Zuzahlung: Wann eine Befreiung möglich ist

Bei einigen Leistungen sieht der Gesetzgeber Zuzahlungen der Versicherten vor. Kinder und Jugendliche sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Alle anderen zahlen nur bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze zu. Diese Grenze liegt bei höchstens zwei Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Wird dieser Betrag überschritten, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung für das laufende Kalenderjahr beantragen.
Eine Frau bekommt in ihrer Apotheke ein ärztlich verordnetes Medikament. Hier erfahren Sie mehr über Zuzahlungen.© iStock / RgStudio

Inhalte im Überblick

    Zuzahlung für medizinische Leistungen

    Für viele Leistungen zahlen Sie Zuzahlungen, zum Beispiel für Medikamente, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung. Damit Sie finanziell nicht überfordert werden, gibt es eine Belastungsgrenze. Sobald diese erreicht ist, können Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Unser Tipp: Wenn Ihre Einkünfte unverändert sind, weil Sie zum Beispiel bereits Altersrente beziehen und Sie keine Quittungen sammeln möchten – beispielsweise von Zuzahlungen in der Apotheke –, können Sie gegen Vorauszahlung der Zuzahlungen in Höhe Ihrer persönlichen Belastungsgrenze bereits zum Jahresanfang von weiteren Zuzahlungen befreit werden.

    Allgemeine Regelungen für die Zuzahlung

    • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahlungen befreit. Davon ausgenommen sind Fahrkosten.
    • Als Schwangere müssen Sie keine Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln leisten, wenn die erbrachte Leistung aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung erforderlich ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus ist nur im Zusammenhang mit der Entbindung zuzahlungsfrei.
    • Erwachsene zahlen maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zu.
    • Wenn Sie an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung leiden, ist Ihre Belastungsgrenze reduziert und liegt bei nur einem Prozent.

    Alle Zuzahlungen auf einen Blick

    • Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel

      • 10 Prozent der Kosten für Arznei-, Verband- oder Hilfsmittel, jedoch mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Kostet das Mittel weniger als 5 Euro, zahlen Sie höchstens den tatsächlichen Preis.
      • 10 Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Gesamtbetrags für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Jedoch nicht mehr als 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.  

      Für besonders preiswerte Medikamente zahlen Sie nichts zu. Das gilt für Medikamente, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den die gesetzlichen Krankenkassen für das Arzneimittel erstatten.

    • Zuzahlung für vollstationäre Krankenhausbehandlung

      • 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
      • keine Zuzahlung bei stationärer Entbindung
    • Zuzahlung für häusliche Krankenpflege

      • 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme pro Kalenderjahr
      • 10 Euro je Verordnung
    • Zuzahlung für eine Haushaltshilfe

      • 10 Prozent der Kosten pro Tag, jedoch mindestens 5 und höchstens 10 Euro
      • keine Zuzahlung im Rahmen einer Schwangerschaft oder Entbindung
    • Zuzahlung zur Soziotherapie

      • 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Kalendertag der Inanspruchnahme
    • Zuzahlung für Heilmittel, zum Beispiel Physiotherapie oder Massagen

      • 10 Prozent der Kosten für die Behandlung sowie 10 Euro je Verordnung
    • Zuzahlung für die Anschlussrehabilitation

      • 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr; dabei zählen die Tage des vorherigen Krankenhausaufenthalts mit
    • Zuzahlung für eine Mutter-/Vater-Kind-Kur

      • 10 Euro pro Tag
    • Zuzahlung für Kuren

      • 10 Prozent der Kosten für Heilmittel sowie 10 Euro je Verordnung bei einer ambulanten Kur
      • Bei einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationskur liegt die Zuzahlung ebenfalls bei 10 Euro pro Tag.
    • Zuzahlung zu Fahrkosten

      • 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 und maximal 10 Euro, nicht mehr als die tatsächlichen Kosten
      • Hin- und Rückfahrt gelten jeweils als Einzelfahrt
      • Kinder und Jugendliche zahlen die volle Zuzahlung

    Berechnung der Belastungsgrenze

    Ihre Belastungsgrenze wird durch die Höhe der jährlichen Bruttoeinnahmen (zum Beispiel Gehalt, Rente) aller Angehörigen im Haushalt festgelegt. Das bedeutet, Ihre Zuzahlungen und die Ihrer Angehörigen, die gemeinsam mit Ihnen in einem Haushalt leben, werden zusammengezählt. Kinder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitgezählt, wenn sie familienversichert sind, auch darüber hinaus. Für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner werden Freibeträge berücksichtigt.  

    Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden für Ihre Angehörigen Familienabschläge vom Haushaltseinkommen abgezogen. Für das Jahr 2024 gelten dabei folgende Werte:

    • 6.363 Euro für den ersten Angehörigen
    • 9.312 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind

    Um diese Beträge reduzieren sich die jährlichen Bruttoeinnahmen bei der Feststellung der Belastungsgrenze.  

    Erhalten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Bürgergeld oder werden Ihre Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen? Dann gilt für Sie ein festgesetzter Zuzahlungsbetrag:

    • Schwerwiegend chronisch Kranke (1 Prozent Belastungsgrenze) zahlen 67,56 Euro zu (2024).
    • Alle übrigen Erwachsenen (2 Prozent Belastungsgrenze) zahlen 135,12 Euro zu (2024).

    Zuzahlungsrechner

    Mit unserem Zuzahlungsrechner können Sie ermitteln, wie hoch Ihre jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen ist. Übersteigt Ihre Eigengebühr für Rezeptgebühren etc. diesen Betrag, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

    Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

    Für welches Jahr soll die Berechnung durchgeführt werden?
    Angaben über Sozialhilfe und Bürgergeld
    Beziehen Sie Sozialhilfe / Bürgergeld?
    Haben Sie einen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner?
    Angaben zum Umfeld
    Sind Sie als Alleinstehender oder ist ein Angehöriger Ihrer Familie (Ehefrau, Ehemann oder Kind) chronisch krank?

