Pflege und Beruf vereinbaren

Pflegende Angehörige, die berufstätig sind, müssen zeitlich flexibel sein. Mitunter ist auch finanzielle Unterstützung gefragt, um Ausfälle auszugleichen. Entlastung versprechen zwei Gesetze: das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz. Alle rechtlichen Ansprüche, die Sie haben, finden Sie hier.
Eine junge Frau sitzt neben einem Bett und hält die Hand einer älteren pflegebedürftigen Frau.© AOK

Inhalte im Überblick

    Zehn Tage freigestellt für den Notfall

    Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, können Sie sich einmalig bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu pflegen. Bitte suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.

    • Voraussetzung: Dieses Recht hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Betriebs.
    • Finanziell abgesichert: Sie können bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragen, um die zehn Tage finanziell abzusichern.

    Seit dem 1. Januar 2024 können pflegende Angehörige jedes Jahr eine unbezahlte Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen und für diese Zeit das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen.

    Pflegeunterstützungsgeld

    Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen. Es steht allen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder sie selbst sicherstellen müssen.

    Auf diese Weise können Arbeitnehmer akuten Pflegesituationen im Kreise naher Angehöriger nachgehen, Maßnahmen organisieren und müssen dabei nicht gänzlich auf Einnahmen verzichten. Angehörige erhalten diese Entgeltersatzleistung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

    • Wer hat Anspruch auf den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld?

      Pflegeunterstützungsgeld können grundsätzlich beanspruchen:

      • Arbeitnehmer
      • Auszubildende
      • Menschen mit einer geringfügigen Beschäftigung (monatlich bis 538 Euro; ab 2025: 556 Euro)
      • Rentner, wenn sie eine Beschäftigung ausüben und durch die Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben

      Selbstständige, Beamte und Arbeitslose haben hingegen keinen Anspruch auf den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld.

      Als nahe Angehörige, die die Organisation der Pflege eines Familienmitglieds übernehmen und dafür das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen können, gelten insbesondere:

      • Eltern
      • Großeltern
      • Schwiegereltern
      • Stiefeltern
      • Ehegatten
      • Lebenspartner
      • Partner einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
      • Geschwister
      • Schwägerinnen und Schwäger
      • Kinder
      • Adoptiv- und Pflegekinder
      • Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
      • Schwiegerkinder und Enkelkinder
    • Unter welchen Voraussetzungen erhalten Angehörige Pflegeunterstützungsgeld?

      Beschäftigte beantragen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Es wird gezahlt, wenn für diesen Zeitraum folgende Voraussetzungen vorliegen:

      • Sie erhalten keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber
      • Sie bekommen kein Krankengeld oder Kinderkrankengeld
      • Sie beziehen kein Verletztengeld infolge eines früheren Unfalls

      Wenn sich mehrere Beschäftigte um eine angehörige Person kümmern, teilt sich der Bewilligungszeitraum von höchstens zehn Tagen über alle Anspruchsberechtigten auf.

    • Wie beantragen pflegende Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld?

      Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist vom Arbeitnehmer unverzüglich und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die plötzlich eingetretene Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.

      Die ärztliche Bescheinigung sollte folgende Angaben beinhalten:

      • Name der pflegebedürftigen Person
      • Zeitraum der voraussichtlichen Arbeitsverhinderung
      • Ärztliche Bestätigung der Pflegebedürftigkeit beziehungsweise der Notwendigkeit, die Pflege durch einen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen

      Für die Beantragung können Sie ein Formular bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person anfordern.

      Zu den Formularen & Anträgen der AOK
    • Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige?

      Grundlage für die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes ist das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers.

      Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gleichzeitig darf die Leistung 70 Prozent der aktuell geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2024: 5.175 Euro, also 172,50 Euro pro Tag; ab 2025: 5.512,50 Euro bzw. 183,75 Euro pro Tag) nicht überschreiten.

