Selbstverwaltung: Korruption verhindern

Korruption ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion der Wirtschaft, Verwaltung, Politik oder im Gesundheitswesen, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

Die Straftatbestände Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sind in Deutschland in den Paragraphen 331 ff. Strafgesetzbuch geregelt, wenn so genannte Amtsträger betroffen sind.

Laut dem Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG des Landes Nordrhein-Westfalen müssen Verwaltungsrat und Vorstand der AOK NordWest einmal jährlich über bestimmte Bereiche ihrer Tätigkeit schriftlich Auskunft geben. Dieser Schritt dient dazu, Korruption vorzubeugen.

Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Einrichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen

Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG vom 16.12.2004. Nach § 7 KorruptionsbG existiert eine Auskunftspflicht der Organmitglieder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich auf folgende Bereiche bezieht:

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
  • die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien

Dabei hat der Verwaltungsrat gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes sowie der Vorstand gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich Auskunft zu geben. Diese Angaben sind jährlich gegenüber der Aufsichtsbehörde (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW) zu machen.

Auskünfte nach § 7 Korruptionsbekämpfungs­gesetz – KorruptionsbG

Aktualisiert: 24.06.2024

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