Rechtliches
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Wie dokumentiere ich meinen Willen für oder gegen eine Organspende?
Sie können Ihren Willen auf einem Organspendeausweis dokumentieren. Sollten Sie Ihren Willen zur Organspende in einer Patientenverfügung dokumentiert haben, dann ist es ratsam, darüber hinaus auch einen Organspendeausweis mit sich zu führen. Dieser wird im Ernstfall möglicherweise eher gefunden. Gut ist es zudem, Ihre Angehörigen über Ihre Entscheidung zu informieren.
Wenn Sie sowohl über einen Organspendeausweis verfügen als auch über eine Patientenverfügung, sollten Ihre Willensbekundungen unbedingt übereinstimmen. Andernfalls ist Ihr Wille nicht eindeutig zu ermitteln. Dann werden unter Umständen Ihre Angehörigen um eine Entscheidung gebeten.
Um Widersprüche zu vermeiden, sind klare Formulierungen in der Patientenverfügung wichtig. Das Bundesministerium für Justiz schlägt hierzu eine Formulierung vor (Bundesminiterium für Justiz). Des Weiteren sollten Sie ungültige Willenserklärungen vernichten oder bei neueren Willenserklärungen darlegen, wie sich diese zu älteren Willenserklärungen verhalten.
Ist mein Wille für oder gegen eine Organspende bindend?
Ja. Wenn der Wille für oder gegen eine Organspende eindeutig dokumentiert ist, ist er bindend. Die Entnahme von Organen ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt.
Was passiert, wenn ich meine Meinung zur Organspende ändere?
Wer seine Entscheidung ändert, sollte dies dokumentieren. Wer einen Organspendeausweis hat, sollte ihn entsorgen und einen neuen ausfüllen. Gleichzeitig ist es sinnvoll, die Angehörigen über die neue Entscheidung zu informieren.
Wird meine Familie trotz Organspendeausweis in den Entscheidungsprozess eingebunden?
Selbst wenn Sie Ihren Willen für oder gegen eine Organspende dokumentiert haben, wird Ihre Familie unter Umständen in den Entscheidungsprozess einbezogen. Ob und wie dies geschieht, hängt von dem dokumentierten Willen ab.
Hier sind vor allem drei Situationen denkbar:
- Wenn Sie einen Widerspruch gegen eine Organspende schriftlich dokumentiert haben, wird niemand einbezogen, weil die Organentnahme dann unzulässig ist.
- Wenn Sie eine Entscheidung für eine Organspende schriftlich dokumentiert haben, muss ein Arzt Ihren nächsten Angehörigen die beabsichtigte Organentnahme lediglich mitteilen.
- Wenn Sie jemanden z.B. im Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung bevollmächtigt haben, die Entscheidung für Sie zu treffen, wird der Bevollmächtigte benachrichtigt, damit er entscheidet.
Wer entscheidet ohne Organspendeausweis über eine Organspende?
Wenn zu Lebzeiten kein Organspendeausweis ausgefüllt wurde, werden die nächsten Angehörigen befragt. Für eine Entscheidung soll der Wille oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen ermittelt und beachtet werden. Lässt sich dieser nicht ermitteln, wird der nächste Angehörige gebeten, die Entscheidung zu treffen. Treffen die Angehörigen keine Entscheidung, wirkt dies wie eine Entscheidung gegen eine Organspende.
Das Transplantationsgesetz sieht einen abgestuften Entscheidungsprozess vor:
- Wenn ein erklärter Wille bzgl. einer Organspende nicht vorliegt, werden die nächsten Angehörigen dazu befragt. Möglicherweise hat der Verstorbene sich zu Lebzeiten gegenüber seinen Angehörigen zur Frage der Organspende erklärt. In diesem Fall wird entsprechend dieser Erklärung gehandelt.
- Ist eine solche Erklärung nicht bekannt, muss der mutmaßliche Wille des potenziellen Spenders ermittelt und beachtet werden. Grundlage hierfür können z.B. frühere Gespräche zum Thema Organspende sein.
- Lässt sich der mutmaßliche Wille nicht ermitteln, wird der nächste Angehörige gebeten, die Entscheidung zu treffen. Der Angehörige kann einer Organspende widersprechen oder zustimmen. Es ist auch möglich, dass er sich Bedenkzeit verschafft, indem er unter Vorbehalt entscheidet. Er kann z.B. erklären: „Ich stimme zu, möchte aber bis zum nächsten Morgen Bedenkzeit haben.“ Oder: „Ich lehne eine Organentnahme ab, möchte dies aber bis zum Abend widerrufen können.“ Eine solche Erklärung unter Widerrufsvorbehalt muss schriftlich dokumentiert sein. Wenn sich die Angehörigen nicht entscheiden wollen oder können und deswegen keine Zustimmung erteilen, wirkt dies wie eine Entscheidung gegen eine Organspende.