      Vom so errechneten Pflegeunterstützungsgeld gehen dann noch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Der Arbeitnehmer zahlt jeweils die Hälfte. Nur bei geringfügigen Beschäftigungen (bis zu 538 Euro monatlich; ab 2025: 556 Euro) übernimmt die zuständige Pflegekasse diese Beitragszahlungen vollständig.

      Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten Arbeitnehmer einmalig für höchstens zehn Tage.

    • Meldepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

      Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich ihre Abwesenheit mitzuteilen, wenn sie wegen einer akuten Pflegesituation in der Familie der Arbeit fernbleiben müssen. Dabei ist ihm auch die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die plötzlich eingetretene Pflegebedürftigkeit der nahestehenden Person vorzulegen.

      Hat der Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld bewilligt bekommen, muss er dem Arbeitgeber unverzüglich eine Bescheinigung über den Bezug der Sozialleistung vorlegen. Diese Bescheinigung erhält der Arbeitnehmer mit dem Bescheid von der zuständigen Pflegekasse.

    Pflegezeitgesetz: bis zu sechs Monate zu Hause pflegen

    Sie können bis zu sechs Monate unbezahlt ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Zu nahen Angehörigen zählen neben Ehe- und Lebenspartnern, Eltern, Großeltern und natürlich Kindern auch Stiefeltern sowie Schwägerinnen und Schwäger.

    • Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
    • Finanziell abgesichert: Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.

    Familienpflegezeitgesetz: bis zu 24 Monate Pflegezeit bei reduzierter Arbeitszeit

    Wenn Ihr Angehöriger pflegebedürftig ist und Sie als Pflegeperson berufstätig sind, können Sie bis zu 24 Monate lang Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren.

    • Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.
    • Finanziell abgesichert: Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.

    Familienpflegezeit-Rechner des Bundesfamilienministeriums

    Wie hoch das zinslose Darlehen zur Durchführung der Familienpflegezeit ist, ergibt sich aus der persönlichen Einkommens- und Lebenssituation des Antragstellers. Mit dem Familienpflegezeit-Rechner des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend können Sie Ihren voraussichtlichen Darlehensanspruch berechnen.

    Begleitung in der letzten Lebensphase

    Pflegen Sie einen nahestehenden Menschen in seiner letzten Lebensphase, haben Sie Anspruch darauf, sich bis zu drei Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. So können Sie für Ihren Angehörigen auf seinem letzten Weg da sein, selbst wenn er nicht zu Hause gepflegt wird, sondern im Krankenhaus oder in einem Hospiz. Dies gilt auch, wenn für ihn kein Pflegegrad festgestellt wurde. 

    • Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
    • Finanziell abgesichert: Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.

    Im Bereich der Palliativpflege und Sterbebegleitung bietet die AOK diese Leistungen an.

    Flexibilität bei der Pflege

    Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphase können je nach persönlicher Situation kombiniert werden, sofern für den Angehörigen ein Pflegegrad festgestellt wurde. Insgesamt dürfen Auszeit und Reduzierung der Arbeitsstunden aber nicht länger als zwei Jahre dauern.

    Kündigungsschutz während der Pflege

    Während der Pflege- und Familienpflegezeit sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz besteht zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zum Ende der Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit.

    Sozial abgesichert in der Pflegezeit

    Auch wenn Sie während der Pflegezeit keine Beiträge in die Renten-, Arbeitslosen- oder Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, bleibt Ihr Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

    Private Pflegepersonen, die keine Einnahmen haben, bleiben sozial abgesichert. Diese Leistungen sind verfügbar.

    Weitere Informationen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

    Alle Informationen zum Thema finden Sie beim Bundesfamilienministerium. Hier gibt es auch ein Servicetelefon rund um das Thema Pflege.

    Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

    Bessere Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf (PDF, 643 KB)

    Aktualisiert: 23.12.2024

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