenverträge für die pflegerische Versorgung der Versicherten. In diesen werden beispielsweise die Inhalte der Leistungen und die Bedingungen der Pflege geregelt. Die für Sie gültigen regionalen Regelungen für Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege finden Sie in unserem Partnerportal auf der Seite zu den Landesrahmenverträgen.
Wer bekommt die häusliche Krankenpflege?
Zu den Leistungen der häuslichen KrankenpflegeDie häusliche Krankenpflege umfasst Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die Patientinnen und Patienten meist vorübergehend in Anspruch nehmen können. Mit der häuslichen Krankenpflege soll vor allem die ärztliche Behandlung und Genesung der Betroffenen sichergestellt werden. Dabei handelt es sich also um keine Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Ist die Kurzzeitpflege auch eine Leistung der Pflegeversicherung?
Zu den Leistungen der KurzzeitpflegeDie Kurzzeitpflege können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 durch die Pflegekasse in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch die teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Auch Patientinnen und Patienten, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 oder einem höheren Grad vorliegt, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form der Unterstützungspflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreichen. In diesen Fällen wird die Leistung nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung, sondern von der Krankenversicherung übernommen.
Passende Informationen
Pflegedienst und ambulante Hilfe
Wie die ambulante Pflege durch Pflegedienst oder Betreuungsdienst gelingen kann, lesen Sie hier.
Wohnraumanpassungen und Barrierefreiheit
Wohnraumanpassungen in der Pflege führen zu Barrierefreiheit. So beteiligt sich die AOK am Umbau.
Außerklinische Intensivpflege
Außerklinische Intensivpflege wird nötig, wenn schwerstkranke Menschen im häuslichen Umfeld gepflegt werden.
Die AOK bietet unter anderem an Pflegestützpunkten Beratung zum Thema Pflege
Ihre AOK lässt Sie beim Thema Pflege nicht allein. Wir bieten individuelle Beratung zum Thema Pflege – am Telefon, bei Ihrer AOK vor Ort, persönlich nach Vereinbarung oder auch mit Kooperationspartnern an spezialisierten Pflegestützpunkten.
Neben kompakten Informationen zur Pflegeberatung unterstützt die AOK auch mit professioneller Beratung an einem der vielen Pflegestützpunkte.
Außerdem bietet die AOK verschiedene Kurse und Onlinecoachings an. Darunter auch etwa der Kurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“.
Unterstützung für Pflegebedürftige im Alltag bieten auch viele meist ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen. Aufwendungen dafür können zum Teil als Entlastungsleistungen erstattet werden.
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