Pflege und Beruf vereinbaren

Inhalte im Überblick
Zehn Tage freigestellt für den Notfall
Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, können Sie sich einmalig bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu pflegen. Bitte suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.
- Voraussetzung: Dieses Recht hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Betriebs.
- Finanziell abgesichert: Sie können bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragen, um die zehn Tage finanziell abzusichern.
Seit dem 1. Januar 2024 können pflegende Angehörige jedes Jahr eine unbezahlte Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen und für diese Zeit das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen.
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen. Es steht allen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder sie selbst sicherstellen müssen.
Auf diese Weise können Arbeitnehmer akuten Pflegesituationen im Kreise naher Angehöriger nachgehen, Maßnahmen organisieren und müssen dabei nicht gänzlich auf Einnahmen verzichten. Angehörige erhalten diese Entgeltersatzleistung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Wer hat Anspruch auf den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld?
Unter welchen Voraussetzungen erhalten Angehörige Pflegeunterstützungsgeld?
Wie beantragen pflegende Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld?
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige?
Meldepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
Pflegezeitgesetz: bis zu sechs Monate zu Hause pflegen
Sie können bis zu sechs Monate unbezahlt ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Zu nahen Angehörigen zählen neben Ehe- und Lebenspartnern, Eltern, Großeltern und natürlich Kindern auch Stiefeltern sowie Schwägerinnen und Schwäger.
- Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Finanziell abgesichert: Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.
Familienpflegezeitgesetz: bis zu 24 Monate Pflegezeit bei reduzierter Arbeitszeit
Wenn Ihr Angehöriger pflegebedürftig ist und Sie als Pflegeperson berufstätig sind, können Sie bis zu 24 Monate lang Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren.
- Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Finanziell abgesichert: Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.
Familienpflegezeit-Rechner des Bundesfamilienministeriums
Wie hoch das zinslose Darlehen zur Durchführung der Familienpflegezeit ist, ergibt sich aus der persönlichen Einkommens- und Lebenssituation des Antragstellers. Mit dem Familienpflegezeit-Rechner des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend können Sie Ihren voraussichtlichen Darlehensanspruch berechnen.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Pflegen Sie einen nahestehenden Menschen in seiner letzten Lebensphase, haben Sie Anspruch darauf, sich bis zu drei Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. So können Sie für Ihren Angehörigen auf seinem letzten Weg da sein, selbst wenn er nicht zu Hause gepflegt wird, sondern im Krankenhaus oder in einem Hospiz. Dies gilt auch, wenn für ihn kein Pflegegrad festgestellt wurde.
- Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Finanziell abgesichert: Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.
Im Bereich der Palliativpflege und Sterbebegleitung bietet die AOK diese Leistungen an.
Flexibilität bei der Pflege
Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphase können je nach persönlicher Situation kombiniert werden, sofern für den Angehörigen ein Pflegegrad festgestellt wurde. Insgesamt dürfen Auszeit und Reduzierung der Arbeitsstunden aber nicht länger als zwei Jahre dauern.
Kündigungsschutz während der Pflege
Während der Pflege- und Familienpflegezeit sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz besteht zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zum Ende der Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit.
Sozial abgesichert in der Pflegezeit
Auch wenn Sie während der Pflegezeit keine Beiträge in die Renten-, Arbeitslosen- oder Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, bleibt Ihr Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.
Private Pflegepersonen, die keine Einnahmen haben, bleiben sozial abgesichert. Diese Leistungen sind verfügbar.
Welche weiteren Informationen bietet meine AOK zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf?
Die weiteren Angebote der AOK rund um das Thema Pflege und Beruf unterscheiden sich regional. Mit der Postleitzahl Ihres Wohnorts können wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und Ihnen zusätzliche Informationen Ihrer AOK vor Ort anzeigen.
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