    Ausnahmen bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Zuzahlung

    Nicht alles, das Sie selbst bezahlt oder wofür Sie eine Zuzahlung geleistet haben, kann bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden:

    • Eigenanteile zum Zahnersatz
    • Eigenanteile für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, zum Beispiel orthopädische Schuhe
    • Kosten für Leistungen, die Sie ohne ärztliche Verordnung in Anspruch nehmen
    • Aufwendungen für Mittel, die komplett selbst bezahlt werden müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen darf
    • Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
    • Mehrkosten zu Arzneimitteln, die entstehen, wenn Sie ein teureres Arzneimittel wünschen, als die Krankenkasse bezahlen darf (sogenannte Wunscharzneimittel)

    Befreiung von Zuzahlungen

    Ihre Belastungsgrenze durch Zuzahlungen ist erreicht? Dann wird es Zeit für die Befreiung! Das geht ganz einfach. Stellen Sie einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bei Ihrer AOK.

    Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen folgende Unterlagen bei:

    • Alle Quittungen über geleistete gesetzliche Zuzahlungen. Darauf müssen Ihre persönlichen Daten vermerkt sein. Bei Rechnungen, zum Beispiel für Krankenhauszuzahlungen, ist zusätzlich ein Zahlungsnachweis (Kontoauszug) notwendig. Unser Tipp: Sammeln Sie ab Jahresbeginn alle Quittungen über die geleisteten Zuzahlungen.
    • Kopien aller Nachweise über Ihre Einnahmen. Dazu zählen beispielsweise:
      • Gehaltsbescheinigung inklusive Sonderzuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder
      • aktueller Rentenbescheid oder
      • Bescheid über Grundsicherungsleistungen oder Bürgergeld.
    • Sie haben eine chronische Erkrankung? Eine Bestätigung erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt.

    Die Befreiung gilt für den Rest des Kalenderjahres. Auch der Befreiungsausweis, den Sie anschließend erhalten, gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.

    Befreiungsbeleg in Papierform und digital

    Wird Ihr Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bewilligt, erhalten Sie von der AOK einen Befreiungsausweis mit der Post zugeschickt. Diesen können Sie überall vorlegen, wo Sie eine Zuzahlung für bestimmte medizinische Leistungen zahlen müssen. Alternativ können Sie Anträge und Belege in digitaler Form mit der Meine AOK-App vorlegen und jederzeit abrufen. AOK-Versicherte, die die App nutzen und von Zuzahlungen befreit sind, finden den digitalen Befreiungsbeleg in der App unter der Rubrik „Meine Daten“.

    Die AOK NordWest gibt Hinweise zur Zuzahlung bei Fahrtkosten, Zahnersatz und Vorsorgekur

    Bei der AOK NordWest zahlen Versicherte ohne Pflegegrad eine Zuzahlung bei den Fahrtkosten: 10 Prozent der Kosten pro Fahrt zu einer Behandlung, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als der Fahrpreis an sich. Diese Zuzahlung gilt auch für Kinder und Jugendliche. Hin- und Rückfahrt gelten jeweils als Einzelfahrt.

    Bei kieferorthopädischer Behandlung zahlt die AOK NordWest zunächst 80 Prozent der anfallenden Kosten (grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung erstatten wir den Rest. Sind 2 Familienmitglieder gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung, zahlen wir für das zweite Kind 90 Prozent und den Rest nach erfolgreichem Behandlungsabschluss.

    Für notwendigen Zahnersatz erstellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan, den die AOK dann prüft und genehmigt. Bei Reparaturen der „Dritten“ ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich. Übrigens: Den Kassenanteil rechnet Ihr Zahnarzt direkt mit der AOK ab.

    Bei einer ambulanten Vorsorgekur sind vom Versicherten 10 Prozent der Kosten für Heilmittel zuzüglich 10 Euro je Verordnung zu zahlen. Die medizinischen Leistungen übernimmt die AOK NordWest.

    Wann kann ich mich befreien lassen?

    Die Befreiung kann im Laufe des Jahres durch die Ausgabe eines Befreiungsausweises erfolgen. Auch ist eine Befreiung rückwirkend durch die Erstattung von zu viel gezahlten Zuzahlungen möglich.

    Einen nachträglichen Antrag auf Rückzahlung überschüssiger Zuzahlungen können Sie bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres stellen, in dem die Zuzahlungen entstanden sind. Wurde die Belastungsgrenze erreicht, können aktuell also noch überschüssige Zuzahlungen aus den Jahren 2020 bis 2024 erstattet werden.

    Kaufen Sie immer in derselben Apotheke Ihre Medikamente? Dann fragen Sie dort nach einer Aufstellung Ihrer verordneten Medikamente und geleisteten Zuzahlungen. So ersparen Sie sich die Aufbewahrung einzelner Quittungen.

    Haben Sie noch weitere Fragen zur Zuzahlungsbefreiung? Wir beraten Sie gern in einem Kundencenter in Ihrer Nähe.

    Mehr Transparenz durch Meine Vorgänge

    Sie wollen Ihren Antrag auf Befreiung von Zuzahlung jederzeit im Überblick behalten? Wir schaffen für Sie Transparenz in unserem Online-ServiceCenter und in der App „Meine AOK“. Dort finden Sie unter „Meine Vorgänge“ den aktuellen Bearbeitungsfortschritt – ganz einfach und rund um die Uhr.

    Aktualisiert: 20.12.2024

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