Studentische Krankenversicherung
Inhalte im Überblick
Versicherungspflicht als Student oder Studentin
Schon bei der Immatrikulation müssen Sie nachweisen, dass Sie entweder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Bis zum 25. Geburtstag können Kinder von AOK-Versicherten grundsätzlich kostenfrei über einen Elternteil familienversichert werden. Danach können Sie sich kostengünstig selbst als Studierender bei der AOK versichern. Die studentische Krankenversicherung besteht grundsätzlich, bis der Studierende das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Beitrag der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung
Der allgemeine Beitrag für die studentische Krankenversicherung sowie der dazugehörige Pflegeversicherungsbeitrag wird vom Bundesministerium für Gesundheit einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen in gleicher Höhe festgelegt. Bei der Krankenversicherung kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz hinzu.
Der monatliche studentische Beitrag bei der AOK Nordost beträgt ab 01.10.2024:
Krankenversicherung | Pflegeversicherung | Gesamtbeitrag | |
---|---|---|---|
Versicherte bis 23 Jahren ohne Kinder | 110,47 € | 29,07 € | 139,54 € |
Versicherte ab 23 Jahren ohne Kinder | 110,47 € | 34,20 € | 144,67 € |
Versicherte mit einem Kind | 110,47 € | 29,07 € | 139,54 € |
Versicherte mit zwei Kindern | 110,47 € | 26,93 € | 137,40 € |
Versicherte mit drei Kindern | 110,47 € | 24,80 € | 135,27 € |
Versicherte mit vier Kindern | 110,47 € | 22,66 € | 133,13 € |
Versicherte mit fünf oder mehr Kindern | 110,47 € | 20,52 € | 130,99 € |
Hinweis zu gesetzlichen Regelungen für die Beitragszahlung:
Die Beiträge sind grundsätzlich vor der Einschreibung oder Rückmeldung für das Semester im Voraus an die AOK Nordost zu zahlen. Abweichend davon können Sie bei der AOK Nordost Ihre Beiträge auch monatlich zahlen. Voraussetzung: Die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen – damit ist auch eine pünktliche Beitragszahlung gewährleistet.Die AOK Nordost für Studierende
Egal, ob Sie noch kostenfrei in der Familienversicherung Ihrer Eltern sind oder sich bereits selbst versichern müssen: Die AOK bietet Ihnen viele Vorteile in Leistungen und Services, die perfekt auf die Bedürfnisse Studierender abgestimmt sind. Und: Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie per verschlüsselt übertragenem E-Mail-Formular an den AOK Studierendenservice oder rufen Sie kostenfrei an, wann immer Sie wollen 0800 26508023000.
Studentische Krankenversicherung: Die häufigsten Fragen
Erfahren Sie alles Wissenswerte zur Krankenversicherung während des Studiums – wir beantworten Ihnen hier die häufigsten Fragen.
Muss ich als Studierender eine Krankenversicherung abschließen?
Damit Sie sich an einer Hochschule einschreiben können, müssen Sie einen Krankenversicherungsnachweis erbringen. Abhängig von Alter, Einkommen, Erst- oder Zweitstudium gibt es für Studierende unterschiedliche Möglichkeiten, krankenversichert zu sein:
- über die Familienversicherung eines Elternteils oder eines Ehepartners in einer gesetzlichen Krankenkasse
- über die studentische Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse
- über eine freiwillige Krankenversicherung für Studierende bei einer gesetzlichen Krankenkasse
- über eine private Krankenversicherung
Wie erbringe ich den Krankenversicherungsnachweis gegenüber einer Universität oder Hochschule?
Um den Krankenversicherungsnachweis zu erbringen, teilen Sie bitte Ihrer Krankenkasse frühzeitig mit, für welche staatlich anerkannte Universität oder Hochschule Sie im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens einen entsprechenden Nachweis benötigen. Die Krankenkasse übermittelt dann der jeweiligen Bildungseinrichtung die notwendigen Daten zu Ihrem Versichertenstatus.
Die Datenübermittlung erfolgt seit dem 1. Januar 2022 maschinell, weshalb Sie in der Regel keine Versicherungsbescheinigung in Papierform mehr erhalten. Das funktioniert über das sogenannte elektronische Studenten-Meldeverfahren (ESMV).
Kann ich während des Studiums die Krankenkasse wechseln?
Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist auch während des Studiums unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Sie sind studentisch oder freiwillig gesetzlich krankenversichert.
- Sie haben die zwölfmonatige Bindungsfrist nach Eintritt in eine Krankenversicherung eingehalten.
