Pflege organisieren

Die Pflege zu organisieren ist nicht leicht. Dabei kann die Tatsache, pflegebedürftig zu sein, vor allem die Betroffenen vor schwierige Situationen stellen. Aber auch für pflegende Angehörige, zum Beispiel Familie und Verwandte, kann die Pflege zur belastenden Herausforderung werden. Hier finden Sie grundlegende Informationen, die beim Organisieren der Pflege helfen.
Eine ambulante Pflegekraft hilft einem älteren Mann beim Ausfüllen eines Antrags.© iStock / FredFroese

Inhalte im Überblick

    Pflegebegutachtung als Voraussetzung für den Erhalt von Pflegeleistungen

    Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, stellt der Medizinische Dienst (MD) im Rahmen einer sogenannten Pflegebegutachtung fest. Das Gutachten, das der MD dabei erstellt, ist für den Erhalt von Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung maßgebend. Die Pflegebegutachtung erfolgt, nachdem ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde.

    Im Rahmen der Pflegebegutachtung empfiehlt der MD angesichts des Pflegebedarfs einen entsprechenden Pflegegrad. Darüber hinaus hält der MD in dem Gutachten fest:

    • welche Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden, zum Beispiel Pflegegeld, Sachleistungen oder vollstationäre Pflege, wie selbstständig der Antragsteller seinen Alltag gestalten kann und wobei Hilfe benötigt wird
    • welchen Bedarf an Hilfsmitteln wie zum Beispiel Gehhilfen, Rollatoren oder Toilettenstühlen der Antragsteller hat
    • sowie welche Maßnahmen zur Vorbeugung und Rehabilitation für den Antragsteller geeignet sein könnten

    Das grundsätzliche Ziel einer jeden Pflegeleistung soll es dabei sein, die pflegebedürftigen Personen in einer möglichst selbstständigen Gestaltung des Alltags zu unterstützen.

    Weitere Informationen zum Thema Pflege

    Pflegegrade und Pflegebegutachtung

    Einen Überblick zu den Pflegegraden und der Pflegebegutachtung finden Sie auf dieser Seite.

    Unterstützung durch die AOK-Pflegeberatung

    Wie die Pflegeberater der AOK Ihnen helfen können, erfahren Sie hier.

    Leistungen der AOK-Pflegeversicherung

    Die Pflegeleistungen der AOK aus der gesetzlichen Pflegeversicherung auf einen Blick.

    Pflegeleistungen beantragen

    Gesetzlich Versicherte oder deren Angehörige, die dazu bevollmächtigt sind, können jederzeit einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen. Zuständig ist die Pflegekasse der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Antragsteller versichert ist. 

    Grundsätzlich kann der Antragsteller ohne Einhaltung von Formvorschriften sowohl telefonisch als auch schriftlich einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. 

    Damit die AOK-Pflegekasse Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten kann, empfehlen wir Ihnen, den Antrag schriftlich zu stellen. Bitte nutzen Sie dazu das von der AOK-Pflegekasse bereitgestellte Antragsformular.

    • Wann sollte ich den Antrag auf Pflegeleistungen stellen?

      Die pflegebedürftige Person oder ein von ihm Bevollmächtigter oder ein Betreuer kann jederzeit einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der AOK-Pflegekasse einreichen. Leistungen können bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit in der Regel ab dem Tag der Antragstellung gezahlt werden.

      Voraussetzung für die Antragsbearbeitung ist, dass der Antragsteller bei der zugehörigen AOK pflegeversichert ist und innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat. Im Falle einer Bevollmächtigung ist die gültige Vollmacht dem Antrag anzufügen.

      Es kann verschiedene Anlässe für einen Antrag auf Pflegeleistungen geben. So kann die Pflegebedürftigkeit zum Beispiel durch einen Schlaganfall oder einen Unfall sehr plötzlich eintreten oder sie macht sich schleichend bemerkbar, altersbedingt oder durch eine Krankheit. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, Pflegeleistungen zu beantragen, die dem Betroffenen dabei helfen oder es ihm leichter machen, den Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen.

    • Welche Pflegeleistungen gibt es?

      Die Leistungen der AOK-Pflegeversicherung sollen letztendlich allen Pflegebedürftigen eine Hilfe sein. Der Umfang der Leistungen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Der MD prüft diesen anhand des sogenannten Begutachtungsinstruments. 

      So können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 unter anderem Anspruch auf folgende Leistungen haben: eine Beratung zu Hause, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, eine Bezuschussung zur Verbesserung des Wohnumfeldes oder auch eine Bezuschussung für Wohngruppen, einen Zuschuss zum Hausnotruf sowie Zuschüsse für Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 125 Euro pro Monat.

      Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige unter anderem auch Pflegegeld oder Sachleistungen in Anspruch nehmen.

      Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, nach denen sich auch der Leistungsanspruch ableitet. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen stehen zur Verfügung.

    Vom Antrag zum Erhalt der Pflegeleistung

    In fünf Schritten vom Antrag zur Pflegeleistung

    Schritt 1

    Schritt 2

    Schritt 3

    Schritt 4

    Schritt 5

    Schritt 1

    01/05

    Der Versicherungsnehmer, ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer stellt den Antrag auf Pflegeleistungen bei der AOK-Pflegekasse. Er kann den Antrag direkt an seine örtliche AOK adressieren, die das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular intern weiterleitet. Im Falle einer Bevollmächtigung fügen Sie bitte eine gültige Vollmacht an. Gleiches gilt für die Bestellungsurkunde des Betreuers.

    Wie beantrage ich Pflegeleistungen bei der AOK NordWest?

    Sobald eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, können Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden. Bei den Formalitäten unterstützen wir Sie gerne.

    Unter „Formulare und Anträge“ finden Sie alle Anträge zur Pflegeleistung im PDF-Format.

    Alternativ können Sie für die Formulare und die sichere Übermittlung aber auch unser Online-ServiceCenter „Meine AOK“ nutzen.

    Bei allen weiteren Fragen hilft Ihnen unsere AOK-Pflegeberatung weiter:

    Passende Informationen

    Vorsorgevollmacht in der Pflege

    Mit einer Vorsorgevollmacht können Pflegebedürftige festlegen, wer im Ernstfall für sie handeln darf. Erfahren Sie mehr.

    Aktualisiert: 20.08.2024

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