Wer ist der nächste Angehörige, der gegebenenfalls die Entscheidung trifft?
Der nächste Angehörige ist der nächste Verwandte. Dies kann der Ehepartner, der Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder auch ein volljähriges Kind sein. Die Rangfolge ist gesetzlich geregelt. Wenn sich mehrere Angehörige desselben Ranges nicht einig sind, hat jeder von ihnen das Recht, einer Organentnahme zu widersprechen. Damit ist dann eine Organentnahme nicht möglich.
Dem nächsten Angehörigen gleichgestellt ist eine Person, die dem möglichen Organspender bis zu seinem Tode offenkundig persönlich besonders verbunden war, z.B. eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte. Eine persönlich besonders verbundene Person kann unter Umständen auch ein besonders enger Freund sein. Wichtig ist, dass das besondere Näheverhältnis „offenkundig“ gewesen sein muss, also für die Umwelt bemerkbar war. Das Transplantationsgesetz hat folgende Rangfolge der nächsten Angehörigen festgelegt:
- der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner (dem gleichgestellt ist eine offenkundig besonders verbundene Person, z.B. Lebensgefährte)
- die volljährigen Kinder
- die Eltern oder – bei einem verstorbenen Minderjährigen – ggf. stattdessen der sorgeberechtigte Elternteil oder Vormund
- die volljährigen Geschwister
- die Großeltern
Wenn sich mehrere Angehörige desselben Ranges nicht einig sind, hat jeder von ihnen das Recht, einer Organentnahme zu widersprechen. In dem Fall dürfen keine Organe entnommen werden. So kann beispielsweise die erwachsene Tochter der Zustimmung des erwachsenen Sohnes widersprechen – nicht aber der Zustimmung der Ehefrau. Die „offenkundig besonders verbundene Person“ steht gleichberechtigt mit dem Ehepartner auf dem ersten Rang. Folglich könnte die Lebensgefährtin, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat, die Organentnahme verhindern, selbst wenn die von ihm getrennt lebende Ehefrau zugestimmt hat. Die „offenkundig besonders verbundene Person“ kann auch an den erwachsenen Kindern vorbei entscheiden.
Grundsätzlich darf ein nächster Angehörige jedoch nur dann über die Organentnahme entscheiden, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organspenders persönlichen Kontakt zu ihm hatte.
Können sich Besitzerinnen und Besitzer eines Organspendeausweises in Deutschland registrieren?
Ja, seit dem 18.03.2024 ist ein Organspende-Register freigeschaltet. Bürgerinnen und Bürger können über das Portal www.organspende-register.de ihre Haltung zur Organspende dokumentieren. Anfänglich ist die Authentifizierung nur mit der eID-Funktion ihres Personalausweises möglich. Ab Mitte 2024 soll die Authentifizierung dann auch über die GesundheitsID möglich sein, die von den gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellt wird.
Werden Organspender und Organempfänger in Deutschland registriert?
Zukünftig ja. Am 01.11.2016 ist das Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters in Kraft getreten. Registriert werden sollen bundesweit medizinisch bedeutsame Daten von verstorbenen Organspendern, Lebendspendern und Organempfängern, auch noch nach der Transplantation.
Das Gesetz sieht vor, auch Daten in anonymisierter Form zu nutzen, die seit dem 1. Januar 2006 erhoben wurden. Zuständig für das Register sind die Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. Diese beauftragen eine geeignete Stelle mit dem Aufbau einer Datenbank. Die Informationen sollen u.a. zur Verbesserung der Richtlinien für die Organzuteilung und für die Forschung zur Verfügung stehen.
Muss ich der Registrierung zustimmen?
Die Daten der verstorbenen Organspender werden automatisch an das Transplantationsregister übermittelt. Die Daten der Organempfänger und der lebenden Organspender werden nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung an das Transplantationsregister übermittelt. Das Register wird unter Aufsicht eines Bundesbeauftragten für den Datenschutz stehen.
Muss man den Spenderausweis ständig bei sich tragen?
Nein. Man ist nicht verpflichtet, den Spenderausweis immer bei sich zu tragen. Wenn man ihn nicht bei sich hat, riskiert man aber, dass er im Ernstfall nicht gefunden wird und damit auch nicht entsprechend gehandelt wird.
Wer einen Spenderausweis ausgefüllt hat – unabhängig davon, ob in diesem eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende dokumentiert ist –, sollte diesen zum Beispiel zusammen mit dem Führerschein oder dem Personalausweis mit sich führen. Es kann auch empfehlenswert sein, eine Kopie zusätzlich an einem Ort zu hinterlegen, den insbesondere die Angehörigen kennen.
Können Menschen unter 18 Jahren einen eigenen Organspendeausweis ausfüllen?