- Haben Sie einen Wahltarif bei Ihrer Krankenkasse abgeschlossen, dann können andere Kündigungsfristen gelten.
Sind Sie über einen Elternteil, den Ehepartner oder die Ehepartnerin kostenfrei familienversichert, ist ein Wechsel nicht möglich – außer Sie wollen in die Krankenversicherung des anderen Elternteils wechseln. Geht jedoch die stammversicherte Person in eine andere Krankenkasse, gilt der Wechsel auch für die familienversicherten Angehörigen.
Ich studiere und bin verheiratet. Wie muss ich mich krankenversichern?
Ist einer der Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, kann er oder sie den studierenden Partner kostenlos mitversichern.
Studieren beide Ehepartner, können sie bis zum 25. Lebensjahr bei ihren Eltern familienversichert bleiben. Grundsätzlich kann eine Familienversicherung durchgeführt werden, solange kein monatliches Gesamteinkommen über 505 Euro erzielt wird.
Wie bekomme ich den BAföG-Zuschuss zur Krankenversicherung?
Studierende, die BAföG erhalten und selbst krankenversichert sind, bekommen über die Ausbildungsförderung einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss ist unabhängig von der Höhe des BAföGs für alle gleich und beträgt aktuell:
- 102 Euro Zuschuss für die Krankenversicherung
- 35 Euro Zuschuss für die Pflegeversicherung
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie dies beim BAföG-Amt beantragen. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung der AOK.
Diese können Sie entweder persönlich bei Ihrer AOK vor Ort abholen, oder Sie nutzen ganz bequem das Online-Portal „Meine AOK“.
Mit „Meine AOK“ haben Sie individuellen und komfortablen Online-Zugang zu Ihrer AOK – 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr und dank zertifizierter SSL-Verschlüsselung zu 100 Prozent sicher.
Altersgrenzen für die studentische Krankenversicherung
Unter welchen Voraussetzungen kann ich als Studierender bei meinen Eltern familienversichert sein?
- Sie sind unter 25 Jahre alt. Die Altersgrenze für die Familienversicherung verlängert sich um die Dauer des geleisteten freiwilligen Wehrdienstes, des Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienstegesetz, einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, maximal jedoch für zwölf Monate. Das gilt dann, wenn der Freiwilligendienst oder die Tätigkeit als Entwicklungshelfer zu einer Unterbrechung oder Verzögerung der schulischen oder beruflichen Ausbildung geführt hat.Wenn Sie bereits 25 Jahre alt sind (plus eventuelle Dienstzeiten), sind Sie grundsätzlich in der KVdS (Krankenversicherung der Studenten) kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
- Ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen ist nicht höher als 505 Euro. BAföG-Einnahmen, Werbungskosten und Abschreibungen werden dabei nicht mitgerechnet. Wer nicht länger als drei Monate (70 Arbeitstage) jobbt, darf auch mehr als 505 Euro verdienen.
Bitte beachten Sie: Beschäftigungen, die länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage andauern, gelten als regelmäßig und sind nicht mehr versicherungsfrei. Sie dürfen dann nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert sein.
Welche Krankenversicherung schließe ich als Studierender über 30 Jahre ab?
In der studentischen Krankenversicherung sind Sie bis zum Ablauf des Semesters versichert, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben. Danach müssen Sie sich als studierende Person freiwillig krankenversichern.
Wie lange kann ich in der studentischen Krankenversicherung bleiben?
Die studentische Krankenversicherung kann maximal bis zum Ende des Semesters bestehen, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Eine Verlängerung kann geprüft werden, wenn einer der folgenden Gründe während des Studiums nachweisbar vorliegt:
- die Geburt eines Kindes und dessen anschließende Betreuung
- eine Behinderung der oder des Studierenden
- eine längere Erkrankung von mindestens drei Monaten
- die Betreuung behinderter oder pflegebedürftiger Familienangehöriger
- der Erwerb der Zugangsvoraussetzung für ein Hochschulstudium über den zweiten Bildungsweg
- die Mitarbeit in Hochschulgremien
- die Ablehnung im Auswahlverfahren zum gewählten Studium
- freiwilliger Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst
- ein Freiwilliges Soziales beziehungsweise Ökologisches Jahr
- ein studienvorbereitender Sprachkurs mit Prüfungsabschluss der DSH (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang)
- der Besuch eines Studienkollegs mit Abschluss durch Feststellungsprüfung
Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre AOK vor Ort, um Einzelheiten für eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung zu besprechen.
Einkommensgrenzen für die studentische Krankenversicherung
Studierende, die familienversichert sind und regelmäßig monatliche Einkünfte von mehr als 505 Euro erzielen, müssen sich in der studentischen Krankenversicherung selbst versichern. Bei Ausschluss der Familienversicherung und einem monatlichen Arbeitsentgelt über 505 und noch unter 538 Euro, ist eine studentische Krankenversicherung als Ausnahmeregelung für geringfügig Beschäftigte möglich.
Für Studierende, die selbst versichert sind, gilt: Sie können in der Regel weiterhin kostengünstig als Student oder Studentin versichert bleiben, wenn sie:
- während des Semesters wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten oder
- mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausüben
- mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die zusätzlichen Stunden abends, nachts oder am Wochenende leisten. Diese Beschäftigungen müssen allerdings auf längstens 26 Wochen im Jahr befristet sein.
Bei der 26-Wochen-Regel wird vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet. Es zählen alle Jobs, die zusammen mehr als 20 Stunden in der Woche umfassen – egal, ob sie in den Semesterferien oder in der Vorlesungszeit stattfinden. Ergibt die Zusammenrechnung mehr als 26 Wochen, liegt in der aktuellen Beschäftigung Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin vor.
Auch wenn Sie eine unbefristete Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden wöchentlich aufnehmen, können wir Sie leider nicht als Student oder Studentin versichern. Sie fallen automatisch vom ersten Tag an unter die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin mit Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Weitere Informationen zu den Einkommensgrenzen und zum Stundenumfang finden Sie in unserer Fachbroschüre „Beschäftigung im Studium“. Die Broschüre richtet sich ursprünglich an Arbeitgeber. Aber auch Studierende finden hier hilfreiche Informationen zur Krankenversicherung, die für den Job während des Studiums relevant sind.
Krankenversicherung nach Umzug, Abbruch, oder Abschluss des Studiums
Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich umziehe?
Bei einem Umzug müssen Sie lediglich Ihre Adressdaten bei der Krankenkasse und auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte ändern lassen. Wechseln Sie hingegen auch die Hochschule, benötigen Sie einen neuen Krankenversicherungsnachweis. In beiden Fällen wenden Sie sich am besten an Ihre AOK vor Ort.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich das Studium abbreche?
Informieren Sie uns bei einem Studienabbruch bitte so schnell wie möglich. Falls Sie ein anderes Studium aufnehmen, können Sie – sofern Sie die Kriterien weiterhin erfüllen – über die Familienversicherung beziehungsweise über die studentische oder freiwillige Krankenversicherung versichert bleiben.
Wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder eine Berufsausbildung beginnen, werden Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin versichert. In beiden Fällen erhalten Sie die notwendigen Unterlagen bei Ihrer AOK vor Ort.
Falls beides nicht zutrifft, Sie noch keine 23 Jahre alt sind und nicht erwerbstätig sind, können Sie weiter in der Familienversicherung bleiben. Sind Sie älter und beziehen Bürgergeld, werden Sie über die Bundesagentur für Arbeit versichert.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung nach Ende des Studiums?
Mit Abschluss des Studiums endet auch Ihre studentische Krankenversicherung. Bis zum Ende des Semesters können Sie aber weiter als Studierender oder Studierende versichert sein.
Auch nach Ihrem Studium können Sie von den Vorteilen der AOK profitieren. Wir beraten Sie gerne zu Ihren individuellen Versicherungsmöglichkeiten.
Krankenversicherung bei Dualem Studium und Studium im Ausland
Welche Regeln gelten in einem dualen Studiengang?
Studierende von dualen Studiengängen werden sozialversicherungsrechtlich wie Auszubildende behandelt. Sie sind damit unter anderem versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der Versicherungsbeitrag berechnet sich dabei prozentual vom Gehalt oder Stipendium. Das gilt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen.
Wie bin ich bei einem Studium im Ausland krankenversichert?
Solange Sie an Ihrer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, bleibt der Versicherungsschutz der AOK erhalten. Mit der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) der AOK sind Sie in allen EU-Staaten sowie in der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen versichert. Ein zusätzlicher Schutz kann aber sinnvoll sein, zum Beispiel für medizinisch notwendige Rücktransporte. Für Studienaufenthalte außerhalb Europas muss eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden.
Erfolgt das komplette Studium - trotz Wohnsitz in Deutschland - im EU-Ausland, ist eine Krankenversicherung der Studenten nur dann möglich, wenn es sich um eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule handelt.