Ja. Das Transplantationsgesetz sieht vor, dass auch Minderjährige ihre Bereitschaft zur Organspende ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und einen Widerspruch ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erklären können. Diese Entscheidung der Minderjährigen ist rechtlich bindend.
Beim Tod eines jüngeren Kindes sind die Eltern laut Transplantationsgesetz verpflichtet, den geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Kindes bei der Entscheidung zu berücksichtigen. D.h. der Wille des Kindes ist nicht rechtlich bindend, aber es muss gut begründet werden, wenn diesem nicht entsprochen wird. Dieser Wille kann auch in einem Organspendeausweis dokumentiert werden. Nur wenn dieser Wille nicht bekannt ist, dürfen Eltern allein aufgrund ihrer eigenen Vorstellungen entscheiden.
Können gesetzliche Betreuer für ihre Betreuten einen Organspendeausweis ausfüllen?
Nein. Ein gesetzlicher Betreuer kann keine Organspendeerklärung für den Betreuten ausfüllen, weil es sich um eine höchst persönliche Entscheidung handelt.
Kann ich mitbestimmen, welche Organe entnommen bzw. welche nicht entnommen werden?
Ja. Laut Transplantationsgesetz kann der potenzielle Spender ohne Begründung bestimmen, welche Organe entnommen werden dürfen und welche nicht. Im Organspendeausweis sind entsprechende Felder vorgesehen, in welchen man ankreuzen und die betreffenden Organe nennen kann.
Kann ich in meinem Organspendeausweis festlegen, dass meine Organe nur unter der Gabe von Schmerzmitteln entnommen werden?
Prinzipiell können im Organspendeausweis alle Bedingungen gestellt werden, die nicht gegen das Gesetz verstoßen. Schmerz- und Narkosemittel während der Organentnahme können demnach verlangt werden, Geldzahlungen dagegen nicht.
Während der Hirntoddiagnostik dürfen Schmerzmittel nicht verabreicht werden, da sie das Untersuchungsergebnis verfälschen würden.
Wie wird ein Handel mit Organen verhindert?
Das Transplantationsgesetz hat den Organhandel unter Strafe gestellt. Doch nicht nur der Handel ist verboten. Es ist ausdrücklich auch verboten, gehandelte Organe zu übertragen (Verbot für den Arzt) und sich übertragen zu lassen (Verbot für den Patienten). Das Transplantationsgesetz regelt, dass Verstöße gegen das Organhandelsverbot mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden können.
Wird meiner Familie etwas dafür gezahlt, wenn ich nach meinem Tod Organe gespendet habe (eine Art Entschädigung)?
Nein, der Familie des Verstorbenen wird keinerlei Entschädigung bezahlt. Das Transplantationsgesetz schreibt fest, dass die Bereitschaft zur Organspende nicht von wirtschaftlichen Überlegungen abhängen darf. Aus diesem Grund werden auch die Bestattungskosten des Spenders nicht übernommen.
Das Transplantationsgesetz eröffnet lediglich die Möglichkeit, dass den Kliniken für Maßnahmen, die unmittelbar dem Erreichen einer Organtransplantation dienen, ein angemessenes Entgelt gezahlt wird. Hierzu gehören die Entnahme von Organen und Gewebe, die Konservierung, die weitere Aufbereitung und Aufbewahrung. Vergütet wird auch die Beförderung der Organe oder Gewebe.
Kann ich mitbestimmen, wer meine Organe bekommt?
Nein, die Zuteilung erfolgt allein auf der Basis medizinisch begründeter Kriterien, wie beispielsweise der Dringlichkeit. Man kann weder die Empfänger bestimmen noch Personen vom Empfang ausschließen. Die Zuteilung erfolgt allein auf der Basis medizinisch begründeter Kriterien, insbesondere nach Erfolgsaussicht der Transplantation und Dringlichkeit. Die Organe werden nach einem festgelegten System an Patienten auf einer Warteliste vergeben, die nach Vorgaben der Bundesärztekammer erstellt wird. Die Vermittlungsstelle ist eine private Institution, die Eurotransplant. Für Patienten in Deutschland arbeitet Eurotransplant unter Berücksichtigung der Richtlinien der Bundesärztekammer.
Inhaltlich verantwortlich
Dr. Oliver Tolmein, Hamburg
Kanzlei Menschen und Rechte
Erklärung zur Unabhängigkeit unserer Experten (PDF, 503 KB)
Erstellt am: 12.03.2012
Aktualisiert am: 01.04.2017
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG) vom 05.11.1997.
Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist. www.bgbl.de/xaver/bgbl/ (Zugriff 06.02.2017)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Familienrecht § 1901a
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze, vom 11. Oktober 2016. BGBl I S. 2233.
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/ (Zugriff 31.01.2017)
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