Studieren Sie in einem Land, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, müssen Sie sich mit einer privaten Krankenversicherung absichern. Gern beraten wir Sie, welche Länder das betrifft.
Wenn ich für ein Studium aus dem Ausland nach Deutschland komme, kann ich mich dann bei der AOK versichern?
Wer in Deutschland studieren möchte, braucht eine Krankenversicherung. Kommen Sie aus einem EU-Staat und sind in Ihrem Heimatland bereits gesetzlich krankenversichert, werden Sie in Deutschland nicht krankenversicherungspflichtig – vorausgesetzt, Sie haben in Ihrem Heimatland einen Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall nach über- und zwischenstaatlichen Recht.
Kommen Sie aus einem anderen Land oder haben Sie keine Krankenversicherung, die hierzulande anerkannt wird, müssen Sie sich in Deutschland krankenversichern. Bei der AOK können Sie dafür einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht im Studium
Waren Sie bisher über Ihre Eltern bei einer privaten Krankenversicherung versichert, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich weiterhin privat versichern. In diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der studentischen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen. Diese Entscheidung sollte gut überlegt sein. Sie gilt für das gesamte Studium und kann nicht widerrufen werden. Das bedeutet, dass Sie während des Studiums nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln können. Nehmen Sie ein unbezahltes Praktikum auf oder sind Sie nach dem Studium zunächst arbeitslos, müssen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiterhin bezahlt werden.
Wer kann sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?
Für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie beginnt in der Regel mit dem ersten Semester, spätestens mit dem Tag der Einschreibung (Immatrikulation). Zu Beginn des Studiums können Sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen – zum Beispiel, indem Sie sich privat versichern.
Wann und wie kann ich mich befreien lassen?
Innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studierenden können Sie bei der für Sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse beantragen, von der Krankenversicherungspflicht befreit zu werden. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei dieser Krankenkasse stellen. Wer seit Beginn der Versicherungspflicht noch keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen hat, wird rückwirkend befreit. Ansonsten gilt die Befreiung ab dem Ersten des folgenden Monats. Die Befreiung gilt auch für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Kann ich die Befreiung rückgängig machen?
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden und gilt für die Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses – üblicherweise also für das gesamte Studium. Ein Wechsel zurück, also von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse, ist nur in bestimmten Fällen möglich, zum Beispiel:
- Wenn Sie während des Studiums oder danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aufnehmen. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während des Studiums ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nur für die Zeit der Beschäftigung möglich.
- Wenn Sie Ihr Studium abgeschlossen haben und danach ein weiteres Studium beginnen, das sich nicht nahtlos an das erste Studium anschließt. Die Unterbrechung muss dabei mehr als einen Monat betragen.
Welche Unterschiede gibt es zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung?
Viele Studienanfängerinnen und Studienanfänger können sich über ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei familienversichern. Günstiger geht es nicht. Im Anschluss an die Familienversicherung kann die Versicherung im Studententarif der gesetzlichen Krankenkasse fortgeführt werden – ebenfalls zu sehr guten Konditionen. Grundsätzlich sollten Sie sich über die Vor- und Nachteile der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gut informieren und für sich persönlich abwägen.
Gesetzliche Krankenversicherung
- Kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern
-
Kein Gesundheitscheck
-
Gesetzliche geregelte Leistungsansprüche und individuell in der Satzung geregelte Zusatzleistungen
-
Studentische Krankenversicherung (KVdS) mit günstigem Studententarif
Private Krankenversicherung
- Keine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern
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Gesundheitscheck bei der Wahl von Privattarifen
-
Individuelle Vertragsgestaltung bei den Privattarifen
-
Risikoeinstufung durch Vergabe von Risikopunkten zur individuellen Beitragsberechnung; einkommensunabhängige Betragsentwicklung; Beihilfe nur bei Bezug von Kindergeld
Warum ist es wichtig, dass ich mich ausführlich beraten lasse?
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student oder Studentin gilt für das gesamte Studium. Dadurch können deutlich höhere Kosten als bei der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten auf Sie zukommen. Auch für Studierende, deren Eltern Beamte sind, entfallen die Beihilfeansprüche ab einem bestimmten Alter. Sie müssen sich dann zu 100 Prozent privat versichern. Ihr eigener Beitrag steigt in diesem Fall deutlich an und liegt weit über dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Lassen Sie sich also unbedingt ausführlich beraten – die AOK steht Ihnen bei allen Fragen zur Krankenversicherung als Student oder Studentin gern zur Verfügung.
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